FamFG § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 350/16
12. Juli 2017
XII ZB 350/16 12. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 656/14
27. Januar 2016
XII ZB 656/14 27. Januar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 43/13
16. August 2013
3 UF 43/13 16. August 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (2. Senat für Familiensachen) - 2 WF 246/11
21. Februar 2012
2 WF 246/11 21. Februar 2012
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 13/11
21. April 2011
6 UF 13/11 21. April 2011