Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 193/25

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer auf § 1666 BGB beruhenden Grenzsperre im Wege einstweiliger Anordnung

2. Die von seinem Bevollmächtigten veranlasste elektronische Übermittlung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des vertretenen Beteiligten unterliegt den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO.

3. Sie stellt (nur) eine hinreichende Grundlage für die Annahme der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit dar, wenn der vom (seitens des Verfahrenskostenhilfeantragstellers persönlich unterschriebenen) Original als elektronisches Dokument erstellten Abschrift eine einfache elektronische Signatur seines Bevollmächtigten - auch auf einem separaten Blatt und der Erklärung innerhalb des elektronischen Dokuments vorangestellt - beigefügt und von diesem auf dem ihm zugeordneten sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG -, 14. Oktober 2025, -, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 14.10.2025 wird dahingehend abgeändert, dass kindesschutzrechtliche Eilmaßnahmen für das Kind Vorname1 B, geb. am XX.XX.2011, nicht zu treffen sind.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C, Stadt1 bewilligt.

Gründe

I.

Die allein sorgeberechtigte Mutter wendet sich im Namen ihres Sohnes Vorname1 gegen den Erlass einer ihn betreffenden Grenzsperre.

Die Mutter stammt aus Brasilien und hat dort eine große Familie und enge Freunde. Die Kinder Vorname2 und Vorname1, beide geboren am XX.XX.2011, hielten sich mit ihrer Mutter jährlich in Brasilien, überwiegend in Stadt2 und Stadt4, auf, seit der Einschulung der Kinder lebt die Familie in Deutschland. Im Jahr 2022 unternahm die Familie keine Reise nach Brasilien, weil sie auf die endgültige Zusage der weiterführenden Schulen wartete. In den Jahren 2023 und 2024 verbrachte die Familie die Sommerferien in Brasilien. Da sich Vorname2 zum Ende der Sommerferien 2025 bereits in der Obhut des Jugendamts befand, flog die Mutter für ca. zwei Wochen mit Vorname1 allein nach Brasilien. Zu ihrem Vater hatten die Kinder zuletzt im August 2024 Kontakt. Ein das Umgangsrecht des Vaters betreffendes Verfahren ist beim Amtsgericht zu Aktenzeichen …1 anhängig.

Das hiesige Verfahren hat das Amtsgericht von Amts wegen eingeleitet, nachdem Vorname2 gegenüber dem Jugendamt ihre Sorge zum Ausdruck gebracht hat, die Mutter wolle mit den Kindern nach Brasilien auswandern. Auslöser war ein Gespräch Vorname2 mit ihrer Mutter im Sommer 2025, in dem die Mutter ihren Auswanderungswunsch mitgeteilt und Vorname2 angeboten habe, zurückzukommen, wenn es ihr dort nicht gefallen sollte. Nach diesem Gespräch verließ Vorname2 die Wohnung und erbat beim Jugendamt ihre Inobhutnahme. Aktuell möchte sie nicht mehr in den mütterlichen Haushalt zurückkehren. Auf Wunsch von Vorname2 und im Einverständnis mit der Mutter entzog das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.10.2025 zu Aktenzeichen …2 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht, Sozialleistungen zu beantragen und am Hilfeplanverfahren mitzuwirken, Behördenangelegenheiten und das Recht, den Umgang zu bestimmen für Vorname2 und bestellte das Jugendamt der Stadt Stadt1 zum Ergänzungspfleger. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorstehend genannten Beschluss (Bl. 146 ff. d. A. …2) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.08.2025 hat das Amtsgericht im hiesigen Verfahren der Mutter ohne vorherige Anhörung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 31.08.2026 verboten, die Kinder außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Seine Entscheidung hat das Amtsgericht mit der konkreten Befürchtung, die Mutter werde die Bundesrepublik Deutschland mit den Kindern verlassen und dauerhaft mit ihnen in Brasilien bleiben, begründet. Aus den Akten zu Aktenzeichen …3, …4, …5 und …6 ergäbe sich, dass die Mutter entgegen Absprachen mit Vater und Jugendamt immer wieder - im März 2017 während eines laufenden Kinderschutzverfahrens - mit den Kindern für längere Zeit nach Brasilien gereist sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 25.08.2025 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.08.2025 hat der Vater für beide Kinder die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt. Dieser Antrag ist Gegenstand des beim Amtsgericht zu Aktenzeichen …7 anhängigen Hauptsacheverfahrens.

