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EStG § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen

Einkommensteuergesetz

(1) 1 § 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. 2 Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.

(2) 1 Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 2 In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 10/23
14. Mai 2025
VI R 10/23 14. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 8/23
14. Mai 2025
VI R 8/23 14. Mai 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 259/21 G,F
20. April 2023
8 K 259/21 G,F 20. April 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 328/21 E
20. April 2023
8 K 328/21 E 20. April 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 42/19
30. Juni 2022
IV R 42/19 30. Juni 2022
Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 3457/19 F
14. Juni 2022
13 K 3457/19 F 14. Juni 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 22/20
12. April 2022
VI R 22/20 12. April 2022
Beschluss vom Unknown court (10. Senat) - X E 8/19
26. März 2020
X E 8/19 26. März 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 21-22/17, X R 21/17, X R 22/17
10. Juli 2019
X R 21-22/17, X R 21/17, X R 22/17 10. Juli 2019
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 1954/18 E
18. Juni 2019
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