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FamFG § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 VA 74/21
19. August 2021
102 VA 74/21 19. August 2021