Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 57/23
Tenor
Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 25. August 2022 zugunsten des Beigeladenen in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2023 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2023 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung im Landkreis G mit 1,49 Vollzeitäquivalenten gemäß seinem Antrag vom 18. März 2022 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Zuschuss nach der Verordnung zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV) für den Landkreis G... mit einem Umfang von 1,49 Vollzeitäquivalenten.
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Der Kläger, dessen Vereinszweck die Förderung und Verbreitung der Grundsätze des Selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen ist, betrieb bereits seit 2018 durch zwei Menschen mit Behinderung eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung in T.... Er beantragte am 18. März 2022, ihm für die Bewilligungsperiode 2023 bis 2029 – wie bisher – einen Zuschuss für 1,5 Vollzeitäquivalente zu gewähren. Er verneinte auf den Antragsunterlagen die Frage, ob er ein Leistungserbringer nach § 36 und/oder § 124 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sei. Er habe eine „verbindliche Sprechzeit“ in der Zeit von 9 bis 16 Uhr, jeden Donnerstag gebe es zudem eine freie Sprechstunde von 17 bis 19 Uhr ohne Anmeldung. In der neuen Förderperiode solle eine Außenstelle in X...hinzukommen, die acht Stunden wöchentlich geöffnet sein solle.
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Auch der Beigeladene, ein Verein zur Förderung psychischer Gesundheit, beantragte den Zuschuss für ein Beratungsangebot. In seinem Antrag verneinte er die Frage, ob er ein Leistungserbringer sei, ebenfalls. In einer gesonderten „Selbsterklärung gemäß § 1 (3) … EUTBV“ bestätigten zwei Vorstände des Beigeladenen, dass er „als Leistungserbringer nach § 36 SGB IX und/oder § 124 SGB IX für einen Leistungsträger tätig ist“. Auf eine Nachfrage der Beklagten verneinte der Beigeladene, Leistungserbringer zu sein. Er gab im Antrag weiter an, EX-IN-Genesungsbegleiter auszubilden. Er werde in den Gemeindepsychiatrischen Zentren in K...und X..., die sich der Gesamtbevölkerung öffneten und gelungene Beispiele von Inklusion seien, eine barrierefreie Büronutzung in Anspruch nehmen. Es solle in K...von 9 bis 12 Uhr offene Sprechstunden und von 13 bis 20 Uhr Sprechstunden nach Terminvergabe bzw. durch aufsuchende Beratung geben sowie einmal im Monat samstags eine offene Sprechstunde. In X...werde einmal wöchentlich mindestens acht Stunden geöffnet.
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Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen mit Bewilligungsbescheid vom 25. August 2022 – dem Kläger durch eine Akteneinsicht am 18. Oktober 2022 bekannt geworden – einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis in einem aus dem übersandten Verwaltungsvorgang nicht erkennbaren Umfang für die Jahre 2023 bis 2029. Den Antrag des Klägers lehnte sie mit Bescheid vom 29. August 2022 ab, weil ein regionales Überangebot bestehe und ein anderes Vorhaben mit dem Hauptstandort in K...mehr Ratsuchende erreichen könne als das Vorhaben des Klägers; K...habe mehr Einwohner und eine gute ÖPNV-Anbindung. Hiergegen erhob der Kläger am 7. September 2022 Widerspruch. Gegen den Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen legte der Kläger am 25. Oktober 2022 Drittwiderspruch ein mit der Begründung, dass der Beigeladene als Leistungserbringer nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 EUTBV nicht erfülle und er – der Kläger – die Kriterien des § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV besser erfülle.
