Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 43/13
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – xxx vom 11.01.2013 (Az.: xxx) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.000,00 € festgesetzt (Scheidung: 7.000,00 €, Versorgungsausgleich: 1.000,00 €, nachehelicher Unterhalt: 24.000,00 €).
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Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren weiterhin um die Ehescheidung und die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt.
4[…]
5Mit Beschluss vom 11.01.2013 hat sodann das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen und den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.
6Mit ihrer Beschwerde strebt die Antragsgegnerin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses gemäß ihrem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag auf Zurückweisung des Scheidungsantrags des Antragstellers sowie hilfsweise weiterhin die Auskunftserteilung zum und Zahlung von nachehelichem Unterhalt bzw. die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe seien nicht gegeben, jedenfalls aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht bewiesen. Insoweit verbleibe es bei dem erstinstanzlichen Sachvortrag einschließlich der noch nicht erledigten Beweisantritte. Sie - die Antragsgegnerin - halte es insbesondere nicht für statthaft, wenn das Amtsgericht beispielsweise darauf abstelle, dass die Zeugen L und P keinerlei Zweifel daran gehabt hätten, dass der Antragsteller auf eigenen Wunsch nicht mehr bei ihr lebe. Grund und Gegenstand des Gesprächs zwischen den Kriminalbeamten und dem Antragsteller seien nicht die Einzelheiten des Ehelebens der Beteiligten gewesen, vielmehr sei es lediglich um eine von ihr erstattete Vermisstenanzeige gegangen. Dort hätten irgendwelche Überlegungen der die Sache bearbeitenden Kriminalbeamten über den Zustand der Ehe der Beteiligten nichts verloren. Insbesondere könnten die Bekundungen des Zeugen L dazu, welchen „Eindruck“ von der Sache und welches “Gefühl“ er gehabt habe, nicht den Beweis führen, dass der Antragsteller im Dezember 2011 gegenüber unbefangenen Dritten klipp und klar als Ausdruck seiner freien Meinungsäußerung angegeben habe, er wolle mit ihr - der Antragsgegnerin - nichts mehr zu tun haben bzw. sich scheiden lassen. Dies gelte entsprechend für die Ausführungen des Zeugen I2. Aus einer reinen Abwehrhaltung des Antragstellers, damals das eheliche Haus wieder zu betreten, könne kein ernstlicher Rückschluss auf einen Scheidungswillen eines Ehepartners gezogen werden.
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Jedenfalls aber könne und müsse die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller seine wirklichen Absichten in Sachen Scheidung geäußert habe beziehungsweise ob er dazu geistig/seelisch überhaupt noch in der Lage gewesen sei, durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden. Auch dies habe das Amtsgericht verkannt und sei insoweit verfahrensfehlerhaft zu unrichtigen und nicht tragbaren Ergebnissen gelangt, was die hilfsweise beantragte Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertige. Die – vom Senat auf diesen Beschwerdeeinwand hin eingeholte - schriftliche sachverständige Stellungnahme des Prof. Dr. O vom 16.07.2013 reiche insoweit nicht aus, da dieser als behandelnder Arzt des Antragstellers, der in dessen Buch erwähnt werde und zusammen mit dessen gesetzlicher Betreuerin an einem Fernsehauftritt teilgenommen habe, möglicherweise nicht unvoreingenommen sei. Sie – die Antragsgegnerin – liebe den Antragsteller noch immer und wolle sich um diesen kümmern. Dass auch der Antragsteller wieder zu ihr zurückkehren wolle, stelle sie durch ein Zusammentreffen mit ihm unter fachlicher Begutachtung durch einen neutralen Sachverständigen unter Beweis.
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Sollten sich jedoch auch in zweiter Instanz wider Erwarten die Voraussetzungen für das Scheidungsbegehren des Antragstellers erweisen, stehe ihr - der Antragsgegnerin - jedenfalls noch für eine angemessene Zeit ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Diesen werde sie beziffern, sobald der Antragsteller seiner Auskunftsverpflichtung im Rahmen der in erster Instanz gestellten Anträge nachgekommen sei. Es bestehe noch erheblicher weiterer Aufklärungsbedarf, bevor sie in die Lage versetzt sein werde, ihre Unterhaltsansprüche im Einzelnen zu beziffern.
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Soweit das Amtsgericht gemeint habe, auf den Tatbestand des § 1572 BGB könne sie – die Antragsgegnerin – sich nicht berufen, behalte sie sich ergänzenden Sachvortrag vor. Jedenfalls aber sei dem Grunde nach ein Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB zu bejahen, der auch nicht nach § 1579 Nr. 1 oder Nr. 7 BGB als verwirkt anzusehen sei.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats müsse ein unterhaltspflichtiger Ehegatte erst einmal Auskunft erteilen, bevor man sich gegebenenfalls in einem zweiten Schritt der konkreten Unterhaltsberechnung zuwenden könne und sodann erst in einem dritten Schritt der Frage nachzugehen sei, ob und inwieweit die uneingeschränkte Inanspruchnahme des anderen Teils auf Zahlung von Unterhalt grob unbillig sei oder nicht. Zurzeit könne eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme jedenfalls nicht festgestellt werden.
