Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
FamFG § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 SAF 21/21
19. November 2021
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2 SAF 21/21 | 19. November 2021 |