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In dem Eilverfahren VG 26 L 193/22 begehrte der Kläger erfolglos die Bewilligung des Zuschusses an ihn; im Eilverfahren VG 26 L 323/22 erreichte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den zuvor für sofort vollziehbar erklärten Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Beigeladene kein Leistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 3 EUTBV sei. Er erbringe keine Leistung im sozialrechtlichen Dreieck; die EX-IN-Ausbildung erfolge nicht auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung, was aber für die Einordnung einer Organisation als Leistungserbringer nach § 1 Abs. 3 EUTBV zwingend vorausgesetzt sei. Dem Beigeladenen sei im Verteilungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV der Vorrang einzuräumen gewesen, weil sein Beratungsstandort wohnortnäher sei. Er sei von mehreren Wohnorten umschlossen, die sich in unmittelbarer Nähe seiner Beratungsstandorte befänden und gut angebunden seien. Außerdem seien die Beratungsstandorte des Beigeladenen in der süd-/südöstlichen als auch in der nördlichen bzw. nordwestlichen Ausdehnung des Landkreises von einer höheren Zahl an Wohnorten erreichbar, als dies beim Kläger der Fall sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2023 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den ihn betreffenden Ablehnungsbescheid vom 29. August 2022 unter Verweis auf die zuvor ergangenen Bescheide und die Schriftsätze in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zurück.
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Der Kläger hat am 21. Februar 2023 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der genannten Bescheide der Beklagten und die Bewilligung des Zuschusses an ihn begehrt. Er verweist auf seine Stellungnahmen in den Eilverfahren und vertieft die dortige Argumentation:
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Der Beigeladene sei Leistungserbringer, weil er sich im Antrag selbst als solcher bezeichne, mit der EX-IN-Ausbildung und dem Schulprojekt im Hauptgeschäft Leistungen zur Teilhabe erbringe und maßgeblich durch zwei Aufsichtsräte geführt werde, die Geschäftsführer von klassischen Leistungserbringern seien. Denn eine vor allem vom Sinn und Zweck geleitete Auslegung des Begriffs des Leistungserbringers in § 1 Abs. 3 EUTBV führe dazu, dass entscheidend sein müsse, ob eine Organisation maßgeblich von Leistungserbringerinteressen bestimmt werde. Dies könne zum einen der Fall sein, wenn das Hauptgeschäft einer Organisation die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe sei, und zum anderen, wenn eine Organisation mit Leistungserbringern in einer Weise verbunden sei, die darauf schließen lasse, dass Interessen von Leistungserbringern maßgeblichen Einfluss auf ihre Entscheidungen hätten.
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Er – der Kläger – weise auch die nötige Zuverlässigkeit auf. Dies sei im Bescheid schon festgestellt worden. Im Übrigen plane der Kläger, die Tätigkeit des Beraters Herrn X...auf eine halbe Stelle zu reduzieren und diese halbe Stelle mit einer Rollstuhlfahrerin mit Beratungserfahrung zu besetzen.
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Der vom Beigeladenen geplante Standort innerhalb der Räumlichkeiten des Gemeindepsychiatrischen Zentrums K...sei von der Beklagten als ungeeignet eingestuft worden; eine Adresse für den Nebenstandort in X...scheine es noch nicht zu geben. Er, der Kläger, habe seinen Sitz im April 2023 nach K...verlegt und wolle nunmehr auch dort beraten; es gebe ein Mietangebot für Räumlichkeiten im H...K....
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Der Kläger beantragt,
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wie erkannt worden ist.
- 14
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide und ihre Stellungnahmen in den Eilverfahren und macht vertiefend sowie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Vorstands des Beigeladenen geltend:
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Der Beigeladene erbringe mangels Trägerfinanzierung keine Leistung im sog. sozialrechtlichen Dreieck. Das Schulprojekt, das Berührungsängste zur psychiatrischen Versorgung abbauen und die Nutzung entsprechender Hilfsangebote vereinfachen wolle, werde vom Beigeladenen weder verantwortet noch von ihm organisiert oder betrieben; er sei lediglich ehrenamtlich an der Projektdurchführung beteiligt gewesen. Die EX-IN-Ausbildung in der vom Beigeladenen angebotenen Form sei weder als Leistung im Sinne des Sozialgesetzbuches einzuordnen noch werde sie auf dieser Grundlage finanziert. Vielmehr seien die Teilnehmenden selbst verantwortlich für die Finanzierung, was auch an einer fehlenden Zertifizierung des Beigeladenen liege. Es bestehe damit nicht der Interessenskonflikt, den § 1 Abs. 3 EUTBV unterbinden solle.