Nach Durchführung der mündlichen Erörterung auf Antrag der Mutter und Anhörung beider Kinder, wegen deren Ergebnisse auf den Sitzungsvermerk vom 04.09.2025 (Bl. 82 ff. d. A.) und den Anhörungsvermerk vom 03.09.2025 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht seine Entscheidung mit weiterem Beschluss vom 14.10.2025, dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zugestellt am 21.10.2025 (Bl. 99 d. A.), aufrechterhalten, weil der Erlass der Grenzsperre zur Abwendung der festgestellten Kindeswohlgefährdung weiterhin erforderlich sei.

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer am 04.11.2025 beim Amtsgericht eingegangenen, handschriftlich unterzeichneten Beschwerde "im Namen und Wünsche" ihres Sohnes "als Vertreter und Sorgeberechtigter". Sie begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Vorname1 seine Familie und Freunde in Brasilien vermisse. Die Reisen dienten der Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Bindungen. Zudem sei die in Brasilien lebende Tante mütterlicherseits an Krebs erkrankt. Sie ist der Auffassung, der Erlass der Grenzsperre für Vorname1 sei unverhältnismäßig.

Die Akten des Amtsgerichts zu Aktenzeichen …2 und …7 hat der Senat beigezogen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist statthaft, weil sie sich gegen einen aufgrund mündlicher Erörterung ergangenen Beschluss richtet. Die für ihren Sohn nach § 1626a Abs. 3 BGB allein sorgeberechtigte Mutter ist vertretungsbefugt und somit berechtigt, die Beschwerde in seinem Namen einzulegen (§ 9 Abs. 2 FamFG, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der beschwerdeführende Sohn ist auch beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil jeder Eingriff in die elterliche Sorge das eigene Recht des Kindes auf Ausübung dieser Sorge durch den hierfür von Gesetzes wegen bestimmten Elternteil und die hier verhängte Maßnahme jedenfalls seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2009 - 18 WF 229/09, BeckRS 2009, 28897).

2. Die Beschwerde ist begründet. Zwar kann das Familiengericht eine kinderschutzrechtliche Maßnahme in der vom Amtsgericht tenorierten Form der sog. Grenzsperre grundsätzlich erlassen. Nach den hier zu berücksichtigenden Erkenntnissen liegen die Voraussetzungen hierfür aber nicht vor.

a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der es einem sorgeberechtigten Elternteil untersagt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, sowie das Bundespolizeipräsidium ersucht wird, durch geeignete Maßnahmen die Ausreise zu verhindern, bedarf aufgrund der damit verbundenen Einschränkung des Elternrechts einer Ermächtigungsgrundlage. Die einzige hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Eingriff in die elterliche Sorge der Mutter ist § 1666 BGB. Nach § 1666 Abs. 1 BGB ist das Gericht zum Erlass der Grenzsperre befugt, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Eine Kindesohlgefährdung im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 m. w. Nachw.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Schädigung sogar mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49 m. w. Nachw.).

b) Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls von Vorname1 in der Obhut seiner Mutter und/oder infolge einer Ausreise mit seiner Mutter nach Brasilien, die kindesschutzrechtliche Eilmaßnahmen rechtfertigten, liegen auch unter Berücksichtigung der Angaben von Vorname2, des Jugendamts und des Verfahrensbeistands nicht vor.