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Im Übrigen stehe die kurze Dauer der Ehe allein einem Nachscheidungsunterhaltsanspruch nicht entgegen und sei ebenso wie die Frage ehebedingter Nachteile nicht im Rahmen des § 1579 BGB, sondern im Rahmen des § 1578 b BGB zu erörtern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
151. den Scheidungsantrag der Gegenseite zurückzuweisen;
162. für den Fall, dass es bei der Scheidung der Parteien (richtig: Beteiligten) in zweiter Instanz verbleiben sollte, hinsichtlich ihres – der Antragsgegnerin - Auskunftsbegehrens nach ihren Anträgen zu Ziffer 1. bis 4. aus erster Instanz zu erkennen;
173. hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
18Der Antragsteller beantragt,
19die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
20Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Angriffe der Antragsgegnerin und macht im Wesentlichen geltend:
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Das Amtsgericht habe das Menschenmögliche an Aufklärungsarbeit durch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu seinem – des Antragstellers - Scheidungswillen getan. Es könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass sowohl zum Zeitpunkt der räumlichen Trennung am 12.12.2011 als auch in der Folgezeit er - der Antragsteller - durchgehend scheidungswillig gewesen sei; daran habe sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Die Beschwerde blende völlig aus, dass er sich nicht nur gegenüber den erstinstanzlich vernommenen Zeugen bezüglich seines Scheidungswillens geäußert habe, sondern auch öffentlich. Weshalb es unter diesen Umständen der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedürfen solle, sei nicht nachvollziehbar. Von besonderer Bedeutung sei insoweit die erstinstanzliche Aussage der Betreuungsrichterin, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lasse.
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Völlig zutreffend habe das Amtsgericht einen Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt verneint. Unabhängig von der Frage des § 1579 BGB habe er - der Antragssteller - die von der Antragsgegnerin begehrte Auskunft bereits vollumfänglich erteilt und Belege übersandt. Entsprechend habe der Senat in dem parallelen Trennungsunterhaltsverfahren xxx Amtsgericht - Familiengericht - xxx eine sofortige Beschwerde der hiesigen Antragsgegnerin und dortigen Antragstellerin durch Beschluss vom 20.03.2013 zurückgewiesen. Wenn unter diesen Umständen die Antragsgegnerin erstinstanzlich ihren vermeintlichen Unterhaltsanspruch nicht beziffert habe, sondern - wie geschehen - mit dem unbezifferten Zahlungsantrag verhandelt habe, habe dieser jedenfalls aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen werden müssen. Da im Rahmen des Stufenverfahrens auch in zweiter Instanz nach erfolgter Auskunftserteilung eine Bezifferung nicht erfolgt sei, sondern die Antragsgegnerin mit dem unbezifferten Zahlungsantrag verhandle, sei der Gesamtantrag durch Prozessbeschluss zurückzuweisen.
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Durch ihr Verhalten habe die Antragsgegnerin den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
26Der Senat hat zu der Erkrankung des Antragstellers sowie zu deren Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur Äußerung eines natürlichen Trennungs- und Scheidungswillens eine schriftliche sachverständige Stellungnahme des Prof. Dr. O eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Stellungnahme vom 16.07.2013 verwiesen.
27Zudem hat der Berichterstatter als ersuchter Richter den Antragsteller am 14.08.2013 und hat der Senat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2013 jeweils gemäß § 128 FamFG zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Berichterstattervermerke vom 14.08.2013 und 16.08.2013 nebst Anlagen verwiesen.
28Die Akten xxx Amtsgericht – Familiengericht - xxx (einstweilige Anordnung Hausrat/persönliche Gegenstände), xxx Amtsgericht – Familiengericht – xxx = xxx (Hausräumung), xxx AG xxx = xxx Landgericht xxx (Betreuungsverfahren bzgl. des Antragstellers sowie die Ermittlungsverfahren xxx und xxx - jeweils Staatsanwaltschaft xxx - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
29II.
30A.
31Es findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung, weil das zu Grunde liegende Verfahren erst am 09.03.2012 von dem Antragsteller eingeleitet worden ist.
32B.
33Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gemäß § 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht xxx eingelegt und fristgerecht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 FamFG begründet worden.
34C.
35Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.
36I.
37Bedenken gegen die Zulässigkeit des Scheidungsantrags des Antragstellers und die hilfsweise Geltendmachung von Scheidungsfolgeanträgen durch die Antragsgegnerin bestehen nicht.
381. Die Verfahrensführungsbefugnis des Antragstellers und die wirksame Bevollmächtigung seiner Vertreter sind entgegen den erstinstanzlichen Angriffen der Antragsgegnerin gegeben. Aus dem vorliegenden Verfahren und dem beigezogenen Betreuungsverfahren xxx = xxx Landgericht xxx ergibt sich nämlich Folgendes:
39a) Die Tochter des Antragstellers, Frau N, ist durch Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 17.04.2012 rechtswirksam zur gesetzlichen Betreuerin des Antragstellers für die "Vertretung des Betroffenen in familienrechtlichen Angelegenheiten" bestellt worden. Durch die Formulierung „insbesondere Scheidungsverfahren“ betrifft der Aufgabenkreis der Betreuung eindeutig jedenfalls das vorliegende Scheidungsverfahren. Da sich die Rechtsanwälte A und Partner erst danach - im Auftrag der den Antragsteller vertretenden Betreuerin - mit ihrem Schriftsatz vom 26.04.2012 zu den Akten gemeldet haben, sind jedenfalls diese - aktuellen - Verfahrensbevollmächtigten wirksam bevollmächtigt worden, sodass sie den Scheidungsantrag und den Antrag auf Zurückweisung der Stufenanträge der Antragsgegnerin zum nachehelichen Unterhalt in den erstinstanzlichen mündlichen Verhandlungen vom 17.08.2012 und 11.01.2013 sowie vor dem Senat wirksam stellen konnten, ohne dass es angesichts der kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen der gesetzlichen Betreuerbestellung in dem zu Informationszwecken beigezogenen Verfahren xxx Amtsgericht xxx noch der Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die wirksame Vertretungsbefugnis bedurfte. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Betreuerbestellung ist durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 26.07.2012 als unzulässig verworfen worden, sodass die Betreuerbestellung bestandskräftig ist. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch die gesetzliche Betreuerin war der Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts durch Zustellung an letztere am 24.04.2012 bereits wirksam (vgl. § 287 Abs. 1 FamFG) und noch nicht angefochten. Auf die fehlende Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Betreuungsbeschlusses kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
40b) Soweit die Beteiligten erstinstanzlich um die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vom 13.05.2011 und ihres Widerrufs vom 02.12.2011 sowie darum gestritten haben, inwieweit der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gemäß der Vollmacht vom 13.02.2012 noch wirksam durch Frau T2 und Herrn Prof. Dr. C ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Beauftragung der damaligen Verfahrensvertreter Rechtsanwälte M und Partner aus F vertreten werden konnte, kommt es hierauf auf Grund der wirksamen Bevollmächtigung der jetzigen Verfahrensvertreter für das laufende Verfahren (und vor der wirksamen Stellung des Sachantrags in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 17.08.2012) nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin selbst im Falle der etwaigen noch immer gegebenen Wirksamkeit der zu ihren Gunsten erteilten Vorsorgevollmacht vom 13.05.2011 auf Grund der widerstreitenden Interessen der Beteiligten in dem vorliegenden kontradiktorischen Scheidungsverfahren daran gehindert, den Antragsteller wirksam zu vertreten. Bereits aus diesem Grunde bedurfte der Antragsteller zwingend einer anderweitigen rechtlichen Vertretung in dem vorliegenden Verfahren.
