Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

EZulV 1976 § 17a Allgemeine Voraussetzungen

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von