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Nach dem Prüfungsmaßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV sei eine – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Bewertung und Gewichtung der Zuteilungskriterien Wohnortnähe und Flächendeckung in Bezug auf die konkurrierenden Angebote vorzunehmen, nach deren Ergebnis das Beratungsangebot des Klägers hinter das Beratungsangebot des Beigeladenen zurückzutreten habe.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Streitakten dieses Verfahrens und der Eilverfahren VG 26 L 193/22 und 323/22 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg.
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I. Die Klage ist als kombinierte (Dritt-)Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre zwar denkbar, wenn der Kläger seinen ursprünglichen Antrag für eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung in T... nicht mehr weiterverfolgte. Dies ist aber allein aus dem Umstand, dass er seinen Sitz im April 2023 nach K...verlegt hat und er nunmehr auch dort sein Beratungsangebot plane, weil die Beratungsräume in T... seitens des Vermieters gekündigt worden seien, nicht zu schließen. Der Kläger hat (auch) im gerichtlichen Verfahren beantragt, ihm einen Zuschuss nach der EUTBV gemäß seinem Antrag vom 18. März 2022 zu gewähren, also für eine Beratung in T.... Dass eine solche nunmehr unmöglich wäre, etwa weil es keine anderen geeigneten Beratungsräume in T...gäbe oder der Kläger sich weigerte, dort zu beraten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Hier nicht zu entscheiden ist, wie es sich auswirken könnte, wenn das Beratungsangebot nicht wie im Antrag dargestellt aufgenommen oder der Beratungsort im Laufe des Förderzeitraums verlegt wird.
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II. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen und gegen den an ihn gerichteten Ablehnungsbescheid ist begründet, weil die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen durch die EUTBV begründeten Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Beigeladene war als Leistungserbringer gemäß § 1 Abs. 3 EUTBV bei der Zuschussgewährung nur nachrangig zu berücksichtigen (1.). Der Kläger ist antragsberechtigt nach § 7 EUTBV und erfüllt die Voraussetzungen nach § 8 EUTBV (2.). Damit hat er aus § 3 Abs. 1 EUTBV einen Anspruch auf den streitigen EUTB-Zuschuss (3.); seine Verpflichtungsklage ist begründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Ausgehend von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung vorsieht, sind Leistungserbringer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV für Zuschüsse nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. Der Beigeladene ist nach Auffassung der Kammer ein Leistungserbringer im Sinne dieser Norm (a), weil er EX-IN-Genesungsbegleiter ausbildet (b).
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a) Leistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 3 EUTBV ist nach Auffassung der Kammer, wer entgeltlich eine Leistung zur Teilhabe nach den §§ 4, 5 SGB IX erbringt.
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Der mit dem Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) eingeführte, neue Begriff des Leistungserbringers (vgl. Lange in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 123 Rn. 10; Rosenow in Fuchs u.a., SGB IX, 7. Aufl. 2021, § 123 Rn. 32), der wohl nur im hier vorliegenden Zusammenhang zur Abgrenzung benötigt wird, wird weder in § 32 SGB IX noch in der EUTBV definiert und bedarf daher der Auslegung.
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Vom Wortlaut her liegt es nahe, unter einem Leistungserbringer grundsätzliche jede (natürliche oder juristische) Person zu verstehen, die selbst Leistungen erbringt, die selbst etwas an einen anderen leistet (auch wenn nach § 7 EUTBV nur juristische Personen antragsberechtigt sind). Taugliche Leistungen sind der Systematik nach aber nicht alle denkbaren Leistungen, die nach § 241 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Inhalt eines Schuldverhältnisses sein können. § 32 SGB IX bezieht sich nur auf Rehabilitationsleistungen und Teilhabeleistungen nach diesem Buch (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Das sind zum einen Leistungen nach diesem Buch, aber auch Leistungen nach den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 1 Satz 1 SGB IX). § 4 SGB IX beschreibt Leistungen zur Teilhabe, § 5 SGB IX ordnet sie in Leistungsgruppen. Wer solche Leistungen jedenfalls entgeltlich erbringt/leistet, ist dem Wortlaut und der Systematik nach ein Leistungserbringer.