412. Des Weiteren ist es in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig, dass die Antragsgegnerin ihre Stufenanträge zum Nachscheidungsunterhalt und ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens mit ihrer Beschwerde hilfsweise geltend macht. Die Anträge zum nachehelichen Unterhalt werden nämlich unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung „für den Fall gestellt, dass es bei der Scheidung der Parteien in zweiter Instanz bleiben sollte“. Der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ist erkennbar ebenfalls unter der innerprozessualen Bedingung gestellt worden, dass der Senat dem Hauptantrag auf Zurückweisung des Scheidungsantrages nach der materiellen Rechtslage nicht entsprechen sollte. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Stufenantragstellung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 254 ZPO.
42II.
43Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist begründet.
441.
45Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Beteiligten liegen vor, denn es ist ein wirksamer Ehescheidungsantrag nach § 1564 S. 1 BGB gestellt worden und es steht zur vollen Überzeugung des Senats im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 286 ZPO fest, dass die Ehe der Beteiligten im Sinne der §§ 1565 Abs. 1 und 2 BGB, 1567 BGB gescheitert ist.
462.
47Der Senat vermag das Vorliegen der genannten Scheidungsvoraussetzungen nach dem Ergebnis der umfangreichen durchgeführten Beweisaufnahme sicher festzustellen.
48a) Ein wirksamer Scheidungsantrag nach § 1564 S. 1 BGB liegt vor. Zum Zeitpunkt des Stellens des Scheidungsantrages zu Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 17.08.2012 und 11.01.2013 vor dem Amtsgericht – Familiengericht - sowie vom 16.08.2013 vor dem Senat ist der Antragsteller durch seine gesetzliche Betreuerin gemäß § 125 Abs. 2 FamFG wirksam vertreten worden, die wiederum ordnungsgemäß die Verfahrensvertreter bevollmächtigt hat. Der in dem Betreuungsverfahren xxx = xxx Landgericht xxx ergangene Betreuungsbeschuss vom 17.04.2012 ist seit der Zurückweisung der Beschwerde am 26.07.2012 bestandskräftig. Die gemäß § 125 Abs. 2 S. 2 FamFG zusätzlich erforderliche Genehmigung des Scheidungsantrages durch das Betreuungsgericht ist ebenfalls durch den Beschluss vom 17.04.2012 erfolgt.
49b) Die Ehe der Beteiligten ist zur Überzeugung des Senats zerrüttet und die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht mehr zu erwarten. Unstreitig leben die Beteiligten seit dem 12.12.2011, also seit mehr als einem Jahr im Sinne der §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1, 1567 BGB, räumlich getrennt voneinander. Das Trennungsjahr war bereits bei Verkündung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung am 11.01.2013 abgelaufen.
50c) Zwar stimmt die Antragsgegnerin der Scheidung nicht zu, sondern beantragt auch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Zurückweisung des Scheidungsantrages des Antragstellers mit der Begründung, die räumliche Trennung der Beteiligten sei durch eine „Entführung“ des Antragstellers herbeigeführt worden, obwohl sie sich weiterhin liebten und zusammenleben wollten. Es lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verfahrens einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des Inhalts sämtlicher beigezogenen Akten eine einseitige Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Antragstellers feststellen, die nach dem Ablauf des Trennungsjahres für eine Scheidung der Beteiligten ausreicht, da eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 1565 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB sind gegeben, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Grund einer Prognose des Scheiterns wegen der feststellbar vorhandenen endgültigen Abwendung von der Ehe auf Seiten eines Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann; allein der Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festzuhalten, steht der Annahme des Scheiterns nicht entgegen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.04.2011, 6 UF 13/11, recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 17 – 29). Aus der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich vorliegend – unter weiterer Berücksichtigung der zu Informationszwecken erfolgten Auswertung des Inhalts der Beiakten - eine so tiefgreifende, zum endgültigen Scheitern führende Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Antragstellers mit der Folge des Ausschlusses der Möglichkeit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass die Ehe durch das Familiengericht trotz des entgegenstehenden Begehrens der Antragsgegnerin zu Recht geschieden worden ist.
51aa) Die objektive räumliche Trennung der Beteiligten seit dem 12.12.2011 durch Auszug des Antragstellers aus dem ehelichen Haus zu seiner Tochter und Betreuerin N ist unstreitig und der Senat vermag trotz der Verbalbekundungen der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 16.08.2013 auch auf ihrer Seite keine ernsthafte und vor allem tragfähige Absicht mehr festzustellen, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem inzwischen deutlich demenzkranken, pflege- und betreuungsbedürftigen Antragsteller wieder aufzunehmen. Unter anderem aus dem Berichterstatter-Vermerk über die Anhörung des Antragstellers gemäß § 128 FamFG ergibt sich dessen erhebliche, durch seine Demenzerkrankung bedingte Pflegebedürftigkeit. Die pauschale Verbalbekundung der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 16.08.2013, sie liebe den Antragsteller und wolle ihn bis zum letzten Atemzug pflegen, lässt für den Senat weder erkennen, dass die Antragsgegner ein hinreichendes Bewusstsein dafür hat, unter welchen erschwerten Bedingungen bzw. Pflegebedürfnissen sie mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben könnte, noch, welche Vorkehrungen sie hierfür getroffen hat. Nicht einmal der Versuch der (Wieder-)Aufnahme eines gewissen persönlichen Kontaktes z. B. durch kurze, aber regelmäßige Besuche oder Telefonate liegt vor.
