FamFG § 161 Mitwirkung der Pflegeperson

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Flensburg - 90 F 7/17
19. April 2017
90 F 7/17 19. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 87/16
6. September 2016
II-2 UF 87/16 6. September 2016