Urteil vom Hessisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 745/25

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von an die in1998 geborene Klägerin als Kind abgezweigtem Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2023 sowie die Aussetzung der Vollstreckung der Rückforderung.

Die Klägerin war bis zum 30.09.2022 an der Hochschule immatrikuliert. Sie absolvierte unstreitig vom 01.08.2022 bis zum 09.04.2024 beim Finanzamt ein duales Studium mit dem Ziel, einen Abschluss als Diplom-Finanzwirtin zu erwerben.

Mit an die Mutter der Klägerin adressiertem Bescheid vom 10.07.2024 (Blatt 17 ff. Kindergeldakten) wurde die am 05.07.2019 erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Oktober 2022 bis einschließlich April 2023 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgehoben. Das Kind habe das Studium abgebrochen und befinde sich somit nicht mehr in Ausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Aus dem Kindergeldanspruch sei Kindergeld an das Kind, mithin die Klägerin, abgezweigt worden. Daher werde das überzahlte Kindergeld nicht von der Mutter der Klägerin, sondern vom Abzweigungsempfänger, also der Klägerin, zurückgefordert.

Mit Rückforderungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ebenfalls vom 10.07.2024 (Blatt 22 ff. Kindergeldakten) wurde von der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2023 Kindergeld in Höhe von insgesamt … € zurückgefordert. Die Klägerin als Kind habe aufgrund eines Abzweigungsantrages für den Zeitraum von Oktober 2022 bis einschließlich April 2023 Kindergeld erhalten, obwohl die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen seien. Die Festsetzung des Kindergeldes sei gegenüber der Kindergeldberechtigten mit Bescheid vom 10.07.2024 aufgehoben worden. Der an die Kindsmutter adressierte Bescheid vom 10.07.2024 war dem Rückforderungsbescheid beigefügt.

Mit E-Mail vom 26.08.2024 (Blatt 27 f. Kindergeldakten), eingegangen bei der Beklagten am selben Tage, übersandte die Klägerin eine Studienbescheinigung des Finanzamtes, aus der hervorging, dass die Klägerin vom 01.08.2022 bis zum 09.04.2024 beim Finanzamt in einem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin beschäftigt sein werde.

Die Beklagte legte die E-Mail vom 26.08.2024 als Einspruch gegen den an die Klägerin adressierten Rückforderungsbescheid aus und gab dieser Gelegenheit, sich zur Versäumung der Einspruchsfrist zu äußern, was diese auch tat. Eine Auslegung der E-Mail als Einspruch auch gegen den gegenüber der Mutter der Klägerin ergangenen Aufhebungsbescheid erfolgte nicht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2024 (Blatt 35 ff. Kindergeldakten) wurde der Einspruch als unzulässig verworfen, weil dieser nicht fristgerecht erhoben worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen, was weiter ausgeführt wird.

Mit Schreiben vom 10.04.2025 (Blatt 43 Kindergeldakten) stellte die Klägerin einen an die Familienkasse Hessen, Zentrale Kindergeldstelle gerichteten Antrag auf Ruhendstellung der Rückforderung des Kindergeldes und Aussetzung der Vollstreckung bis zur endgültigen Klärung der Sache durch das Hauptzollamt oder ein Finanzgericht. Sie habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim zuständigen Hauptzollamt gestellt und Einspruch gegen die Pfändung eingelegt. Die Klägerin sei nachweislich durchgehend berechtigt gewesen, Kindergeld zu beziehen, da sie sich nachweislich in einem aktiven Studium befunden habe. Der Nachweis sei lediglich wenige Tage nach der gesetzten Frist erfolgt. Der Fall sei im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit neu zu prüfen.

Gegen den Rückforderungsbescheid und wohl auch gegen die Vollstreckung des Betrages richtet sich die an das hiesige Gericht unter der Adresse …, adressierte Klage, die am 15.04.2025 beim Verwaltungsgericht und am 22.04.2025 beim hiesigen Gericht einging.

Die Klägerin wiederholt, ergänzt und vertieft ihr Vorbringen dahin, dass sie im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum kindergeldberechtigt berechtigt gewesen sei, da sie ein Studium beim Land Hessen absolviert habe.

In dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte Nachweise für das Bestehen des Kindergeldanspruchs angefordert habe, habe sich die Klägerin in einer schwierigen Lebenssituation befunden. Sie habe keinen festen Wohnsitz gehabt und zudem unter einer damals noch unbehandelten ADHS-Erkrankung gelitten. Die Erkrankung habe dazu geführt, dass es ihr zeitweise unmöglich gewesen sei, Postverkehr und andere bürokratische Angelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten. Als die Klägerin durch ärztliche Begleitung und medikamentöse Behandlung wieder in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten zu regeln, sei die ursprüngliche Frist bereits um wenige Tage verstrichen gewesen.

Die Ablehnung des Einspruchs sei allein aufgrund einer geringfügigen Fristversäumnis bei der Einreichung eines Nachweises erfolgt. Der Nachweis sei lediglich wenige Tage nach Fristende nachgereicht worden. Die Rückforderung sei inhaltlich unbegründet und formell unverhältnismäßig.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ebenfalls beim zuständigen Hauptzollamt Gießen eingereicht worden.

Die Klägerin beantragt,

- den Rückforderungsbescheid vom 10.07.2024 aufzuheben,

- die Vollstreckung auszusetzen,

- und die Familienkasse zu verpflichten, die Kindergeldzahlungen als rechtmäßig anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagte wiederholt, ergänzt und vertieft ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass die Klage unzulässig und der Bescheid daher in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu prüfen sei.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen seien nach § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) binnen eines Monats (bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Jahres) beim Finanzgericht zu erheben. Die Klagefrist gelte nach § 47 Abs. 2 FGO als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist unmittelbar bei der Familienkasse angebracht oder zu Protokoll gegeben werde, die den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. die angefochtene Einspruchsentscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben habe oder die nachträglich für den Kindergeldfall zuständig geworden ist. Die Monatsfrist des § 47 FGO beginne mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, d. h. mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der Bekanntgabezeitpunkt bestimme sich nach der AO.

Im vorliegenden Fall datiere der angefochtene Einspruchsbescheid vom 28.11.2024, sei am 29.11.2024 versandt worden und gelte somit am 02.12.2024 als bekannt gegeben. Die Klagefrist habe am 03.12.2024 begonnen und am 02.01.2025 geendet. Die Klage sei jedoch erst nach diesem Datum, nämlich am 22.04.2025, eingegangen und daher nicht fristgerecht erhoben worden.

Es lägen auch keine Gründe vor, die das Fristversäumnis rechtfertigten.

Der Bescheid beinhalte eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist der Klageerhebung. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt habe die Klägerin die Klagefrist einhalten können. Der Vortrag, die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Einspruchsbescheides in einer schwierigen Lebenssituation ohne festen Wohnsitz befunden, unter ADHS gelitten, und es sei ihr deswegen unmöglich gewesen sei, bürokratische Angelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten, rechtfertige unter Würdigung der genannten Vorschriften nicht das Fristversäumnis. Die Klägerin habe nämlich eine/n Bevollmächtigte/n mit der Erledigung behördlicher Angelegenheiten beauftragen können.

Im Hinblick auf die angeführte ADHS-Erkrankung sei das Vorliegen der Krankheit als Hinderungsgrund, die Frist einzuhalten, glaubhaft zu machen, was weiter ausgeführt wird. Die Klägerin habe jedoch weder die Art der Erkrankung sowie eine akute Handlungsunfähigkeit noch einen Krankenhausaufenthalt nachgewiesen.

Soweit die Klägerin vortrage, ohne festen Wohnsitz gewesen zu sein, vermöge dieser Umstand eine Fristversäumnis ebenfalls nicht für sich genommen zu rechtfertigen. Vielmehr liege es im Verantwortungsbereich des Betroffenen, in solchem Falle die postalische Erreichbarkeit sicherzustellen. Dies gelte im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Klagefrist umso mehr, als die Klägerin aufgrund ihres Einspruches vom 26.08.2024 mit dem Erlass einer Entscheidung in der Form eines rechtsmittelfähigen und fristgebundenen Bescheides habe rechnen musste.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 21.08.2025 (Blatt 47 Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Auf den Inhalt der Telefonvermerke vom 19.09.2025, 23.09.2025 und 24.09.2025 (Blatt 89 ff. Gerichtsakte) sowie das Sitzungsprotokoll vom 30.09.2025 (Blatt 96 ff. Gerichtsakte) wird verwiesen.

Dem Gericht hat ein Band elektronische Kindergeldakten zur Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage richtet sich im Sinne einer Anfechtungsklage auf die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 10.07.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2024 sowie darauf, dass aus dem Rückforderungsbescheid nicht vollstreckt werden soll.

