Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 73/25

Tenor

Der Anregung des Antragsgegners, die sofortige Vollziehbarkeit und die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 23.07.2025, Az. 5 F 201/25, einzustellen und aufzuheben, wird nicht gefolgt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren dagegen, dass das Amtsgericht der Antragstellerin die Entscheidungsbefugnis für eine Urlaubsreise mit den vier gemeinsamen Kindern alleine übertragen hat. Zudem beantragt er die einstweilige Aussetzung des Vollzuges bzw. der Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses.

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Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die seit Dezember 2022 getrenntlebenden Eltern der Kinder L. A., geboren …2011, S.A., geboren ...2013, M.A., geboren …2015 und D.A., geboren …2020. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin.

3

Die Antragstellerin beabsichtigt, mit den vier Kindern ihre Eltern in K., R. I., Russland zu besuchen.

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Unter dem 25.06.2025 hat sie das Amtsgericht Pforzheim angerufen und dort beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis zur Frage der Urlaubsreise vom 02.08.2025 bis 27.08.2025 mit den vier gemeinsamen Kindern alleine zu übertragen. Sie sei mit den Kindern bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2021 dort zu Besuchen gewesen. Die Region sei durch den Krieg in der Ukraine nicht betroffen. Man werde nach Tiflis, Georgien, fliegen und dort am Flughafen von der Familie abgeholt und nach K. gefahren. Auch für den Rückflug begebe man sich wieder nach Tiflis. Der Antragsgegner sei seit Wochen über die Reise informiert, habe eine Reisevollmacht jedoch abgelehnt. Er habe bereits im vergangenen Jahr eine Reise nach Marokko mit der Begründung abgelehnt, dass es dort zu gefährlich sei.

5

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Die Gegend sei zu gefährlich. Zwar gebe es keine offizielle Reisewarnung, aber Hinweise auf mögliche terroristische Anschläge. Die weitere Entwicklung der Lage in Russland sei offen. Die Kinder dürften auch nicht seine Eltern besuchen, daher sei er mit dieser Reise nicht einverstanden.

6

Das Amtsgericht hat mit den Eltern am 15.07.2025 verhandelt. Die Mutter hat hierbei mitgeteilt, dass die Urlaubsreise zwischenzeitlich vom 05.08.2025 bis 03.09.2025 geplant sei.

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Mit Beschluss vom 16.07.2025 hat das Amtsgericht den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt und die Kinder am 17.07.2025 angehört. Die Kinder haben in der Anhörung angegeben, dass sie auf jeden Fall die Großeltern besuchen wollten. Sie seien dort bereits drei Mal gewesen und es habe ihnen sehr gut gefallen.

8

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23.07.2025 hat das Amtsgericht der Antragstellerin die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber übertragen, mit den vier gemeinsamen Kindern in der Zeit vom 05.08.2025 bis 03.09.2025 für eine Urlaubsreise nach Russland, R. I. zu den Großeltern zu fahren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es liege ein elterlicher Dissens in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung vor. Die Entscheidung über die Wahrnehmung der Urlaubsreise sei der Antragstellerin zu übertragen, weil ihr Lösungsvorschlag dem Kindeswohl besser gerecht werde. Es liege keine Reisewarnung für das Gebiet vor. Bei dem Urlaub in einer kleinen Stadt im Haus der Großeltern sei keine Gefahr für die Kinder ersichtlich.

9

Gegen den ihm am 25.07.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 25.07.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Die Ukraine übe Angriffe auf das russische Staatsgebiet aus. Ein Abstellen auf offizielle Reisewarnungen greife zu kurz. Das Auswärtige Amt sehe eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, Entführungen und bewaffneten Auseinandersetzungen, weshalb von Reisen abgeraten werde. Der Antragsgegner habe auch erfahren, dass die Antragstellerin gefälschte Geburtsurkunden in Russland haben solle, wodurch eine Inhaftierung drohe. Zugleich hat der Antragsgegner beantragt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aufzuheben und die Vollziehung auszusetzen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass auch der Anreiseweg über Tiflis mit Gefahren einhergehe, vor denen das Auswärtige Amt warne.

10

Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde vom 25.07.2025 zurückzuweisen und die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses vom 17.07.2025 (Aktenzeichen AG Pforzheim 5 F 201/25) aufrecht zu erhalten.

12

Soweit der Antragsgegner auf Reisehinweise für Tiflis abstelle, werde lediglich davor abgeraten, dort an Demonstrationen teilzunehmen. Dies habe die Antragstellerin nicht vor. Man fahre vom Flughafen direkt nach K..

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

14

Dem Antrag des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren, mit dem er die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses begehrt, kommt, da das Beschwerdegericht gegebenenfalls von Amts wegen tätig werden muss, die Bedeutung einer Anregung zu (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 76, beck-online). Diese hat keinen Erfolg.

