FamFG § 131 Tod eines Ehegatten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 WF 213/20
16. November 2020
2 WF 213/20 16. November 2020
Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 T 345/10
15. November 2010
3 T 345/10 15. November 2010