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FahrlG § 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1.
Eröffnung, Verlegung, Stillegung und Schließung der Fahrschule,
2.
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer,
3.
Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
4.
Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge,
5.
die Fortführung der Fahrschule nach § 15 Abs. 1,
6.
die Bestellung oder Entlassung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen; § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 sowie § 12b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend,
7.
bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Fahrschulinhabern: die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
8.
Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer hauptberuflicher Tätigkeiten durch den verantwortlichen Leiter oder Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
9.
Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufügen,
10.
Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 21a Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 24.1776
20. Mai 2025
M 16 K 24.1776 20. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 3 C 10/23
13. Dezember 2024
3 C 10/23 13. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 3952/24
16. August 2024
8 K 3952/24 16. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 20.2788
8. Januar 2024
RO 5 K 20.2788 8. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 21.1756
8. Januar 2024
RO 5 K 21.1756 8. Januar 2024
Urteil vom Landgericht Berlin (103. Kammer für Handelssachen) - 103 O 77/20
16. November 2021
103 O 77/20 16. November 2021
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 BA 15/18
6. Mai 2020
L 1 BA 15/18 6. Mai 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 18.1086
13. November 2019
W 6 K 18.1086 13. November 2019
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 5543/18
11. November 2019
9 K 5543/18 11. November 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (3. Kammer) - 3 L 4339/17.DA
19. April 2018
3 L 4339/17.DA 19. April 2018