1. Das Gericht versteht die Klage im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung dahin, dass die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 10.07.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2024 beantragt werden soll, weil sich die Klägerin erkennbar gegen die Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2023 in Höhe von … € wendet. Dieses Ziel kann grundsätzlich durch eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Fall FGO gegen den oben genannten Bescheid erreicht werden.

Dem Antrag, die Familienkasse zu verpflichten, die Kindergeldzahlungen als rechtmäßig anzuerkennen, misst das Gericht im Sinne rechtsschutzgewährender Auslegung über die Anfechtungsklage hinaus keinen eigenständigen Gehalt zu, weil die Klägerin durch eine solche Klage gegenüber einer Anfechtungsklage ein Mehr an Rechtsschutz nicht erreichen könnte und für eine solche Klage auf Verpflichtung oder Feststellung, die Kindergeldzahlungen als rechtmäßig anzuerkennen, im Hinblick auf die Möglichkeit – wie vorliegend geschehen -, Anfechtungsklage zu erheben, schon kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Das Gericht versteht den Antrag, die Familienkasse zu verpflichten, die Kindergeldzahlungen als rechtmäßig anzuerkennen, im Sinne rechtsschutzgewährender Auslegung zudem nicht als eigenständige Anfechtungsklage, die sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 10.07.2024 richtet. Gegen eine solche Auslegung spricht einerseits der Wortlaut des Antrags, in dem von "Zahlungen", nicht von "Festsetzungen" die Rede ist, und im Übrigen auch die Tatsache, dass eine solche Klage mangels Durchführung eines ganz oder teilweise erfolglos gebliebenen Vorverfahrens, also eines Einspruchsverfahrens bezogen auf die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes, nach § 44 Abs. 1 FGO unzulässig wäre.

2. Auch im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung vermag das Gericht aus dem Wortlaut des weiteren Antrags, "die Vollstreckung auszusetzen", lediglich das Ziel des Klagebegehrens, aus dem Rückforderungsbescheid nicht zu vollstrecken, zu erkennen.

Aus den Akten ist lediglich ersichtlich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2025 (Blatt 43 Kindergeldakten) bei der Familienkasse Hessen, Zentrale Kindergeldstelle einen Antrag auf Ruhendstellung der Rückforderung des Kindergeldes gestellt hat. Ob die Klägerin vor diesem Hintergrund im Klageverfahren letztlich einen Antrag auf Stundung im Sinne von § 222 AO, auf Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung gem. § 257 AO oder einstweilige Einschränkung oder Beschränkung der Vollstreckung gem. § 258 AO stellen will, lässt sich nicht eindeutig sagen. Eine Entscheidung kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil die Klage bezogen auf alle denkbaren Antragsinhalte in jedem Falle unzulässig ist.

II. Die so verstandene Klage ist unzulässig.

1. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil die Klagefrist versäumt wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.

a) Die Klagefrist gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Fall FGO wurde versäumt.

aa) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Fall FGO einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Klage ist grundsätzlich gem. § 64 Abs. 1 FGO bei dem Gericht zu erheben. Die Zuständigkeit des Gerichts ist für die Fristwahrung unerheblich, wenn die Klage an dieses ggf. unzuständige Gericht adressiert war (Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung, 5/2022, § 47 FGO Rdnr. 7 m.w.N.).

Wird die Klagefrist versäumt, so ist die Klage unzulässig (vgl. BFH, Urteil vom 24.09.1985, IX R 47/83, BStBl II 1986, 268: Einhaltung der Klagefrist als Sachurteilsvoraussetzung).

bb) Da die vom 28.11.2024 datierende Einspruchsentscheidung am 29.11.2024 zur Post aufgegeben wurde und gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der im Streitfall geltenden Fassung (Drei-Tages-Fiktion) als am Montag, den 02.12.2024, bekanntgegeben gilt, lief die einmonatige Klagefrist gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am Donnerstag, den 02.01.2025, ab. Bei Eingang des Schriftsatzes am 22.04.2025 beim hiesigen Gericht, das zwar als Empfänger, allerdings mit unzutreffender Adresse angegeben war, war die Frist daher bereits abgelaufen.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO liegen nicht vor.

aa) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gem. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet gem. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 ZPO, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Tatsachen spricht (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 11.12.1986, IV R 184/84, BStBl II 1987, 303).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat das Vorliegen einer Wohnungslosigkeit und einer ADHS-Erkrankung nämlich lediglich behauptet, nicht jedoch - wie von dieser in Aussicht gestellt - belegt, was für eine Glaubhaftmachung unzureichend ist. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich nichts anderes. Mithin ist schon nicht dargetan, dass die Klägerin an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen wäre, so dass eine Prüfung der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahinstehen kann.