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Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich nichts Näheres zum Begriff des Leistungserbringers; dort wird nur – wie in § 32 Abs. 1 SGB IX selbst – betont, dass die ergänzende Beratung von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig sein soll (vgl. etwa BT-Drs. 19/13399, S. 20). In der Begründung zur EUTBV, die nur an den gesetzlich vorgegebenen Begriff anzusetzen hätte, heißt es dagegen (S. 14, zitiert nach https://www.gsub.de/fileadmin/user_upload/EUTBV_Begruendung_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2023): „Als Leistungserbringer gelten insbesondere alle Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach § 36 SGB IX, die der zuständige Rehabilitationsträger zur Ausführung der Leistungen in Anspruch nehmen kann[,] aber auch Ärzte/Ärztinnen, Apotheken, Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen; Hilfsmittelerbringer, Krankenhäuser etc.“. Dies deutet ein eingeschränkteres Verständnis des Begriffs des Leistungserbringers an, ohne den Begriff aber abschließend zu definieren. Denn durch die Formulierung „als Leistungserbringer gelten insbesondere…“ wird letztlich offengelassen, wer genau Leistungserbringer sein soll. In den Antragsunterlagen fragte die Beklagte, der insoweit kein eigenes Recht zur Bestimmung des Begriffs zusteht, nach der Selbsteinschätzung der EUTB-Antragsteller, ob sie „Leistungserbringer gemäß § 36 und/oder 124 SGB IX“ seien (so auch der Hinweis in den Frequently Asked Questions unter 8., https://www.gsub.de/fileadmin/user_upload/Haeufig_gestellte_Fragen__FAQ__zur_Teilhabeverordnung_EUTBV.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2023). Sieht man davon ab, dass § 36 SGB IX das Wort „Leistungserbringer“ nicht verwendet, sondern allenfalls in Absatz 2 meint, wenn er von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen spricht, die Leistungen ausführen, ist man für die hier zu entscheidende Frage nicht weiter, weil man auch danach noch die Leistung (hier EX-IN-Ausbildung) einzuordnen hätte. Zwar kann man zwanglos annehmen, dass jemand, der mit einem Rehabilitationsträger einen Vertrag im Sinne des § 38 SGB IX schloss, ein Leistungserbringer ist. Doch nützt das hier nichts, weil nicht im Raum steht, dass der Beigeladene einen solchen Vertrag schloss. Dass es daneben jedoch weitere mögliche Leistungserbringer geben muss, verdeutlicht schon § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, wonach an der Teilhabeplankonferenz „Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer“ teilnehmen können. Ähnlich liegt es bei § 124 SGB IX. Immerhin kann der Norm entnommen werden, dass jemand in diesem Sinne Leistungserbringer sein kann, bevor er mit dem Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung schloss (vgl. § 124 Abs. 5 SGB IX). Hier wenig weiterführend ist die Klammerdefinition in § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die den Dritten im sozialrechtlichen Dreieck (vgl. Deinert u.a. [Hrsg.], Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Stichwort „Leistungserbringerrecht“ Rn. 10) als Leistungserbringer bezeichnet.
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Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 EUTBV, eine unabhängige ergänzende Beratung zu schaffen, sprechen ebenfalls für ein weites Verständnis des Leistungserbringers, um sicherzustellen, dass Berater sich ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet sehen, wie es § 2 Abs. 3 Satz 1 EUTBV vorgibt. So heißt es auch in der Begründung aus dem Jahr 2016 zur Einführung von § 32 SGB IX (BT-Drs. 18/9522, S. 245): Die Einrichtung der EUTB „soll eine unabhängige Beratung und Aufklärung bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen ermöglichen, die weitgehend frei von ökonomischen Interessen und haushaltsrechtlichen Interessen und Kostenverantwortung insbesondere der Leistungsträger und Leistungserbringer sind“. Damit wird aber zumindest verdeutlicht, dass nur die Leistungserbringung gegen Entgelt von § 1 Abs. 3 EUTBV gemeint sein soll.
