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FamFG § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 UF 89/24
14. Januar 2025
7 UF 89/24 14. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Soest - 18 F 233/23
14. Mai 2024
18 F 233/23 14. Mai 2024
Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 85 F 64/23
15. März 2024
85 F 64/23 15. März 2024
Teilbeschluss vom Amtsgericht München - 543 F 637/20
20. Februar 2024
543 F 637/20 20. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 87/23
2. November 2023
4 UF 87/23 2. November 2023
Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 93 F 43/21
30. August 2023
93 F 43/21 30. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8. Senat für Familiensachen) - 8 UF 159/21
26. November 2021
8 UF 159/21 26. November 2021
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 WF 1149/20
20. November 2020
16 WF 1149/20 20. November 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 7/19
5. Februar 2019
11 B 7/19 5. Februar 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 6 L 1996/18
10. Januar 2019
6 L 1996/18 10. Januar 2019