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FamFG § 152 Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

(4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UFH 11/25
14. November 2025
2 UFH 11/25 14. November 2025
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UFH 2/25
7. November 2025
6 UFH 2/25 7. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 UFH 8/25
5. September 2025
5 UFH 8/25 5. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UFH 2/25
2. Juni 2025
6 UFH 2/25 2. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 18/25
10. Februar 2025
6 UF 18/25 10. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.30
13. Januar 2025
B 8 E 25.30 13. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Erding - 206 F 507/23
18. Dezember 2024
206 F 507/23 18. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 16 UFH 2/24
20. November 2024
16 UFH 2/24 20. November 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 8F AR 5/24
22. Juli 2024
8F AR 5/24 22. Juli 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 AR 9/23
11. Oktober 2023
2 AR 9/23 11. Oktober 2023