FamFG § 99 Kindschaftssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 333/17
20. Dezember 2017
XII ZB 333/17 20. Dezember 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 AR 4/16
2. Mai 2016
16 AR 4/16 2. Mai 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 635/14
30. September 2015
XII ZB 635/14 30. September 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 14/14 [AktE]
23. Februar 2015
I-26 W 14/14 [AktE] 23. Februar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 109/13
15. September 2014
3 UF 109/13 15. September 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 UF 274/11
5. März 2012
18 UF 274/11 5. März 2012