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FamFG § 155c Beschleunigungsbeschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.

(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 WF 63/25
17. Oktober 2025
10 WF 63/25 17. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (2. Senat für Familiensachen) - 11 WF 47/25
15. April 2025
11 WF 47/25 15. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 WF 8/25
31. Januar 2025
14 WF 8/25 31. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 52/24
28. Juni 2024
25 UF 52/24 28. Juni 2024
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 607/22
16. November 2023
1 BvR 607/22 16. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 WF 51/23
2. Juni 2023
26 WF 51/23 2. Juni 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 WF 60/23
20. März 2023
7 WF 60/23 20. März 2023
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2100/22
27. Dezember 2022
1 BvR 2100/22 27. Dezember 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 EK 6/21
21. Oktober 2022
11 EK 6/21 21. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 WF 25/22
24. März 2022
5 WF 25/22 24. März 2022