52bb) Das Amtsgericht hat zudem am 11.01.2013 Beweis über den im Dezember 2011 geäußerten Trennungs- und Scheidungswillen des Antragstellers im Sinne des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB durch Vernehmung von sechs Zeugen und Beiziehung von Akten erhoben und anschließend durch den angefochtenen Beschluss das Scheitern der Ehe der Beteiligten festgestellt. Diesem Ergebnis schließt sich der Senat an.
53(1) Zum Einen ist in dem beigezogenen Betreuungsverfahren der Antragsteller am 28.03.2012 durch die zuständige Amtsrichterin und hiesige Zeugin I ausführlich richterlich angehört worden, wobei er ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Geriatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. O aus F vom 27.03.2012 zu jenem Zeitpunkt an einer mittelschweren Demenz vom Alzheimertyp litt. Aus dem sehr ausführlichen, 4 1/2-seitigen Protokoll des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Antragsteller jedenfalls am 28.03.2012 dreimal ausdrücklich bekundet hat, dass er nicht mehr mit der Antragsgegnerin zusammen sein wolle und nicht nur die Trennung, sondern auch die Scheidung wolle. Nach dem Eindruck der im Betreuungsverfahren zuständigen Amtsrichterin, den diese als Zeugin in der vorliegenden erstinstanzlichen Verhandlung vom 11.01.2013 ausführlich und nachvollziehbar bekräftigt hat, entsprach der Scheidungsantrag dem bei der Anhörung vom 28.03.2012 bekundeten Willen des Antragstellers, den dieser auch verstanden habe. Insoweit geht der Senat ungeachtet der streitigen Umstände der Trennung mit oder gegen den Willen des Antragstellers im Dezember 2011 jedenfalls von einem nach außen erkennbaren natürlichen Trennungs- und Scheidungswillen des Antragstellers - der keine volle Geschäftsfähigkeit verlangt - Ende März 2012, also im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem das vorliegende Verfahren einleitenden Scheidungsantrag vom 08.03.2012, aus. Hierfür spricht im Übrigen auch das zeitnah hierzu aufgenommene amtsgerichtliche Protokoll vom 14.03.2012 in dem die Herausgabe persönlicher Gegenstände betreffenden beigezogenen Verfahren xxx Amtsgericht - Familiengericht – xxx. Danach ist die Antragsgegnerin bei dem Ortstermin in der vormals ehelichen Immobilie nach den Beobachtungen der Familienrichterin von hinten auf den sitzenden Antragsteller zugegangen und hat diesen umarmt, woraufhin dieser mehrfach „Geh weg!“ gesagt hat, bevor die Antragsgegnerin durch einen Dritten von ihm weggezogen worden ist. Da der Senat aus den genannten Gründen offen lassen kann, ob die Trennung am 12.12.2011 mit oder zunächst noch ohne entsprechenden Willen des Antragstellers vollzogen worden ist, da jedenfalls im März 2012 ein feststellbarer Trennungs- und Scheidungswille bestand, bedarf es nicht der Vernehmung der von der Antragsgegnerin erstinstanzlich zu den Umständen der Trennung benannten Zeugen.
54(2) Die Angriffe der Antragsgegnerin gegen die amtsgerichtliche Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagen der Zeugen L, P und I2, greifen nicht durch, ohne dass es insoweit der erneuten Vernehmung dieser Zeugen durch den Senat bedurfte. Das Amtsgericht hat die ausführlichen Aussagen der Zeugen auf den S. 4 – 7 des angefochtenen Beschlusses umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei haben die Zeugen L, P und I2 entgegen der Beschwerdebegründung nicht nur Eindrücke und Gefühle geschildert, sondern detailliert persönliche Gespräche geschildert, die sie mit dem Antragsteller nach der räumlichen Trennung von der Antragsgegnerin geführt haben. Dabei haben die Zeugen das Antwortverhalten des Antragstellers im Einzelnen dargelegt, sodass gut nachvollziehbar ist, woraus sie ihren jeweiligen Gesamteindruck eines hinreichend klaren eigenständigen Trennungswillens des Antragstellers gewonnen haben. Eine weitergehende inhaltliche Detail-Auseinandersetzung des Senats mit der präzisen Beweiswürdigung des Amtsgerichts bedarf es angesichts der pauschalen Beschwerdeangriffe der Antragsgegnerin gegen die Beweiswürdigung nicht.
55(3) Die vom Senat auf den Beschwerdeangriff der Antragsgegnerin hin vorsorglich eingeholte sachverständige Stellungnahme des den Antragsteller behandelnden Facharztes für Geriatrie und Psychotherapie Prof. Dr. O vom 16.07.2013 bestätigt aus fachärztlicher Sicht überzeugend und nachvollziehbar den Eindruck der Zeugin Richterin am Amtsgericht I und der übrigen erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Demnach hat der Antragsteller in der Zeit der Trennung am 12.12.2011 und jedenfalls bei seiner Anhörung im Betreuungsverfahren am 28.03.2012 – anders als bei seiner späteren erstinstanzlichen richterlichen Anhörung nach § 128 FamFG am 22.08.2012 und bei der Anhörung durch den Berichterstatter am 14.08.2013 – trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch über einen hinreichend klaren natürlichen Trennungs- und Scheidungswillen verfügt. Der Sachverständige Prof. Dr. O hat sauber abgestuft auf Grund eigener Untersuchungen das Fortschreiten der Demenzerkrankung des Antragstellers von Dezember 2011 über März/April 2012 bis aktuell im Juni 2013 sowie dessen Auswirkungen auf den natürlichen Willen zur Trennung und Scheidung für den Senat gut nachvollziehbar im Einzelnen dargestellt und begründet.
