Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 UF 58/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung.

2

Die im Jahr 1965 auf den Philippinen geborene Antragstellerin zu 1. und der im Jahr 1953 geborene Antragsteller zu 2. sind seit 1992 verheiratete Eheleute, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben und in Kiel leben. Das betroffene Kind X. wurde am … 2008 auf den Philippinen geboren; seine leibliche Mutter ist die Schwägerin des Bruders der Antragstellerin zu 1. Weil die Eltern sich aufgrund beiderseitiger Arbeitslosigkeit in finanzieller Not befanden und sich zudem damals der Geisteszustand des Vaters verschlechtert und die Mutter Suizidgedanken gehabt haben soll, gab sie X. nach der Geburt zur Adoption frei.

3

Die Antragsteller, die sich bereits 2005 vergeblich um die Adoption eines verwandten philippinischen Kindes bemüht hatten, erklärten sich bereit, X. zu adoptieren, kümmerten sich um bzw. unterstützten X. und stellten einen Adoptionsantrag nach dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ). Nachdem das eingeschaltete Jugendamt A. wegen des großen Altersunterschiedes zwischen dem Antragsteller und dem Kind Bedenken hinsichtlich der Elterneignung geäußert und die deutsche Adoptionsvermittlungsstelle familie international frankfurt e.V. (fif) den Antragstellern Auflagen zur Adoptionsvorbereitung gemacht hatte, nahmen die Antragsteller vom internationalen Adoptionsverfahren Abstand und führten ein nationales Adoptionsverfahren auf den Philippinen ohne weitere Begleitung durch eine deutsche Fachstelle durch. Das Zivilgericht Cotabato / Philippinen sprach durch Beschluss vom 13.01.2009 die Adoption X.s durch die Antragsteller sowie eine Namensänderung aus.

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Das Familiengericht hat den Antrag auf Anerkennung dieser Adoptionsentscheidung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ nicht vorgelegt worden sei und die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 HAÜ nicht gegeben seien. Selbst wenn man nach dem Günstigkeitsprinzip den Verstoß gegen das Haager Adoptionsübereinkommen nicht berücksichtige, sei die Anerkennung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit des Ergebnisses mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nach § 109 Nr. 4 FamFG nicht möglich. Schon das Adoptionsbedürfnis fehle wegen der Betreuung X.s im Familienkreis auf den Philippinen; insbesondere sei aber die ausreichende Elterneignung der Antragsteller, die die insoweit erfolgten Auflagen der Adoptionsvermittlungsstelle nicht erfüllt hätten, nicht gegeben.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anerkennungsantrag weiter verfolgen. Sie meinen, die fehlende Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ führe nicht zur automatischen Anerkennungsversagung in Deutschland, sondern es sei nach dem Günstigkeitsprinzip § 109 FamFG anwendbar. Die Anerkennung sei nicht nach § 109 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, es würde vielmehr die Nichtanerkennung zu einem untragbaren Ergebnis führen. Die Antragstellerin zu 1. habe auf die Philippinen zurückkehren müssen, um die Versorgung X.s sicherzustellen, die sonst nicht gewährleistet sei. Zwischen ihnen, den Antragstellern, und dem betroffenen Kind sei eine tiefe persönliche Bindung erwachsen. Ihre Elterneignung sei, wie auch vom Jugendamt A. und nach eigener umfassender Prüfung vom philippinischen Gericht festgestellt, gegeben; das Jugendamt habe nur wegen des Altersunterschieds Bedenken geäußert, doch gebe es keine Höchstaltersgrenze für Adoptionen im deutschen Recht.

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Das beteiligte Bundesamt für Justiz ist der Auffassung, dass das Familiengericht vor Befassung des Senats mit der Sache eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen habe, weil es sich bei den Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdwirkG) nicht um Familiensachen handele. Außerdem sei das betroffene Kind noch nicht am Verfahren beteiligt worden.

7

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er – bei gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde – die Zurückweisung der Beschwerde im schriftlichen Verfahren beabsichtige, weil das HAÜ das Günstigkeitsprinzip ausschließe und wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des anwendbaren HAÜ eine Anerkennung nicht möglich sei. Die Antragsteller haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärt und um Zulassung der Rechtsbeschwerde gebeten.

II.

