Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 152 Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

(4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.30
13. Januar 2025
B 8 E 25.30 13. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Erding - 206 F 507/23
18. Dezember 2024
206 F 507/23 18. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 42 F 188/22
30. März 2023
42 F 188/22 30. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 27/23
6. März 2023
14 UF 27/23 6. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 34 F 252/22
15. Februar 2023
34 F 252/22 15. Februar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 SAF 21/21
19. November 2021
2 SAF 21/21 19. November 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 3125/21
4. November 2021
12 S 3125/21 4. November 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 AR 259/21
18. Mai 2021
13 AR 259/21 18. Mai 2021
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 20/17
20. Juni 2017
4 UF 20/17 20. Juni 2017
Beschluss vom Amtsgericht Flensburg - 90 F 7/17
19. April 2017
90 F 7/17 19. April 2017