aa) Vorname2 hat berichtet, die Mutter habe komische Gedanken wie zum Beispiel, dass der Vater Spione auf sie gehetzt habe, dass er jemanden bestelle, der in die Wohnung einbreche und Unterlagen klaue, oder dass in einem Vogelhaus gegenüber der Familienwohnung eine Kamera installiert worden sei. Dies habe dazu geführt, dass immer jemand in der Wohnung habe bleiben müssen, was Vorname2 belastet habe. Derartige für das Kindeswohl abträgliche Auswirkungen der mütterlichen Gedankengänge - unterstellt, die Angaben Vorname2 entsprächen den tatsächlichen Gegebenheiten - auf das Wohl von Vorname1 sind hingegen nicht ersichtlich. Soweit der Verfahrensbeistand im Gespräch mit der Mutter den Eindruck gewonnen haben mag, es sei der Mutter nicht möglich, empathisch auf die Bedürfnisse von Vorname2 einzugehen, und die Mutter sei in Gedanken bei sich, ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte, die ein sofortiges Einschreiten zum Schutz von Vorname1 und zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden schweren Schadens rechtfertigen würde. Das Jugendamt hat einen guten Kontakt Vorname1s mit seiner Mutter festgestellt. Dass Vorname1 versucht, sich die aktuelle Situation, insbesondere die Fremdunterbringung und das Verhalten seiner Zwillingsschwester (Ignorieren des Bruders während der häuslichen Gemeinschaft und Kontaktsuche nach Fremdunterbringung), zu erklären und Partei für seine Mutter und damit einhergehend auch gegen seine Schwester ergreift, kann entgegen der Einschätzung des Verfahrensbeistands noch nicht ohne weiteres als "parentifiziertes Verhältnis" gewertet werden. Aus den Erklärungsversuchen Vorname1s kann noch nicht geschlossen werden, dass hier ein der Parentifizierung innewohnender Rollentausch zwischen Mutter und Vorname1 stattfände, bei dem Vorname1 in nicht alters- und entwicklungsgerechter Weise und unter Zurückstellung eigener Wünsche Sorge und Verantwortung für seine Mutter übernähme, um seine Mutter zufrieden zu stellen (vgl. zum Begriff der Parentifizierung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2017 - 18 UF 154/17, Rn. 51 juris m. w. Nachw.). Anhaltspunkte für Negativauswirkungen auf das Vorname1s Wohl, beispielsweise durch Überforderung, Unsicherheitserleben oder emotionale Mangelversorgung, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist Vorname1 als Träger eigener Rechte mit seinen individuellen Vorstellungen und Wünschen nicht weniger ernst zu nehmen als seine Schwester. Die Bedarfe und Willensrichtungen sind für jedes Kind gesondert zu betrachten. Im Rahmen der Kindesanhörung konnte Vorname1 seine Empfindung, seine Schwester sei nicht mehr Teil der Familie, nachvollziehbar damit erklären, dass Vorname2 sowieso nur mit dem Handy beschäftigt sei. Die Mutter hat eine derartige ausgrenzende Haltung nach Aktenlage nicht eingenommen. Sie kann auch nicht ohne weiteres in ihr Einverständnis mit der Fremdunterbringung Vorname2 hineininterpretiert werden. Weiter hat Vorname1 erklärt, sich gut mit seiner Mutter zu verstehen und mit ihr gefühlt nie - mit Ausnahme von Begrenzungen durch seine Mutter, die er nicht gut findet - Streit zu haben. Dass er sich möglicherweise von seiner Mutter leiten lässt, ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Mutter um Vorname1s primäre Bezugsperson handelt, auf deren Versorgung er angewiesen ist, nachvollziehbar und stellt für sich genommen keine Kindeswohlgefährdung i. S. von § 1666 Abs. 1 BGB dar.

bb) Darüber hinaus lassen auch weder eine Reise in den bevorstehenden Weihnachtsferien 2025/2026 noch ein etwaiger, ggf. unvorbereiteter dauerhafter Verbleib Vorname1s in Brasilien eine Kindeswohlgefährdung besorgen.

(1) Das Auswärtige Amt weist aktuell lediglich auf Polizeioperationen, in deren Rahmen schwere Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden können, im Großraum Stadt3 Brasilien hin und rät von Aufenthalten im unmittelbaren Grenzgebiet zu Venezuela ab (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/Brasilien-node/Brasiliensicherheit-201092). Derartige Meldungen sind weder für Stadt2 Brasilien noch für Stadt4 Brasilien- beide Orte liegen mehrere tausend Kilometer von der venozolanischen Grenze entfernt - zu verzeichnen. Die insgesamt hohe Kriminalitätsrate in Brasilien, auch in Stadt2 Brasilien für den Erlass eines generellen Ausreiseverbots für sich genommen nicht aus, zumal es der Mutter offenbar bei all ihren bisherigen Reisen gelungen ist, die erforderlichen Schutzvorkehrungen zum Wohl ihrer Kinder zu treffen. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr dies bei weiteren Reisen nicht gelingen könnte.