56(4) Soweit die Antragsgegnerin die Richtigkeit der im vorliegenden Verfahren und im Betreuungsverfahren aktenkundigen ärztlichen Atteste des Dr. T und des Prof. Dr. O sowie insbesondere von dessen sachverständiger Stellungnahme anzweifelt und befürchtet, diese den Antragsteller behandelnden Ärzte seien nicht unvoreingenommen, gebietet dies keine andere Beurteilung. Auf Vorhalt des Senats konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung nämlich kein konkretes Detail der schlüssigen ärztlichen Feststellungen benennen, das Anhaltspunkte für eine möglicherweise durch fachfremde Gesichtspunkte motivierte Beurteilung der Ärzte begründen könnte. Vielmehr sind die abgestuften Ausführungen des Prof. Dr. O zu dem jeweiligen Fortschritt der Erkrankung des Antragstellers und Auswirkungen auf seinen natürlichen Trennungs- und Scheidungswillen zu den verschiedenen relevanten Zeitpunkten exakt mit dem jeweils ausführlich protokollierten Inhalt der Anhörungen von zwar nicht ärztlich ausgebildeten, aber in Betreuungsanhörungen bzw. familiengerichtlichen Verhandlungen erfahrenen bzw. geschulten Richtern im Betreuungsverfahren am 28.03.2012 und im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich am 22.08.2012 und durch den Berichterstatter am 14.08.2013 in Einklang zu bringen.
57(5) Da der Senat nach alldem keine vernünftigen Zweifel an dem im Frühjahr 2012 noch hinreichend klar geäußerten Trennungs- und Scheidungswillen des Antragstellers hat, ist nach der freien Überzeugung des Senats im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 286 ZPO die von der Antragsgegnerin beantragte weitergehende Begutachtung durch einen vom Senat bestellten neutralen Fachpsychiater (einschließlich der von der Antragsgegnerin gewünschten Interaktionsbeobachtung zwischen ihr und dem Antragsteller) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich.
58(6) Schließlich ändert sich an dem gefundenen Ergebnis auch nichts durch den Inhalt und das Ergebnis der Anhörung des Antragstellers gemäß § 128 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamFG durch den Berichterstatter als ersuchtem Richter. In Übereinstimmung mit der aktuellen fachpsychiatrischen Einschätzung des Prof. Dr. O auf S. 2 und 3 seiner sachverständigen Stellungnahme vom 16.07.2013 hat der Berichterstatter bei der rund halbstündigen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller wegen seiner deutlich fortgeschrittenen Demenzerkrankung keinen klaren Scheidungswillen mehr bekunden konnte. Vielmehr fehlte ihm ein klar und erkennbar vorhandenes Bewusstsein, noch mit der Antragsgegnerin verheiratet zu sein, ebenso wie die Fähigkeit, die Bedeutung einer Ehe und einer Scheidung noch sinnvoll einzuordnen. Auf der anderen Seite zeigte der Antragsteller bei seiner Anhörung am 14.08.2013 insbesondere auf Vorhalt eines Fotos noch ein – allerdings eher gering ausgeprägtes - Bewusstsein, wer die Antragsgegnerin ist und dass er mit ihr zusammengelebt hat, sowie eine spürbare Ablehnung, wieder mit ihr zusammen zu leben (Ob er verheiratet sei: „Ja. Aber jetzt nicht mehr.“; Ob er einen Wunsch zum Wiederzusammenleben und zur Versöhnung habe: „Nein, hab‘ ich nicht.“; „Die ist doch längst weg.“; ablehnende Reaktion auf die Möglichkeit, mit D zusammenzuleben; abschließende Frage, wie lange das mit der Scheidung noch dauere). Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung also keinen eindeutigen natürlichen Scheidungswillen mehr bekunden konnte, steht der Scheidungsreife der gescheiterten Ehe vor dem Hintergrund des dargelegten Ergebnisses der Anhörung nicht entgegen. Verlangte man stets das Vorhandensein und die sichere Feststellung eines natürlichen Scheidungswillens des die Ehescheidung Beantragenden zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, würde etwa ein zuvor eindeutig feststellbar erklärter Scheidungswille unbeachtlich, wenn der die Scheidung Begehrende nach dem Äußern dieses Willens, aber vor der abschließenden Scheidungsverhandlung z. B. wegen eines Unfalls in ein Wachkoma fiele. Dass diese Rechtsfolge nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zeigt sich bereits daran, dass dieser in § 128 Abs. 3 FamFG schon in weit weniger gravierenden Ausnahmefällen die Anhörung eines der beiden Ehegatten durch ein Rechtshilfegericht zulässt. Dies führt zwingend dazu, dass die Scheidungsvoraussetzungen in dieser Person zeitlich deutlich vor der abschließenden mündlichen Verhandlung zum letzten Mal sicher festgestellt werden können, ohne dass dies die Berechtigung zum Ausspruch der Ehescheidung auf Grund des letzten Verhandlungstermins in Zweifel zieht.