8

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

9

1. Das Verfahren ist nicht vor der Befassung des Senats mit der Sache zunächst an das Amtsgericht zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens zurückzusenden, weil sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet, so dass ein Abhilfeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht stattfindet (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1233 und FamRZ 2013, 714; AG Frankfurt, StAZ 2013, 23; MüKo/Maurer, ZPO, 3. Aufl., § 186 FamFG Rn. 2; Maurer, FamRZ 2013, 90, 94; Braun, FamRZ 2011, 81, 82; Behrentin in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Art. 22 EGBGB Rn. 104; a.A. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1230; OLG Köln, FamRZ 2012, 1234 und StAZ 2012, 339; Weitzel, FamRZ 2012, 1231; Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 186 Rn. 6; unklar: Sieghörner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 199 Rn. 3 (keine Adoptionssache iSv § 186 FamFG); offen gelassen vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2012 – 2 UF 85/11, weil eine eigene Sachentscheidung des Senats auch ohne Zurückgabe der Sache an das Amtsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zulässig sei).

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a) § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG erlaubt keinen Rückschluss auf den Rechtscharakter des Anerkennungsverfahrens. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Familiengericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daraus folgt lediglich, dass die Vorschriften des allgemeinen Teils des FamFG, die für alle dem FamFG unterstellten Verfahren – hinsichtlich Ehe- und Familienstreitsachen allerdings nur mit Einschränkungen – gelten, Anwendung finden, ohne dass damit etwas über die Einordnung als Familiensache oder als sonstige Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesagt wäre. Dass der Gesetzgeber mit der Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zugleich die Qualifikation als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 FamFG) verknüpft, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zum FamFG zu den Adoptionssachen (so zutreffend auch Maurer, Fam RZ 2013, 90, 91). Dazu hat der Gesetzgeber nämlich ausgeführt (BT-Drucks. 16/6308, S. 169), dass Adoptionssachen, die gemäß §§ 186 Nr. 1, 111 Nr. 4 FamFG Familiensachen darstellen, wie bisher dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen sollen.

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b) Dasselbe gilt allerdings auch für die Vorschrift des § 199 FamFG zu den Verfahren in Adoptionssachen, nach der die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes unberührt bleiben. Zwar leitet das OLG Düsseldorf (a.a.O.) daraus die Einstufung als Adoptions- und damit als Familiensache mit der Begründung ab, dass es des § 199 FamFG nicht bedürfe, wenn die §§ 186-198 FamFG von vornherein keine Anwendung finden würden. Dies ist aber nicht zwingend; nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 248) enthält § 199 FamFG nämlich eine Ergänzung zu § 97 Abs. 2 FamFG für das Adoptionswirkungsgesetz, die erforderlich ist, weil dieses Gesetz über die Umsetzung und Ausführung von Rechtsakten nach § 97 Abs. 1 FamFG hinausgeht.

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c) Dass die Verfahren nach dem AdWirkG im abschließenden Katalog der Adoptionssachen in § 186 FamFG nicht ausdrücklich genannt sind, schließt die Einstufung als Adoptionssache nicht zwingend aus. Adoptionssachen sind nämlich nach § 186 Nr. 1 FamFG Verfahren, die die Annahme als Kind betreffen (§ 186 Nr. 1 FamFG). Durch die Verwendung des Wortes „betreffen“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Adoptionssachen nicht nur Verfahren sind, die unmittelbar die Annahme als Kind zum Gegenstand haben, sondern auch Verfahren, die einen Bezug zur Annahme als Kind aufwerfen. Dies ist aber schon bei Verfahren nach § 2 AdWirkG, die die Anerkennung und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionen beinhalten, der Fall; erst recht gilt dies, wenn es zusätzlich zu einem Umwandlungsausspruch nach § 3 AdWirkG – und zu einer Umgestaltung (Erweiterung) der Rechtswirkungen des ausländischen Adoptionsakts – kommt.

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d) Zur Zuweisung der Anerkennungsverfahren an die Familiengerichte führt der Gesetzgeber in der Begründung zu Art. 68 Nr. 1 FGG-RG (BT-Druck. 16/6308, S. 352) aus: „Da in Zukunft die Familiengerichte für die Adoptionssachen nach § 186 FamFG zuständig sein sollen, erscheint es sachgerecht, die bisherigen Aufgaben des Vormundschaftsgerichts im Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz nunmehr dem Familiengericht zu übertragen“. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Verfahren nach dem AdWirkG um Familiensachen handelt, für die die Familiengerichte zuständig sind.