2. Die Klage ist auch im Übrigen - unabhängig von der Frage, ob sich diese auf eine Stundung gem. § 222 AO, auf eine Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung gem. § 257 AO oder eine einstweilige Einschränkung oder Beschränkung der Vollstreckung gem. § 258 AO richtet – schon mangels Durchführung eines ganz oder zum Teil erfolglos gebliebenen Vorverfahrens im Sinne von § 44 Abs. 1 FGO unzulässig.

Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass gegenüber der Klägerin in Bezug auf die Festsetzung des Kindergeldes für die streitgegenständlichen Monate irgendeine auf eine der oben genannten Vorschriften gestützte Einspruchsentscheidung ergangen wäre. Ein ganz oder teilweise erfolglos durchgeführtes Vorverfahren liegt demgemäß nicht vor. Für das Vorliegen einer zulässigen Sprung- oder Untätigkeitsklage im Sinne von § 45 FGO bzw. § 46 FGO ist nichts ersichtlich, so dass die Klage unabhängig vom konkreten Verständnis des Klagebegehrens jedenfalls unzulässig ist.

3. Da die Klage bereits unzulässig ist, müssen alle übrigen Fragen wie die, ob die Mutter der Klägerin materiell-rechtlich bzgl. der Festsetzung von Kindergeld berechtigt ist oder nicht, dahinstehen.

Dahinstehen, weil nicht streitgegenständlich, muss auch die Frage, ob die Klägerin durch ihre an die Beklagte übersandte E-Mail vom 26.08.2024 Einspruch nicht nur verfristet gegen den ihr gegenüber ergangenen Rückforderungsbescheid vom 10.07.2024, sondern zugleich fristgerecht auch gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes vom 10.07.2024 eingelegt hat.

Hierzu sei angemerkt, dass eine rechtsschutzgewährende Auslegung im Hinblick auf § 67 Satz 2 2. Alt. i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG nahelegen dürfte, dass die Klägerin durch die E-Mail Einspruch auch gegen die Aufhebung der Festsetzung eingelegt haben dürfte. Durch seinen Antrag erhält der Antragsberechtigte nach § 67 Satz 2 2. Alternative EStG, wozu auch ein gem. § 74 Abs. 1 FGO abzweigungsberechtigtes Kind gehört, nämlich eine Beteiligtenstellung im Festsetzungsverfahren. Darüber hinaus ist der nach § 67 Satz 2 2. Alternative i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte befugt, gegen den das Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG räumt dem Antragsberechtigten eine verfahrensrechtliche Rechtsstellung ein, die es ihm ermöglicht, das Festsetzungsverfahren über einen fremden Steuervergütungsanspruch einzuleiten. Darüber hinaus ist er auch berechtigt, die im Festsetzungsverfahren getroffene Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, solange diese nicht bestandskräftig ist (BFH, Urteil vom 26.11.2009, III R 67/07, BStBl II 2010, 476 m.w.N.).

Hat die Klägerin als abzweigungsberechtigtes Kind gem. § 67 Satz 2 2. Alternative i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG das Recht, gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes mit am 10.07.2024 gegenüber der Kindsmutter ergangenem Bescheid Einspruch einzulegen, so dürfte dem Aufhebungsbescheid im Hinblick auf die Klägerin eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 356 Abs. 1 AO, der gem. § 31 Satz 3 EStG i.V.m. § 37 Abs. 1 AO auch auf Bescheide im Bereich des Kindergeldes anwendbar ist, fehlen. Das dürfte im vorliegenden Fall trotz der Übersendung des Aufhebungsbescheides zusammen mit dem Rückforderungsbescheid an die Klägerin gelten. Für diese dürfte nämlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des an ihre Mutter adressierten Bescheides keineswegs eindeutig zu erkennen sein, dass neben der Kindsmutter auch sie selbst berechtigt ist, gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einzulegen (BFH, Urteil vom 20.11.2013, X R 2/12, BStBl II 2014, 236: zu den Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung). Somit liefe, unabhängig von der Frage, ob die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung als im Sinne von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO unterblieben oder unrichtig erteilt anzusehen ist, für die Einlegung des Einspruchs die Jahresfrist ab Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 10.07.2024. Mithin wäre der Einspruch der Klägerin durch E-Mail vom 26.08.2024 rechtzeitig und demgemäß über den Einspruch der Klägerin noch zu entscheiden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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