59(7) Dass ein Scheitern der Ehe auch in Fällen eines nicht mehr sicher feststellbaren Scheidungswillens möglich ist, hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Abkehr von älteren Entscheidungen zum früheren Ehescheidungsrecht bestätigt. Danach kann einem geistig geschädigten Antragsteller (im dort entschiedenen Fall mit Tetraspastik und organischer Demenz nach einem unfallbedingten Schädel-Hirn-Trauma) die Feststellung des Scheiterns der Ehe und damit die Ehescheidung nicht deshalb verwehrt werden, weil er sich nicht einen Rest von Empfinden für die Zerrüttung der Ehe bewahrt hat. Wenn er nicht mehr das Bewusstsein besitzt, in einer Ehe zu leben, jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und damit kein eheliches Empfinden mehr aufweist, so hat er einen äußersten Grad von Eheferne erreicht. Ein solcher Zustand jenseits des Zerrüttungsempfindens kann, zumal es nach dem heutigen Scheidungsrecht auf den Grund für das Scheitern der Ehe nicht mehr ankommt, nicht geringer bewertet werden als der bewusste Verlust der ehelichen Gesinnung, sodass die Ehe eines geistig so schwer Geschädigten auf Antrag scheidbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1989, IVb ZR 34/88, NJW 1989, S. 1988 ff. = FamRZ 1989, S. 479 ff., recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 18). Vergleichbares hat der BGH in einem Fall seniler Demenz des Scheidungsantragstellers entschieden (Urteil vom 07.11.2001, XII ZR 247/00, FamRZ 2002, S. 316 ff., recherchiert bei juris, Rn. 9 – 16). Kann demnach wegen äußerster Eheferne auf Grund einer geistigen Erkrankung eine Ehescheidung selbst durch einen schon im Zeitpunkt der räumlichen Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zur Erklärung seines Scheidungswillens fähigen Ehegatten beantragt werden, muss das Scheitern der Ehe erst Recht in einem Fall wie dem Vorliegenden festgestellt werden können, in dem der Antragsteller bei und nach der räumlichen Trennung sowie zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens noch einen hinreichend klaren Trennungs- und Scheidungswillen äußern kann, während er sich zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung wegen des Fortschritts seiner Demenzerkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befindet. Vor diesem Hintergrund kann der Senat im Ergebnis offen lassen, inwieweit die Äußerungen des Antragstellers im Anhörungstermin vom 14.08.2013 noch eine weiterhin willensgesteuerte Abkehr von der Ehe mit der Antragsgegnerin erkennen lassen oder er bereits ohne Bewusstsein des Lebens in einer Ehe kein eheliches Empfinden mehr hat.
60III.
61Zu Recht und insoweit von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde auch für den Fall der Bestätigung des Scheidungsausspruchs nicht angefochten hat das Amtsgericht gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen, da die gesetzliche Ehezeit vom 01.04.2011 bis zum 29.02.2012 weniger als drei Jahre beträgt und kein Ehegatte die Durchführung beantragt hat.
62IV.
63Da der Senat den Ausspruch der Ehescheidung bestätigt, hat er auf Grund des Eintritts der innerprozessualen Bedingung zudem über die hilfsweisen Nachscheidungsunterhaltsstufenanträge der Antragsgegnerin zu befinden. Insoweit hat das Amtsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht nur die Auskunftsanträge in dem zuletzt gestellten Umfang, sondern auch den noch unbeziffert gebliebenen Unterhaltsleistungsantrag zurückgewiesen.
641.
65Der Senat lässt offen, inwieweit das Amtsgericht entsprechend dem Beschwerdeangriff der Antragsgegnerin möglicherweise auf Grund einer nicht umfassend genug ermittelten und dargelegten Tatsachengrundlage die Verwirkung jeglicher nachehelichen Unterhaltsansprüche zu kurz greifend allein mit der kurzen Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB begründet hat.
662.
67Jedenfalls nämlich können die im Beschwerdeverfahren unverändert weiter verfolgten Auskunftsstufen- und unbezifferten Zahlungsanträge der Antragsgegnerin im Ergebnis aus mehreren anderen Gründen keinen Erfolg haben.
68a) In der von der Antragsgegnerin in beiden Instanzen gestellten Art und Weise sind die Stufenanträge zu 1. bis 4. zum nachehelichen Unterhalt im Verbund entsprechend der zutreffenden Ansicht der Antragsteller-Vertreter bereits prozessual unzulässig. Die von der Antragsgegnerin nur für den Fall der Bestätigung der Scheidung im Scheidungsverbund gestellten Anträge zum Unterhalt könnten nämlich zur Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe zu 1. bis 3. nicht durch einen das Verfahren insgesamt beendenden Scheidungsverbundbeschluss ausgesprochen werden, sondern nur durch einen – sich noch nicht über die Scheidung verhaltenden – Teil-Beschluss. Die Antragsgegnerin hat ihre Unterhaltsstufenanträge jedoch ausdrücklich unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass es bei der Scheidung der Beteiligten in zweiter Instanz verbleiben sollte. Unter dieser – vorliegend auf Grund der vorstehenden Feststellungen zu II. eingetretenen – Prämisse kann jedoch nur noch eine Verbundentscheidung zur Leistungsstufe des Nachscheidungsunterhalts, aber keine Auskunftsverpflichtung durch Teil-Beschluss mehr ergehen. Die Antragstellung in der Leistungsstufe ist indes unbeziffert geblieben, sodass insoweit kein im Scheidungsverbund zusprechbarer hinreichend bestimmter Sachantrag im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt.
69b) In der Sache selbst erscheinen im Übrigen sowohl die Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge zu 1. bis 3. als auch der Leistungsantrag bereits dem Grunde nach als unbegründet.
