Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 13/19
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 14.04.2019, gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 ZPO, § 167 VwGO.
31.
4Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 14.04.2019 dahin aus, dass der Antragsteller zunächst allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage begehrt und nicht bereits eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben hat. Denn der Antragsteller hat selbst in seiner Eingabe (dort Seite 5) seine Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe auf die erste bzw. zweite Stufe seiner Anträge gestellt. Im Übrigen hätte die Auslegung seiner Eingabe bereits als Klageerhebung dazu geführt, dass die Klage bereits mangels Prozessführungs-befugnis des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen gewesen wäre.
52.
6Soweit der Antragsteller in seiner Eingabe vom 14.04.2019 ankündigt, „gegen den Beschluss der RAK I vom 8.1.2019“ Klage erheben zu wollen, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Bescheid vom 08.01.2019 nicht existiert. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.
73.
8Zutreffend ist die Rechtsanwaltskammer I in ihrem Bescheid vom 08.04.2019 davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch hat, als nieder-gelassener europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen zu werden. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
9Zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ist der Anwaltsgerichtshof als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 35 EuRAG zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach Teil 2 des EuRAG handelt.
10Eine Aufnahme des Antragstellers als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt kommt nicht in Betracht, weil eine solche Aufnahme nach § 4 EuRAG, § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen ist, weil der Antragsteller seit seiner Vereidigung am 18.02.2019 Beamter nach griechischem Recht ist.
11Der Gesetzgeber stellt aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit auf den beamtenrechtlichen Status ab, nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei übertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 26.02.2019 – AnwZ (Brfg) 49/18 Rn. 4 zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass diese nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wobei diese Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (Nachweise a.a.O.). Die Verfolgung des wichtigen Gemeinwohlbelangs einer funktionierenden Rechtspflege rechtfertigt es, bereits den Status eines auf Lebenszeit ernannten Staatsbeamten zum Anlass für einen zwingenden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu nehmen. Ebenso wenig verstößt der Widerruf gegen die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das deutsche Recht lässt zur Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege eine anwaltliche Tätigkeit nicht im Beamtenverhältnis zu, welches den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegenüber dem Staat verpflichtet und damit seine Unabhängigkeit gefährden würde. Diese Entscheidung ist von dem Ermes-sensspielraum der Vertragsstaaten der EMRK gedeckt. Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs für einen Widerruf der Zulassung gelten gleichermaßen für die Versagung der Zulassung, bzw. die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (vgl. Vossebürger in Feuerich/Weyland, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 159). Nach der Darstel-lung des Antragstellers ist auch nach griechischem Recht die Eigenschaft als Beamter mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.
12Soweit der Antragsteller auf verschiedene Richtlinien des Europäischen Parlaments verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das EuRAG die RL 98/5/EG, die RL 2005/36/EG, die RL 89/48EWG, die RL 77/249/EWG, und die RL 2001/19 EG bereits umsetzt (vgl. Schwärzer in Feuerich/Weyland, 9. Aufl., § 1 EuRAG Rn. 1 ff).
13Für die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV besteht ebenso wenig Veranlassung wie für die Durchführung eines Normen-kontrollverfahrens nach Art 100 GG.
144.
15Eine Aussetzung nach § 94 VwGO, wie vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.06.2019 beantragt, kam mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
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