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EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

Einkommensteuergesetz

(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 32/16
6. Juni 2018
VI R 32/16 6. Juni 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 8/16 R
8. März 2018
B 10 EG 8/16 R 8. März 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 17/16
22. Februar 2018
VI R 17/16 22. Februar 2018
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1203/15
25. Januar 2018
6 K 1203/15 25. Januar 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 7/17 R
14. Dezember 2017
B 10 EG 7/17 R 14. Dezember 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 4/17 R
14. Dezember 2017
B 10 EG 4/17 R 14. Dezember 2017
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 58/15
24. August 2017
VI R 58/15 24. August 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 5/16 R
29. Juni 2017
B 10 EG 5/16 R 29. Juni 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 Sa 475/14
28. März 2017
3 Sa 475/14 28. März 2017
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 18/13
18. August 2016
VI R 18/13 18. August 2016