EuWO 1988 Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

Europawahlordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615

               
              
Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1) ..................
Briefwahlvorstand Nr. 1) .......................
Gemeinde/Kreis 1) ..............................
Land 1) ........................................

Schnellmeldung
über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am .........................

Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem
elektronischen Wege) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/
Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/
Stadtwahlleiter,
vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.

( Kennbuchstabe ) 2)
( A 1 + A 2 ) Wahlberechtigte 3) ................
( B ) Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/
Urnen- und Briefwahl 1)) ................
------------------------------------------------------------------------
( C ) Ungültige Stimmen ................
( D ) Gültige Stimmen ................
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
---------------------------------------
I Name der Partei - Kurzbezeichnung - I
I Name und Kennwort der sonstigen I
I politischen Vereinigung I
---------------------------------------
Stimmenzahl
( D 1 ) 1. ................................. ................
( D 2 ) 2. ................................. ................
( D 3 ) 3. ................................. ................
( D 4 ) 4. ................................. ................
(usw. laut. Stimmzettel) Zusammen ----------------
Unterschrift
..................
------------------------------------------------------------------------
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen
wiederholt sind.

Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:

...................... ...................... ......................
Unterschrift des Unterschrift des
Meldenden Aufnehmenden
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Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort
weiterzugeben.
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1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31);
siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.
3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.

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