(2) Eine begründete Besorgnis, dass die Mutter aktuell tatsächlich beabsichtigt, Vorname1 nach der Reise in den bevorstehenden Weihnachtsferien nicht mehr nach Deutschland zurückzubringen, kann nicht festgestellt werden. Die Unterhaltung enger Beziehungen zu ihrem Heimatland und die abstrakt bestehende Möglichkeit, dass die Mutter mit Vorname1 dauerhaft in Brasilien verbleiben könnte, rechtfertigt diese Annahme noch nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 UF 50/18, FamRZ 2018, 1319). Vorliegend hat die Mutter zwar eine Auswanderung mit den Kindern nach Brasilien wiederholt in den Raum gestellt und war nach Vorname2 Angaben um die Anerkennung der Schulzeugnisse der Kinder in Brasilien bemüht. Jedoch hat die Mutter mehrfach erklärt, die Entscheidung der Verlegung des Lebensmittelpunkts der Familie gemeinsam mit den Kindern treffen zu wollen. Hinzu kommt, dass die Sachlage nunmehr auch eine andere ist, weil Vorname2 fremduntergebracht ist und - in Entsprechung ihres Wunsches - voraussichtlich auch bleiben wird. Dies hat zwangsweise zur Folge, dass die Mutter ihre Tochter im Falle einer Auswanderung mit Vorname1 zurücklassen müsste. Eine dahingehende Absicht kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Das mütterlicherseits erklärte Einverständnis mit der Fremdunterbringung Vorname2 und ihre im Namen von Vorname1 erhobene Beschwerde reichen für sich genommen nicht aus, um von einer begründeten Besorgnis der Auswanderung auszugehen, zumal die Mutter die Wichtigkeit familiärer Bindungen in all ihren Schriftsätzen betont.

(3) Der Senat schließt sich zwar der Empfehlung des Verfahrensbeistands an, einen etwaigen Umzug nach Brasilien sorgsam zu planen. Selbst wenn ein Umzug aber ohne weitere Vorbereitung erfolgte und die Mutter Vorname1 in Ausübung ihrer alleinigen sorgerechtlichen Kompetenzen nicht mehr nach Deutschland zurückbrächte, würde auch dieser Umstand die Annahme einer Kindeswohlgefährdung im vorstehenden Sinne nicht rechtfertigen. Der Verfahrensbeistand hat mitgeteilt, Vorname1 fühle sich in Brasilien sehr gut. Im Rahmen der Kindesanhörung hat Vorname1 erklärt, ihm sei es egal, ob er in Deutschland oder in Brasilien lebe. Er habe dort und hier Freunde, Familie und Schule. Deutschland und Brasilien seien sein zu Hause, nur dass in Brasilien Portugiesisch gesprochen werde. Nach alledem ist Brasilien für Vorname1 kein fremdes Land, er ist nicht zuletzt aufgrund seiner zahlreichen Aufenthalte in Brasilien mit den örtlichen, sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut und sieht Brasilien ebenfalls als seine Heimat an.

(4) Der Senat übersieht bei alledem nicht, dass dem Vater und auch Vorname2 im Falle der Begründung des Lebensmittelpunkts in Brasilien die Ausübung des Umgangsrechts erheblich erschwert würde. Auch die Bindungstoleranz der Mutter im Hinblick auf den Vater dürfte nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten und der zahlreich gerichtlich ausgetragenen Kindschaftssachen nicht vorbehaltlos gegeben sein. Gleichwohl ist hiernach der Erlass einer Grenzsperre nicht gerechtfertigt. So steht die Regelung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, einer Auswanderung auch dann nicht ohne weiteres entgegen, wenn durch die Auswanderung der Umgang zwischen Kind und anderem Elternteil wesentlich erschwert wird (BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060). Vorliegend kann die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, dass seit Jahren kein regelmäßiger Umgang der Kinder mit ihrem Vater stattfindet, eine Vater-Kind-Beziehung allenfalls in sehr geringem Umfang vorhanden ist und Vorname1 an einer Intensivierung dieser Beziehung auch kein übergeordnetes Interesse zu haben scheint, welches es zu schützen gälte. Auch das Wohlverhaltensgebot gemäß § 1684 Abs. 2 BGB entfaltet keine Sperrwirkung für eine etwaige Veränderung des Lebensmittelpunkts.