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Angesichts des weiten Wortlauts und dem von § 1 Abs. 3 EUTBV verfolgten Zweck, die Unabhängigkeit der Beratung im Interesse der Ratsuchenden sicherzustellen, vermag die Kammer den von der Beklagten und teilweise auch dem Kläger vorgeschlagenen Bemühungen um eine Einschränkung des Begriffs des Leistungserbringers nicht zu folgen.
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Die Beklagte argumentiert, Leistungserbringer sei nur, wer einen Vertrag mit einem Leistungsträger abgeschlossen hat und für seine Leistungen Mittel von Rehabilitationsträgern erhält. Sie gibt indes selbst zu, dass sie im Einzelfall auch EUTB-Antragsteller ohne einen solchen Vertrag als Leistungserbringer einstufte, und verdeutlich damit die Ungeeignetheit ihrer eigenen Abgrenzung. Es erscheint auch ohne weiteres denkbar, dass ein Erbringer von Leistungen im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX auch ohne Vereinbarung mit einem Leistungsträger ein seine Unabhängigkeit beeinträchtigendes Interesse an der eigenen Leistungserbringung haben kann und deshalb mit dem Zweck der Regelung der EUTBV – einer von wirtschaftlichen Interessen möglichst unabhängigen Beratung – nur nachrangig berücksichtigt werden sollte.
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Der Kläger vertritt in Anlehnung an den uneingeschränkten Wortlaut des § 1 Abs. 3 EUTBV im Grundsatz eine weite Auslegung des Begriffs des Leistungserbringers und will darunter jede Organisation fassen, die maßgeblich von Leistungserbringerinteressen bestimmt wird. Diese Definition birgt jedoch schon in formaler Hinsicht Probleme, weil sie das zu Definierende (Leistungserbringer) in der Definition verwendet (Interessen von Leistungserbringern) und im Übrigen den Wortlaut überdehnt, der nicht auf Interessen, sondern eine konkrete Leistungserbringung abstellt. Die vom Kläger sodann vorgeschlagenen zwei Fallgruppen überzeugen die Kammer ebenfalls nicht, wobei zumindest die vom Kläger genannte erste Fallgruppe eigentlich eine Einschränkung der in Frage kommenden Leistungserbringer mit sich bringt. Danach soll eine Organisation Leistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 3 EUTBV sein, wenn deren Hauptgeschäft die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe sei; es sollen also die nur gelegentlichen Erbringer von Leistungen zur Teilhabe vom Begriff des „Leistungserbringers“ ausgenommen werden. Diese Abgrenzung lehnt die Kammer ab, weil sie sich aus dem Wortlaut der EUTBV nicht ergibt und auch die nur gelegentliche Erbringung von Teilhabeleistungen einen EUTB-Träger dazu verleiten könnte, zu seinen Gunsten und daher nicht mehr unabhängig zu beraten. Die vom Kläger genannte zweite Fallgruppe ist zur Bestimmung des Begriffs des Leistungserbringers nach Auffassung der Kammer ebenfalls ungeeignet. Darin will er als Leistungserbringer auch eine Organisation qualifizieren, die mit Leistungserbringern in einer Weise verbunden ist, die darauf schließen lässt, dass Interessen von Leistungserbringern maßgeblichen Einfluss auf ihre Entscheidungen haben. Diese Frage hat – unabhängig von dem bereits erwähnten Problem einer Definition mit dem zu Definierenden – nichts mehr damit zu tun, ob ein EUTB-Antragsteller Leistungserbringer ist, sondern betrifft seine Unabhängigkeit, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV glaubhaft zu machen ist (vgl. dazu schon Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2022 – VG 26 L 292/22 –, EA S. 5).
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b) Ausgehend von diesem Begriffsverständnis macht die vom Beigeladenen angebotene EX-IN-Ausbildung bzw. -Qualifizierung ihn zum Leistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 3 EUTBV.
