FahrlG § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

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