EuRAG § 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.

(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet.

(3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

(4) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 59/21
29. Oktober 2021
3 W 59/21 29. Oktober 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 435/20
19. Mai 2020
14 B 435/20 19. Mai 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1263/19
20. Januar 2020
4 B 1263/19 20. Januar 2020
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 49/12
25. April 2013
6 AZR 49/12 25. April 2013
Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 172/10 B
15. Juni 2010
B 13 R 172/10 B 15. Juni 2010