FamFG § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.

(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 W 29/17
26. Juli 2017
5 W 29/17 26. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 3/16
26. April 2017
XII ZB 3/16 26. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (5. Zivilsenat) - 5 W 70/15
22. Dezember 2015
5 W 70/15 22. Dezember 2015