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FamFG § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 UF 58/13
30. September 2013
12 UF 58/13 30. September 2013