In Bezug auf Vorname2 hat Vorname1 im Rahmen der Kindesanhörung erklärt, es spiele für ihn keine Rolle, ob sie ebenfalls nach Brasilien umzöge. Ebenso hat Vorname2 erklärt, ein Umzug der übrigen Familienmitglieder mache für sie keinen Unterschied, sie selbst möchte aber nicht mehr in den mütterlichen Haushalt zurückkehren. Die Aussagen der bereits vierzehn Jahre alten Kinder sind als Ausdruck ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten beachtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Folgen ihrer Aussagen nicht hinreichend abschätzen könnten, sind nicht ersichtlich. Alle im Verfahren angehörten Fachkräfte und das Amtsgericht haben bestätigt, dass Vorname2 sehr reif und in ihrer Haltung klar sei. Vorname1 wirkt nach Aktenlage zwar kindlicher und war in der Kindesanhörung schlechter zu verstehen, was sowohl der deutschen Sprache als auch seiner allgemeinen Ausdrucksfähigkeit geschuldet war. Anhaltspunkte dafür, dass er die Konsequenzen seines geäußerten Willens nicht erkennen kann und jener im Widerspruch zu seinen tatsächlichen Neigungen und Bindungen stünden, bestehen zur Überzeugung des Senats aber nicht.

cc) Im Übrigen sind sorgerechtliche Eingriffe auch kein geeignetes Mittel zur Sicherstellung von Verfahrenshandlungen im noch anhängigen Hauptsacheverfahren, zumal die Eltern im Hauptsacheverfahren bereits persönlich angehört worden sind. Das Amtsgericht sah sich vor seiner Entscheidung lediglich noch zur Einholung einer Schulauskunft veranlasst, hat im Übrigen aber bereits in seinem zu Aktenzeichen …2 erlassenen Beschluss vom 14.10.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht in Betracht komme, weil er den Kontakt nach vielen Jahren erst aufzubauen versuche und der Wille Vorname2 gegen eine Übertragung spräche. Nicht anders dürfte es sich bei Vorname1 verhalten.

dd) Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist die Aufrechterhaltung der verhängten Grenzsperre nicht gerechtfertigt und anderweitige kindesschutzrechtliche Eilmaßnahmen nicht erforderlich. Da nicht ersichtlich ist, dass die geplante Urlaubsreise und/oder die Realisierung eines etwaigen Auswanderungswunsches der Mutter zu einer Kindeswohlgefährdung bei Vorname1 führen würde, bestimmt im Ergebnis die allgemeine Handlungsfreiheit der allein sorgeberechtigten Mutter die tatsächliche Ausgangslage für die Abwägung. Die Motive für einen etwaigen Auswanderungswunsch der Mutter stehen bei alledem nicht zur Überprüfung des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060).

3. Von der erneuten Durchführung eines Erörterungstermins und der Kindesanhörung hat der Senat nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden, von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Ferienzeit eine zeitnahe Entscheidung geboten ist. Ein Fall des § 68 Abs. 5 FamFG liegt nicht vor, weil die Beschwerde weder ein Hauptsacheverfahren betrifft noch eine teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge zum Zeitpunkt der Entscheidung in Betracht kommt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Da die Beschwerde Erfolg hat, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

5. Da für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu zahlen sind, ist von einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren abzusehen (vgl. § 55 Abs. 2 FamGKG).

6. Der Mutter war gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO auch für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Die Mutter hat ihre Bedürftigkeit dargelegt. Ihre Erklärung genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 130a Abs. 3 Satz 3 und 1 ZPO. Danach kann - soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden - der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO übermittelt werden. Danach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Diese Vorgehensweise findet auf die Übermittlung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten durch seinen Vertreter Anwendung (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 130a ZPO Rn. 21a; auch BeckOK BVerfGG/Fritzsche BVerfGG § 23a Rn. 50.1; ähnlich NK-VwGO/Braun Binder/Hadank VwGO, 6. Aufl. 2025, § 55a Rn. 82a zu den entsprechenden Parallelnormen).

Vorliegend genügt die Einreichung der Erklärung der Mutter diesen Anforderungen, weil sie mit einem einfach signierten Übermittlungsanschreiben ihres Bevollmächtigten in einem elektronischen Dokument zusammengefasst auf dem diesem Bevollmächtigten zugeordneten sicheren Übermittlungsweg an den Senat übermittelt worden ist, mag die Signatur in diesem auch zeitlich vor und nicht nach der Erklärung niedergelegt sein.


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