Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.
FamFG § 131 Tod eines Ehegatten
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 WF 213/20
16. November 2020
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2 WF 213/20 | 16. November 2020 |
Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 T 345/10
15. November 2010
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3 T 345/10 | 15. November 2010 |