15

Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 64 Rn. 12, BGH, Beschluss vom 31.10.2018 – XII ZB 411/18 –, Rn. 5, jeweils beck-online). Weiter muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein dringendes Bedürfnis bestehen, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zulässt (Jürgens/Kretz, 8. Aufl. 2025, FamFG § 64 Rn. 6, beck-online).

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Demnach kommt eine einstweilige Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss vom 23.07.2025 dürfte bereits mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben (dazu 1.). Des Weiteren ist sie entweder unbegründet oder es besteht kein dringendes Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (dazu 2.).

1.

17

Die Beschwerde wendet sich gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgte Regelung der elterlichen Sorge. Die Beschwerde ist nur statthaft, wenn die Entscheidung gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG auf Grund mündlicher Erörterung erfolgt ist. Eine einstweilige Anordnung beruht nicht mehr auf einer mündlichen Erörterung, wenn danach weitere Ermittlungen durchgeführt wurden oder der Tatsachenstoff auf andere Weise erweitert wurde und eine Entscheidung auch darüber erst danach ergeht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.04.2020 - 13 UF 59/20 -, Rn. 5 ff., juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 57 FamFG, Rn. 4; Musielak/Borth/ Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 57 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Vorliegend hat das Amtsgericht mit den Eltern am 15.07.2025 verhandelt. Die Verfahrensbeiständin für die Kinder hat es im Nachgang mit Beschluss vom 16.07.2025 bestellt und die Kinder am 17.07.2025 angehört. Die Verfahrensbeiständin wird durch ihre Bestellung Beteiligte des Verfahrens, § 158b Abs. 3 FamFG, eine mündliche Erörterung unter Einbeziehung dieses Beteiligten ist nicht erfolgt. Da dies bereits einer Entscheidung auf Grundlage mündlicher Erörterung entgegensteht, kann offenbleiben, ob auch deswegen keine Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung vorliegt, weil das Familiengericht hier zunächst die Eltern und erst danach die Kinder angehört hat (auch offengelassen von: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.05.2023 - 2 UF 46/23 -, Rn. 14, juris).

2.

18

Auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Sache selbst kann eine einstweilige Anordnung unabhängig von der Frage, ob die von der Mutter geplante Reise mit dem Amtsgericht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung anzusehen ist oder nicht, nicht ergehen.

a.

19

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB).

20

Die Abgrenzung zwischen Alltagsangelegenheiten einerseits und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung andererseits hat sich vorrangig daran zu orientieren, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die häufig vorkommt und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat (= Alltagsangelegenheit). Für Urlaubsreisen lässt sich die Bedeutung der Angelegenheit einerseits danach beurteilen, welche Vorteile die Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung hat oder aber danach, welche Nachteile (z.B. Gefahren) für das Kind mit der beabsichtigten Reise verbunden sein können. Für Letzteres ist ein gewichtiges Indiz, ob Reisewarnungen des Auswärtigen Amts vorliegen; andererseits hat die Beurteilung umfassend zu erfolgen, weshalb auch sonstige Umstände mit in die Beurteilung einzubeziehen sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.07.2020 - 2 UF 88/20 -, Rn. 10, juris). Für das angedachte Reiseziel sprechen die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes von einem erhöhten Sicherheitsrisiko, welches jedoch noch nicht für eine Reisewarnung genügt.

21

Bejaht man vorliegend eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, hat das Gericht nach § 1628 BGB die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl der Kinder besser gerecht wird (BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - XII ZB 298/15 -, Rn. 9, juris). Gemessen an diesen Maßstäben hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Reise in die R. I. trotz der potentiellen Gefahren dem Kindeswohl besser entspricht als ein Verbleib im Inland. Die Kinder haben in ihrer Anhörung klar ihren Wunsch nach der Urlaubsreise geäußert. Sie sind mit der Region bereits vertraut und waren bereits 2017, 2019 und 2021 dort. Mit dem persönlichen Kontakt zu den Großeltern mütterlicherseits wird von der Antragstellerin mit der Reise ein nachvollziehbares und zu billigendes Anliegen verfolgt. Die Beteiligten werden sich nicht als Touristen in einem kritischen Gebiet aufhalten, sondern sie werden sich im familiären Umfeld bewegen, was eine geringere Gefährdung mit sich bringt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2019 - II-10 UF 106/19 -, Rn. 5, juris). Den amtlichen Reisehinweisen für Georgien kann nicht entnommen werden, dass die dortige Landung und Weiterreise mit dem Kindeswohl unvereinbar ist.

b.

22

Sollte in Anbetracht der genannten Umstände das Vorliegen einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu verneinen sein, könnte die Antragstellerin als sogenannter Obhutselternteil bereits nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB alleine über die Durchführung der Urlaubsreise als Alltagsangelegenheit entscheiden. Insoweit ist eine einstweilige Anordnung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde - ebenfalls nicht veranlasst, weil auch dann die Alleinentscheidungsbefugnis der Antragstellerin im Ergebnis nicht in Frage steht und daher kein Bedürfnis für eine einstweilige Regelung ersichtlich ist.

III.

23

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 3 FamFG) sind solche der Hauptsache.

24

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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