FamFG § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 126/11
16. November 2011
6 UF 126/11 16. November 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 WF 41/10
17. März 2010
16 WF 41/10 17. März 2010