70aa) Der Antragsteller hat das Auskunfts- und Belegungsbegehren der Antragsgegnerin aus den §§ 1580, 1605 BGB zu seinem Einkommen und Vermögen ausweislich des Inhalts des Sonderheftes xxx Amtsgericht – Familiengericht - xxx am Maßstab der §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB gemessen hinreichend erfüllt. Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht findet ihre Grenzen in der Ausprägung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch den Grundsatz der Zumutbarkeit (BGH, NJW 1982, S. 574; Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 259 Rn. 9). Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.08.2012 – zu einer eigenhändigen geordneten schriftlichen Auskunftserteilung war der Antragsteller im August 2012 angesichts seines durch die amtsrichterliche Scheidungsanhörung vom 22.08.2012 belegten schlechten geistigen Gesundheitszustandes erkennbar nicht mehr in der Lage – hat der Antragsteller nach den einzelnen Stichpunkten zu a) bis g) des Antrags zu 1. der Antragsgegnerin geordnet Auskunft erteilt und diese unter Bezugnahme auf einen weiteren Schriftsatz vom 02.08.2012 im Trennungsunterhaltsverfahren xxx Amtsgericht - Familiengericht – xxx sowie durch eine Vermögensauskunft an die vormaligen Antragsgegnerin-Vertreter per 31.12.2011 vom 19.03.2012 jeweils belegt. Auf die erstinstanzlichen Einwände der Antragsgegnerin-Vertreter im Schriftsatz vom 22.08.2012 gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte und Belege haben die Antragsteller-Vertreter mit Schriftsatz vom 10.09.2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass die in den konkret formulierten Auskunftsanträgen und Beleganträgen zu 1. bis 3. aufgeführten Teilbereiche vollständig erfüllt seien. Von einer Erfüllung der Anträge zu 1. bis 3. im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB geht insoweit auch der Senat aus. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit unter Benennung anderweitiger Sachverhalte und andere Zeiträume betreffende Unterlagen (z. T. aus 2005) einschließlich des diesbezüglichen Vortrags auf S. 4 und 5 der Beschwerdebegründung vom 22.04.2013 mögen geeignet sein, Zweifel an den Auskünften zu wecken. Insoweit hätte die Antragsgegnerin jedoch nach der Erfüllung des konkret bezeichneten Auskunftsbegehrens zu 1. bis 3. bei prozessual zutreffender Vorgehensweise entweder einen weiteren Sachantrag auf Ergänzung der Auskünfte und Belege um konkret zu benennende weitere Positionen stellen müssen (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 259 Rn. 8), oder sie hätte die Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge zu 1. bis 3. in der Hauptsache für erledigt erklären müssen und einen – in ihren Stufenanträgen zu 1. bis 4. nicht vorkommenden – Antrag auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte und Belege an Eides Statt gemäß den §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB stellen müssen.
71bb) Auch der Leistungsantrag zu 4. auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wäre im Falle der Bezifferung jedenfalls unbegründet.
72(1) Soweit das Amtsgericht einen Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen Krankheit aus § 1572 BGB zurückgewiesen hat, weil dessen Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden seien, fehlt es weiterhin auch im Beschwerdeverfahren an diesbezüglichem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin. Bis zuletzt erschöpft sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen in dem Vorbehalt ergänzenden Sachvortrags.
73(2) Auch einen Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB hat das Amtsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bereits dem Grunde nach verneint.
74(aa) Dabei lässt der Senat letztlich offen, ob es an hinreichenden Grundlagen für eine Abwägung einer groben Unbilligkeit des nachehelichen Unterhalts wegen sehr kurzer Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB (von der Eheschließung am ##.##.2011 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am ##.##.2012 rund elf Monate) fehlt - wobei es durchaus Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch ohne Erhebung von weiteren Abwägungstatsachen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Unterhalts nach § 1579 Nr. 1 BGB - wie vom Amtsgericht vorgenommen - vorliegen könnten. Je kürzer die Ehedauer, desto geringer sind die Anforderungen an die Billigkeitsabwägung; entsprechend sind die Anforderungen bei einer nur bis zu zweijährigen Ehedauer geringer als bei einer längeren Ehe, denn schon wegen einer derart kurzen Dauer der Ehe kann die innere Rechtfertigung für eine unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1988, IVb ZR 23/88, FamRZ 1989, S. 483 ff., recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 30 ff.; Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1579 Rn. 6 – 9). Der Bundesgerichtshof hat zudem in einem älteren Urteil zu dieser Frage entschieden, dass eine extrem kurze Ehedauer von etwa sechs Wochen ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 Nr. 1 BGB rechtfertige (BGH, Urteil vom 24.06.1981, IVb ZR 513/80, FamRZ 1981, S. 944 ff., recherchiert bei juris, 3. Leitsatz und Rn. 18 – 23). Vorliegend liegt die Ehedauer von rund elf Monaten einerseits deutlich über der extrem kurzen Ehedauer von nur sechs Wochen, aber auch ebenso deutlich unter der vom BGH statuierten Grenze einer Ehedauer von zwei Jahren für die Anwendung des § 1579 Nr. 1 BGB, sodass für die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts letztlich nur wenige weitere Umstände für die Abwägung der groben Unbilligkeit hinzutreten müssten. Ob diese in dem Verhalten der Antragsgegnerin im Zuge der Räumung der ehelichen Immobilie zu sehen sind, lässt der Senat angesichts des widerstreitenden Tatsachenvortrags der Beteiligten hierzu im Ergebnis offen.
75(bb) Auch kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass ein dem Grunde nach gegebener nachehelicher Aufstockungsunterhaltsanspruch grundsätzlich nicht ohne eine Übergangsfrist sofort nach § 1578 b BGB befristet werden darf (vergleiche OLG Bremen, Beschluss vom 12.9.2008, Az. 5 WF 62/08, BeckRS 2008, Nr. 23245). Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht keineswegs dem Grunde nach ohne Weiteres einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB bejaht. Vielmehr hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss lediglich in einem Halbsatz festgestellt, dass ein Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB einzig in Betracht komme. Damit hat das Amtsgericht aber erkennbar nur klarstellen wollen, dass es hinsichtlich sämtlicher übrigen Anspruchsgrundlagen für Nachscheidungsunterhalt bereits an jeglichen Anknüpfungspunkten fehle, nicht aber positiv feststellen wollen, dass die Voraussetzungen für einen Aufstockungsunterhalt dem Grunde nach gegeben sind. Auch für einen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB bedarf es des hinreichenden schlüssigen Vortrags der Antragsgegnerin zu den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach.