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e) Entscheidend für die Einstufung als Familiensache ist nach Auffassung des Senats die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1983, 1008) zu den Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen, die im Hinblick auf den Gegenstand den Anerkennungsverfahren verwandt sind. Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ist danach, sofern keine Sonderregelung, insbesondere durch Staatsverträge, besteht, Familiensache, wenn die entschiedene Sache nach inländischem Recht als Familiensache einzuordnen ist. Weil vorliegend eine Sonderregelung fehlt und die entschiedene Adoptionssache nach deutschem Recht (§§ 111 Nr. 4, 186 Nr. 1 FamFG) eine Familiensache wäre, sind die Verfahren nach dem AdWirkG als Familiensache einzustufen.

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f) Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass inländische Adoptionen stets in die Zukunft gerichtet seien, während das Anerkennungsverfahren die Beurteilung eines im Ausland bereits abgeschlossenen Verfahrens zum Gegenstand habe (so aber z.B. Weitzel, FamRZ 2013, 1231; Grandel a.a.O.). Diese unterschiedlichen Blickrichtungen stellen deshalb kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar, weil insbesondere der Umwandlungsausspruch nach § 3 AdWirkG Wirkungen nur für die Zukunft entfalten kann (zutreffend Maurer, FamRZ 2013, 90, 92).

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g) Ob es sich um eine Adoptionssache, für die grundsätzlich die §§ 186 ff. FamFG Anwendung finden, oder eine Familiensache sui generis handelt (so Behrentin in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Art. 22 EGBGB Rn. 104; Braun, FamRZ 2011, 81, 82; ähnlich AG Hamm, StAZ 2013, 23 (Familiensache kraft Sachzusammenhangs), hat keine wesentliche Bedeutung, weil die Vorschriften der §§ 186 ff. FamFG jedenfalls weitgehend keine Anwendung finden aufgrund der vorgehenden verfahrensrechtlichen Sonderregelungen in § 5 Abs. 3 und 4 AdWirkG. Allerdings gibt § 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG – nach dieser Vorschrift findet auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind und auf weitere genannte Angelegenheiten § 197 Abs. 2 und 3 FamFG entsprechende Anwendung – einen deutlichen Hinweis, dass es sich nicht um eine Adoptionssache handelt, weil die Vorschrift anderenfalls überflüssig wäre.

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Daher stuft der Senat die Verfahren nach dem AdWirkG als Familiensache sui generis ein, auf die die Vorschriften der §§ 186 ff. nicht direkt anwendbar sind. Jedenfalls aber handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine familienrechtliche Endentscheidung, die das Familiengericht nicht abändern darf.

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2. Nicht zu beanstanden ist, dass das Familiengericht für das Kind X. keinen Ergänzungspfleger bestellt hat, obwohl es gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sog. Mussbeteiligter ist, weil seine Rechte durch das Anerkennungsverfahren unmittelbar betroffen werden. Es wird nämlich durch die Antragsteller gesetzlich vertreten. Gemäß Art. 21 EGBGB – nach dieser Vorschrift unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – richtet sich die Vertretung des Kindes nach philippinischem Recht. Aufgrund der Adoptionsentscheidung des Zivilgerichts in Cotabato City / Philippinen vom 13.01.2009 vertreten die Antragsteller X., ohne dass es darauf ankommt, ob die Adoptionswirkung dieser Entscheidung auch außerhalb der Philippinen, insbesondere in Deutschland, anzuerkennen ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229 und FamRZ 2013, 714; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2012 – 2 UF 85/11, zitiert nach juris).

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3. Einer gesonderten Anhörung des Kindes – ggf. über einen ihm zu bestellenden Verfahrenspfleger – bedarf es vorliegend nicht. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG iVm § 159 Abs. 2 FamFG hat, wenn das Kind – wie hier – das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine persönliche Anhörung stattzufinden, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil die Anerkennung der Adoptionsentscheidung schon aus rechtlichen Gründen, auf die die Neigungen des Kindes keinen Einfluss haben, nicht erfolgen kann.

20

4. Die Adoptionsentscheidung des philippinischen Gerichts kann in Deutschland nicht anerkannt werden.

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Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG stellt das Familiengericht auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern erloschen ist. Nach § 108 Abs. 1 FamFG erfolgt grundsätzlich die Anerkennung, es sei denn, es besteht ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 FamFG.

