Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 W 29/17

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kostenschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

A.

1

Der Kostenschuldner suchte am 4. Juni 2015 die Kostengläubigerin auf und wünschte mit Blick auf ein zu seinem Vermögen gehörendes Hausgrundstück die Beurkundung der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. In der folgenden Zeit reichte er Unterlagen über seine erbrechtlichen Verhältnisse bei der Kostengläubigerin ein. Diese fertigte daraufhin einen Testamentsentwurf mit Regelungen nicht nur zur Testamentsvollstreckung, sondern auch zur Erbeinsetzung und zu Ersatzerbfolge, den sie dem Kostenschuldner übersandte. Am 30. November 2015 verlangte der Kostenschuldner von der Kostengläubigerin die Rückgabe seiner Unterlagen. Zur Beurkundung eines Testamentes des Kostenschuldners kam es nicht.

2

Am 1. Dezember 2015 erteilte die Kostengläubigerin dem Kostenschuldner für ihre Tätigkeit eine Kostenberechnung über eine volle Gebühr nach Nr. 21.303 KV GNotKG in Höhe von 192 €, die auf der Grundlage eines dem Wert des gesamten Vermögens des Kostengläubigers entsprechenden Geschäftswertes von 60.000 Euro ermittelt wurde. Der dagegen gerichtete Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Das Landgericht Stendal hob am 25. Juli 2016 die Kostenberechnung auf. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kostenschuldner der Kostengläubigerin zwar einen Beurkundungsauftrag erteilt habe. Dieser sei indes auf die Beurkundung der Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt gewesen. Daher greife nicht die von der Kostengläubigerin herangezogene Regelung des § 102 Abs. 1 GNotKG ein. Vielmehr müsse die Kostengläubigerin den Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen bestimmen, was sie bisher versäumt habe.

3

Die Kostengläubigerin hat daraufhin am 3. August 2016 eine Kostenberechnung über insgesamt 121,08 € erstellt. Darin ist wiederum eine volle Gebühr nach Nr. 21.303 KV GNotKG, nunmehr allerdings aufgrund eines Geschäftswertes von 18.000 € und damit in Höhe von 99 € angesetzt. Hinzu kommen eine Dokumentenpauschale nach Nr. 32.001 KV GNotKG, Entgelte für Post-und Kommunikationsdienstleistungen (Nr. 32.004 KV GNotKG) und 19 v. H. Umsatzsteuer (Nr. 32.014 KV GNotKG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der Kostenberechnung (Bl. 2 d. A.) verwiesen.

4

Der Kostenschuldner hat am 23. August 2016 erneut um gerichtliche Entscheidung gebeten und beanstandet, dass der Testamentsentwurf der Kostengläubigerin über die von ihm allein gewünschte Anordnung einer Testamentsvollstreckung hinausgehe. Am 22. November 2016 bezahlte er zur Vermeidung der Vollstreckung und unter Aufrechterhaltung seines Antrages den geforderten Betrag.

5

Das Landgericht hat Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts Stendal (Bl. 8 f. d. A.) und der Ländernotarkasse (Bl. 23 bis 25 d. A.) eingeholt und den Antrag sodann am 18.Mai 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kostengläubigerin habe die Gebühr für den nach Übersendung eines Testamentsentwurfes vorzeitig beendeten Auftrag zur Beurkundung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zutreffend berechnet. Die Gebühr entfalle nicht deshalb, weil der Testamentsentwurf über die von dem Kostenschuldner gewollte Anordnung hinausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 31 bis 37 d. A.).

6

Der Antragsteller hat am 31. Mai 2017 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er macht weiterhin geltend, daß er der Kostengläubigerin keinen Auftrag zur Beurkundung eines – gemeint wohl: umfassenden – Testamentes erteilt habe. Zudem habe sie ihn nicht beraten und ihm die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers nicht erläutert.

7

Das Landgericht hat es am 7. Juni 2017 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.

8

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Stendal vom 18. Mai 2017 ist zulässig (§§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 10 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG), aber unbegründet.

9

Durch die Tätigkeit der Kostengläubigerin gegenüber dem Kostenschuldner (§ 29 Nr. 1 GNotKG) ist die von ihr mit der Berechnung vom 3. August 2016 eingeforderte Beratungsgebühr (Nr. 21.303 KV GNotKG) in Höhe von 99 Euro angefallen.

10

Der Kostenschuldner beauftragte die Kostengläubigerin mit der Beurkundung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und damit eines jedenfalls diese Anordnung enthaltenden Testamentes (§ 2197 Abs. 1 BGB). Für das von dem Kostenschuldner in Auftrag gegebene Beurkundungsverfahren fällt eine Gebühr nach Nr. 21.200 KV GNotKG an, die hier jedoch nach Nr. 21.303 KV GNotKG zu bestimmen ist, weil das Verfahren nach der Übersendung des Testamentsentwurfes der Kostengläubigerin und vor der Beurkundung beendet wurde. Dass der Testamentsentwurf über die vom Kostenschuldner gewünschte Anordnung der Testamentsvollstreckung hinausgehende Regelungen vorsieht, führt nicht dazu, dass die Gebühr sich gemäß Nr. 21.300 KV GNotKG auf 20 € ermäßigt. Der Entwurf war zur Verwirklichung des Anliegens des Kostenschuldners keineswegs ungeeignet. Er enthält einen umfangreichen Vorschlag zur Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die weiteren Verfügungen über die Erbeinsetzung und die Ersatzerbfolge konnten – soweit der Kostenschuldner dies wünschte – ohne weiteres gestrichen werden.

11

Die Bestimmung des Gebührensatzes durch die Kostengläubigerin entspricht der Regelung des § 92 Abs. 2 GNotKG, weil sie dem Kostenschuldner einen vollständigen Urkundsentwurf übermittelt hat.

12

Den Geschäftswert hat die Kostengläubigerin zu Recht gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt. § 102 Abs. 1 GNotKG greift nicht ein, wenn – wie hier – nicht die Beurkundung einer Verfügung über den gesamten Nachlass, sondern lediglich der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gewünscht wird (NK-GK/Krause, 2. Aufl. § 102 Rn. 51). Es entspricht billigem Ermessen, den Geschäftswert für die isolierte Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Anlehnung an die Regelung des § 51 Abs. 2 GNotKG in Höhe von 3/10 des Nachlasswertes zu bestimmen, den die Kostengläubigerin unbeanstandet mit 60.000 € veranschlagt hat.

13

Der Umfang der mündlichen Erörterungen, die der Übermittlung des Urkundsentwurfes vorangingen, ist weder für die Bestimmung des Gebührensatzes, noch des Geschäftswertes maßgeblich.

14

Neben der Gebühr nach Nr. 21.303 KV GNotKG hat der Kostenschuldner die Auslagen nach den Nr. 32.001 und 32.004 KV GNotKG sowie die auf den Gesamtbetrag entfallende Umsatzsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 UStG) zu bezahlen (Nr. 32.014 KV GNotKG).

15

Die Kosten wurden mit der Beendigung des Geschäftes im November 2015 fällig (§ 10 GNotKG). Die zu ihrer Einforderung aufgestellte Berechnung der Kostenschuldnerin vom 3. August 2016 genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 1 bis 3 GNotKG.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG.


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