76(cc) Warum trotz sehr kurzer Ehedauer sowie trotz der aktenkundigen hochstreitigen Umstände des vorliegenden Scheidungsverfahrens und der beigezogenen weiteren Familienstreit- und Strafverfahren der Beteiligten der allein in Betracht kommende Grundsatz der nachehelichen Solidarität (vgl. hierzu Palandt-Brudermüller, BGB, a. a. O., § 1578 b Rn. 11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) noch für einen kurzen Übergangszeitraum einen nachehelichen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach rechtfertigen könnte, trägt die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, a. a. O., § 1578 b Rn. 19) bereits nicht hinreichend vor.
77(dd) Zudem fehlt es unabhängig von den konkreten Einkommensverhältnissen der Beteiligten bereits dem Grunde nach an hinreichend konkretem Vortrag der Antragsgegnerin, warum es ihr ab der formellen Rechtskraft der Ehescheidung (die voraussichtlich einen Monat nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses, also rund 1 3/4 Jahre nach der räumlichen Trennung eintreten wird) nicht möglich sein sollte, mit Einkünften aus einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit ihren vollen Unterhaltsbedarf selbst bestreiten zu können. Die Antragstellerin hat ausweislich des im Sonderheft Unterhalt zu den Akten gereichten Anstellungsvertrages vom 01.06.2005 in G vor dem Zusammenziehen und der Eheschließung mit dem Antragsteller als Sekretärin der Geschäftsführung nach dem Bestehen der Probezeit ein monatliches Bruttogehalt von 2.450,00 Euro verdient. Ausweislich des Steuerbescheides vom 29.08.2012 für das Steuerjahr 2010 hat die Antragsgegnerin dieses Einkommen aus unselbständigen Arbeit jedenfalls bis Ende 2010 voll erhalten (Jahresbruttoeinkommen 29.400,00 Euro : 12 Monate = 2.450,00 Euro). Abgesehen von den aus den obigen Gründen unsubstantiierten behaupteten Erkrankungen trägt die Antragsgegnerin keine Tatsachen vor, warum sie bei hinreichenden Erwerbsbemühungen nach dem Ablauf des ersten Trennungsjahres im Dezember 2012 in dem runden Dreivierteljahr bis zur zukünftigen Rechtskraft der Ehescheidung nicht eine Anstellung mit einer vergleichbaren Tätigkeit und einem vergleichbaren Gehalt hätte finden können.
78Ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.450,00 Euro würde aktuell in der Steuerklasse I zu folgendem Nettoeinkommen führen, mit dem die Antragsgegnerin ihren angemessenen Lebensbedarf ohne Weiteres selbst bestreiten könnte:
79Brutto-Netto-Rechnung:
80allgemeine Lohnsteuer
81Monatstabelle
82Steuerjahr 2013
83Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 2.450,00 Euro
84LSt-Klasse 1
85Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -323,08 Euro
86Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -17,76 Euro
87Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -231,53 Euro
88Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -36,75 Euro
89Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . -200,90 Euro
90Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . -25,11 Euro
91––––––––––––––––––
92Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.614,87 Euro
93Bringt man entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012, 1 BvR 774/10, NJW 2012, S. 2420 ff., recherchiert bei juris, Rn. 22) bei fiktivem Ansatz dieses Einkommens ebenso fiktive berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 % in Abzug, verblieben 1.534,13 Euro. Dass der Antragsteller über ein dieses erzielbare Einkommen der Antragsgegnerin übersteigendes bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Rente, Kapital- und Immobilienvermögen sowie Buch- und Werbeeinkünften nach Abzug der Schuldendienste verfügen könnte, vermag der Senat der im Sonderheft zum nachehelichen Unterhalt erteilten belegten Auskunft nicht zu entnehmen. Es kann daher auch ohne die – von der Antragsgegnerin nicht beantragte – Ergänzung der Auskünfte des Antragstellers mit hoher Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB eine Differenz zwischen dem vollen Unterhalt und dem erzielbaren eigenen Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin (vgl. § 1573 Abs. 2 BGB) ergibt.
94V.
95Der hilfsweise gestellte Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht verhilft der Beschwerde schließlich ebenfalls nicht zum – vorübergehenden - Erfolg. Der Senat lässt offen, ob das Amtsgericht die Reichweite des im Ehescheidungsverfahren hinsichtlich der Scheidungsvoraussetzungen geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 26, 128 FamFG) in entscheidungserheblicher Weise verkannt hat, indem es nach der Vernehmung der Zeugen keine aktuelle ärztliche sachverständige Stellungnahme zu der Fähigkeit des Antragstellers zur Erklärung eines natürlichen Scheidungswillens im Dezember 2011 bzw. Ende März 2012 eingeholt hat. Obwohl die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung des Familiengerichts dadurch ggf. an einem erheblichen Verfahrensmangel leiden könnte, der auch kausal für die erforderliche weitere Beweisaufnahme wäre, sieht der Senat im Rahmen des auszuübenden Ermessens von der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des gesamten Verfahrens an das Amtsgericht zur Durchführung einer dortigen Beweisaufnahme ab. Diese Vorgehensweise würde nämlich mutmaßlich zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten führen, wobei die Demenzerkrankung des Antragstellers prognostisch weiter voranschreiten würde. Stürbe der Antragsteller wegen der zeitlichen Verzögerung etwa vor der zukünftigen Rechtskraft der Ehescheidung, könnte dies u. a. erhebliche erbrechtliche Folgekomplikationen mit sich bringen. Dass die Antragsgegnerin eine Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Scheidungsverfahrens auch aus diesen erbrechtlichen Motiven anstrebt, legt ihr in die umgekehrte Richtung zielender Vorwurf gegen die gesetzliche Betreuerin des Antragstellers am Ende ihrer Anhörung durch den Senat nahe (siehe S. 3 des Berichterstatter-Vermerks vom 16.08.2013). Zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung des Scheidungsverfahrens hat der Senat die erforderlichen weiteren Beweise selbst durch die Einholung der sachverständigen Stellungnahme des Prof. Dr. O vom 16.07.2013 erhoben.
96D.
97Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 150 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
98E.
99Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 43, 44, 50, 51 FamGKG.
100Rechtsbehelfsbelehrung:
101Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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