FamFG § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten nicht auferlegt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 14 K 1861/15
13. Januar 2016
14 K 1861/15 13. Januar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 14/14 [AktE]
23. Februar 2015
I-26 W 14/14 [AktE] 23. Februar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 WF 95/13 (VKH), 8 WF 95/13
23. Mai 2013
8 WF 95/13 (VKH), 8 WF 95/13 23. Mai 2013