Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
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FahrlG § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 18.1086
13. November 2019
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W 6 K 18.1086 | 13. November 2019 |
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1711/08
5. Mai 2009
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9 S 1711/08 | 5. Mai 2009 |