EZulV 1976 § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

(1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

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