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EX-IN (Experienced Involvement) ist – ausweislich der vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigten Erklärung – „eine europäische Qualifizierung, die Menschen mit eigener Psychiatrie-Erfahrung in Hinblick auf einen kompetenteren Umgang mit der eigenen Krisenerfahrung schult. […] EX-IN soll die psychische Gesundheit fördern durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie, durch Austausch und Reflexion in der Gruppe sowie durch Auseinandersetzung mit ressourcenorientierten Ansätzen, wie Empowerment, Recovery oder dem Salutogenese-Konzept. Die Qualifizierung dauert circa ein Jahr und ist in zwölf Module eingeteilt. […] Ziel der Qualifizierung ist es, die Absolventen dazu zu befähigen, ihr im Rahmen der Schulung erworbenes Wissen für sich selbst oder an geeigneter Stelle einzusetzen z. B. in Psychoedukationskursen, in Selbsthilfegruppen oder, wenn möglich, in Form einer Anstellung in einer Einrichtung der psychiatrischen Versorgung.“ Der Beigeladene bietet nach seinen Angaben derzeit den fünften Kurs an, an dem circa 21 Teilnehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz teilnehmen. Die Qualifizierung koste derzeit aktuell 3.890 Euro; die Teilnehmenden seien für die Finanzierung selbst verantwortlich.
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Dies zugrunde gelegt, ist die EX-IN-Ausbildung eine Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX, die der Beigeladene gegen ein Entgelt erbringt. Denn sie soll die psychische Gesundheit von Menschen mit eigener Psychiatrieerfahrung fördern und die Absolventen dazu befähigen, ihr Wissen für sich selbst oder an geeigneter Stelle einzusetzen. Damit lässt sie sich unter mindestens drei der vier für eine Leistung zur Teilhabe in § 4 Abs. 1 SGB IX erfassten Ziele subsumieren. Die EX-IN-Ausbildung ist jedenfalls geeignet, um eine psychische Behinderung zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Nr. 1), Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu überwinden oder zu mindern (Nr. 2) sowie die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 4). Dieser Einordnung entspricht es, dass der Kläger zwei Bescheide von Leistungsträgern vorgelegt hat, in denen Leistungsberechtigten ein persönliches Budget für die EX-IN-Ausbildung (bei einem anderen Anbieter) gewährt wurde.
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Der Einstufung der EX-IN-Ausbildung als Leistung zur Teilhabe steht nicht entgegen, dass sie beim Beigeladenen bisher weder auf Grundlage des SGB noch auf Grundlage eines anderen Gesetzes, sondern von den Teilnehmenden selbstständig finanziert wird. Denn dies liegt nach der eidesstattlichen Versicherung des Beigeladenen maßgeblich daran, dass ihm eine für die Finanzierung durch einen bestimmten Leistungsträger (nämlich die Bundesagentur für Arbeit) nötige Zertifizierung fehlt. Die Kammer kann nicht erkennen, weshalb die fehlende Zertifizierung einer Leistung zur Teilhabe durch einen Dritten die Einstufung einer Leistung als Teilhabeleistung entfallen lassen sollte. Dass die Erstattungsfähigkeit der EX-IN-Ausbildung grundsätzlich ausgeschlossen wäre, ist für die Kammer schon angesichts der vorgelegten Bewilligungsbescheide in anderen Fällen nicht ersichtlich.
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2. Ist der Beigeladene ein Leistungserbringer, so hätte sein Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EUTBV nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich gewesen wäre. Dies ist in Anbetracht des Antrags des Klägers, der die Antragsvoraussetzungen nach §§ 7 und 8 EUTBV erfüllt, nicht der Fall.
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a) Der Kläger ist unstreitig antragsberechtigt gemäß § 7 EUTBV. Er ist als eingetragener Verein eine juristische Person mit Sitz in Deutschland (vgl. § 7 Satz 1 EUTBV) und kein Rehabilitationsträger nach dem SGB IX (vgl. § 7 Satz 2 EUTBV).
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b) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nach § 8 EUTBV. Danach müssen EUTB-Antragsteller zuverlässig (§ 8 Abs. 1 EUTBV) und fachlich geeignet (§ 8 Abs. 2 EUTBV) sein. Sie müssen glaubhaft machen, dass ihr Beratungsangebot behinderungsübergreifend (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 EUTBV) sowie niedrigschwellig ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV) und dass ihre Berater unabhängig sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV). Das Beratungsangebot darf schließlich nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgen (§ 8 Abs. 4 EUTBV).
