Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen entsprechend.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
EuRAG § 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 13/19
12. Juli 2019
|
1 AGH 13/19 | 12. Juli 2019 |