Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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ESiV 2020 § 25 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
Referenzen
- § 28 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- ESiV 2020 § 23 Sicherheitsbericht 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.