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Aus den Verwaltungsvorgängen ist ersichtlich, dass die Beklagte die Voraussetzungen nach § 8 EUTBV beim Kläger als erfüllt ansah. In ihrem internen Antragsprüfvermerk heißt es dazu:
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Ist die fachliche Geeignetheit des Antragstellers oder des bereits vorhandenen Personals vorliegend? Ja
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Im vorliegenden Konzept sind folgende Punkte ausreichend glaubhaft gemacht worden
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Ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot wird vorgehalten Ja
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Die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebotes ist in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension gewährleistet? Ja
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Die Unabhängigkeit der Beraterinnen und Berater ist sichergestellt. Ja“
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Auch im Ablehnungsbescheid vom 29. August 2022 hält die Beklagte fest, dass „alle am Zuteilungsverfahren beteiligten Organisationen […] für die betreffende Region die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nach § 8 EUTBV erfüllt“ haben.
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In den Eilverfahren machte die Beklagte dann jedoch geltend, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 EUTBV bzw. ein Beratungsangebot in der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV erforderlichen zeitlichen Dimension aufweise, nachdem seine EUTB-Berater zusätzlich eine Rentenberatungskanzlei führten und einen datenschutzrechtlichen Verstoß begangen hätten. Dazu hat die Kammer im Beschluss vom 21. Dezember 2022 (– VG 26 L 323/22 –, juris, Rn. 17 ff.) ausgeführt:
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„Zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zählt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EUTBV die Zuverlässigkeit des Antragstellers. § 8 Abs. 1 Satz 2 EUTBV definiert das dahin, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bieten muss, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. § 8 Abs. 1 Satz 3 EUTBV führt Beispiele für Unzuverlässigkeit an, die hier nicht einschlägig sind. Insbesondere steht nicht in Rede, dass der Antragsteller (sei es auch durch seine Mitarbeiter) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Antragstellers infrage gestellt wird.
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Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller die nebenberuflich ausgeübte Rentenberatung (eines) seiner Berater vor, für den ein Vollzeitäquivalent beantragt wurde. Das leuchtet nicht ohne weiteres ein, zumal die Antragsgegnerin die nicht belegte These in den Raum stellt, dass derjenige, der eine Förderung erhält, „die mit einem bestimmten Zweck gekoppelt ist, der über die Beachtung der Interessen des Arbeitgebers und die Gemeinwohlbindung hinausgeht, die Angestellte im öffentlichen Dienst zu beachten haben“, sich dadurch von Angestellten im öffentlichen Dienst unterscheide und mithin für ihn engere Regeln für Nebentätigkeiten gälten. Die §§ 3 Abs. 4 Satz 2 und 5 EUTBV deuten eher auf eine Annäherung an den öffentlichen Dienst als auf eine Verschärfung von Regeln hin. Soweit ersichtlich, ist das Nebentätigkeitsrecht für Personen, die mit Behinderten und für sie arbeiten, nicht weiter beschränkt als für andere Personen im öffentlichen Dienst. Eine so nicht normativ niedergelegte Beschränkung eines Grundrechts (Art. 12 GG) aus dem Zweck einer Förderung abzuleiten, erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesetzesvorbehalts bei summarischer Prüfung zweifelhaft.
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Die Antragsgegnerin hält den Antragsteller zudem wegen seines Verhaltens im Verfahren VG 26 L 193/22 für unzuverlässig; er habe zu hohe Beratungszahlen vorgetragen. Das lässt keinen Bezug zur Ordnungsgemäßheit des Beratungsangebots erkennen. Jedenfalls bietet die Antragsgegnerin auch insoweit nach den mehrjährigen Erfahrungen mit der Beratungstätigkeit des Antragstellers keinen brauchbaren Ansatz dafür, dass der Antragsteller in der Beratung Ratsuchender übertreibt und/oder fehlerhaft berät. Ob dem Antragsteller darüber hinaus eine unvollständige Registrierung der durchgeführten Beratungen vorzuwerfen ist, wie es die Antragsgegnerin behauptet, und ob dies eine „schwere Verfehlung“ darstellen kann, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klären.
