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EUTBV § 2 Beratung, Unabhängigkeit

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

(1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben.

(2) Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die Ratsuchenden unentgeltlich. Sie setzt weder eine regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus noch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft.

(3) Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet. In der Beratung sollen soweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden.

(4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 57/23
24. Mai 2023
26 K 57/23 24. Mai 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 58/23
24. Mai 2023
26 K 58/23 24. Mai 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 377/22
3. März 2023
26 K 377/22 3. März 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 L 323/22
21. Dezember 2022
26 L 323/22 21. Dezember 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 L 296/22
21. Dezember 2022
26 L 296/22 21. Dezember 2022