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FahrlG § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 18.1086
13. November 2019
W 6 K 18.1086 13. November 2019
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1711/08
5. Mai 2009
9 S 1711/08 5. Mai 2009