Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FamFG § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 SAF 21/21
19. November 2021
|
2 SAF 21/21 | 19. November 2021 |
|
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 AR 1/13
12. April 2013
|
4 AR 1/13 | 12. April 2013 |