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FamFG § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Ferner soll er insbesondere

1.
Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und
2.
in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.
Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

(2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.

(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 567 F 9472/25
10. Oktober 2025
567 F 9472/25 10. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 73/25
5. August 2025
20 UF 73/25 5. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ws 1/25
18. März 2025
1 Ws 1/25 18. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 229/24
9. Januar 2025
6 UF 229/24 9. Januar 2025
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UF 64/24
4. Dezember 2024
6 UF 64/24 4. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8. Senat für Familiensachen) - 8 UF 81/24
13. November 2024
8 UF 81/24 13. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 16 WF 46/24
28. Oktober 2024
16 WF 46/24 28. Oktober 2024
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 2-VI-23
17. September 2024
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Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 3 WF 60/24
31. Juli 2024
3 WF 60/24 31. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 WF 59/24
7. Juni 2024
18 WF 59/24 7. Juni 2024