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Die Antragsgegnerin hält den Antragsteller bzw. für ihn tätige Berater ferner für unzuverlässig, weil sie einen Verstoß gegen Datenschutzrecht begangen haben sollen, indem sie den Namen einer Mitarbeiterin der Fachstelle Teilhabeberatung weitergegeben haben sollen. Diesen Verstoß unterstellt, leuchtet dem Gericht die Wertung der Antragsgegnerin nicht ein, weil § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EUTBV im Rahmen der „Regelbeispiele“ für fehlende Zuverlässigkeit eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verlangt. Es drängt sich nicht auf, dass der – unterstellte – Verstoß gegen das Datenschutzrecht diese Qualität hat. Es widerspräche dem Gedanken der Modalitätenäquivalenz, dass trotz § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EUTBV jede Verfehlung die Zuverlässigkeit/Integrität ausschließen können soll. Insbesondere bietet der – unterstellte – Verstoß keinen Anhalt dafür, dass der Antragsteller (oder seine Berater) Daten der Beratenen rechtswidrig verarbeiten.
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[…] Die Antragsgegnerin meint, nicht auf das Beratungsangebot des Antragstellers zurückgreifen zu dürfen, weil dieser nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sein Beratungsangebot in einer zeitlichen Dimension gewährleistet, wie es § 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV verlangt. In Anbetracht der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers ist diese Glaubhaftmachung nicht durch den Verweis der Antragsgegnerin auf die nebenberufliche Rentenberatung gescheitert.“
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An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Die Beklagte hat dazu im hiesigen Klageverfahren auch nicht weiter vorgetragen. Soweit der Kläger Änderungen an der personellen Besetzung der Berater oder des räumlichen Beratungsangebots plant, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass damit etwa die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots in seiner inhaltlichen oder räumlichen Dimension nicht mehr glaubhaft wäre. Im Übrigen steht es der Beklagten frei, etwaigen diesbezüglichen Bedenken entsprechend ihrer sonstigen Vorgehensweise mit Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid zu begegnen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 EUTBV).
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3. Ist der Beigeladene nur nachrangig zu berücksichtigen und erfüllt der Kläger die Antragsvoraussetzungen nach §§ 7 und 8 EUTBV, so hat er gemäß § 3 Abs. 1 EUTBV einen Anspruch auf Gewährung des streitigen Zuschusses für den G... im Umfang der verfügbaren 1,49 Vollzeitäquivalente. Denn § 3 Abs. 1 EUTBV bestimmt, dass den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren ist, wenn die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente – wie vorliegend – nicht ausgeschöpft wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO). Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Rechtsmittelzulassung gründet auf den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auslegung des Begriffs „Leistungserbringer“ in § 1 Abs. 3 EUTBV wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Zwar stellt sie sich in dieser Förderperiode nur in wenigen Fällen. Doch ist die Norm nicht befristet.
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BESCHLUSS
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Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird gemäß § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf
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330.283,- Euro
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festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 36 SGB IX 3x (nicht zugeordnet)
- § 124 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- EUTBV § 8 Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses 23x
- EUTBV § 9 Zuteilungsverfahren 3x
- 26 L 193/22 3x (nicht zugeordnet)
- 26 L 323/22 2x (nicht zugeordnet)
- EUTBV § 1 Beratungsangebote, Finanzierung 15x
- VwGO § 113 2x
- EUTBV § 7 Antragsberechtigte 7x
- EUTBV § 3 Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel 4x
- § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 4, 5 SGB IX 6x (nicht zugeordnet)
- § 32 SGB IX 3x (nicht zugeordnet)
- § 241 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 124 Abs. 5 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- EUTBV § 2 Beratung, Unabhängigkeit 1x
- 26 L 292/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 12 1x
- EUTBV § 11 Gewährung und Auszahlung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 124 1x
- § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)