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a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob für die Anerkennungsentscheidung die §§ 108, 109 FamFG herangezogen werden können, wenn es sich um eine Adoption handelt, die in den Anwendungsbereich des HAÜ fällt und das nach dem HAÜ vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden ist, so dass die zuständige Behörde des (Heimat-) Staates, in dem die Adoption erfolgte, die Bescheinigung nach Art. 23 Abs. 1 HAÜ nicht erteilt hat. Diese Frage ist vorliegend von Bedeutung: Zum einen sind sowohl Deutschland als auch die Philippinen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens, zum anderen fehlt die Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ der philippinischen Behörde. Diese kann auch nicht erteilt werden, weil die Adoption nicht nach dem HAÜ zustande gekommen ist, denn die deutsche Adoptionsvermittlungsstelle „familie international frankfurt e.V. (fif) hatte sich zwar mit dem vorliegenden Adoptionsverfahren befasst, ihre nach Art. 17 Nr. c HAÜ erforderliche Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens aufgrund erheblicher Bedenken gegen die Eignung der Antragsteller für die konkret ins Auge gefasste Adoption aber nicht erteilt.

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aa) Teilweise wird vertreten, dass das HAÜ als völkerrechtlicher Vertrag die nationalen Anerkennungsregeln verdränge und deshalb bei Nichtvorlage einer (ordnungsgemäßen) Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ ein Rückgriff auf die nationalen Anerkennungsregeln ausgeschlossen sei (so LG Berlin, JAmt 2010, 85; LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2011 – 25 T 242/11, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2012 – I-25 Wx 61/11, zitiert nach juris; Staudinger/Henrich, BGB, Vorbem zu Art. 22 EGBGB Rn. 46; Prütting Helms/Hau, § 109 FamFG Rn. 13, 64; wohl auch Grziwotz/Siede in Krenzler/Borth, Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl., Kapitel 4 Rn. 201 ff.).

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bb) Nach anderer Auffassung (so Weitzel in NJW 2008, 186, 189) schließt eine Verletzung des Übereinkommens zwar nicht als solche die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung aus einem Vertragsstaat aus; die Versagung der Anerkennung soll aber dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn es sich bei dem Verstoß, insbesondere der Nichtbeteiligung der Zentralen Behörden, nicht nur um einen formellen Verfahrensfehler handelt, sondern wenn die Voraussetzungen des Artikel 4 und 5 HAÜ auch inhaltlich nicht vorliegen.

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Nach dieser Auffassung scheidet hier eine Anerkennung der Adoptionsentscheidung aus, weil die Auslandsvermittlungsstelle die Aufgaben der Zentralen Behörde Deutschlands wahrgenommen hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen für eine Adoption – jedenfalls ohne weitere Vorbereitungsmaßnahmen der Antragsteller – nicht gegeben waren; mangels Zustimmung zur Fortführung des Adoptionsverfahrens lagen die Voraussetzungen des Art. 5 HAÜ nicht vor.

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cc) Zum Teil wird auch in den Fällen der übereinkommenswidrigen Auslandsadoption noch eine Anerkennung der Adoption auf der Grundlage des § 109 FamFG für möglich gehalten (so AG Hamm, StAZ 2012, 54; Behrentin in jurisPK-BB, 6. Aufl. 2012, Art. 22 EGBGB Rn. 123 m.w.N.; MüKo/Klinkhardt, BGB, 5. Aufl., Anhang zu Art. 22 EGBGB, Art. 1 AdÜ Rn. 9; MüKo/Maurer, BGB, § 2 AdWirkG Rn. 6). Begründet wird dies mit dem Günstigkeitsprinzip, wonach das autonome Anerkennungsrecht, wenn es sich im Vergleich zu dem Abkommensrecht als anerkennungsfreudiger erweise, auffangweise eingreife; es sei dem Übereinkommen selbst nicht zu entnehmen, dass dieses Prinzip hier ausnahmsweise einmal nicht gelten solle.

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b) Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung, wobei die zweitgenannte Auffassung hier zum gleichen Ergebnis kommt.

28

aa) Zwar wird der Staat durch ein völkerrechtliches Abkommen nicht daran gehindert, die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen innerstaatlich über das Abkommen hinaus zuzulassen (BGH FamRZ 1987, 580 m.w.N.); es gilt dann das sog. Günstigkeitsprinzip. Ob dies allerdings so sein soll, ist eine Frage der Auslegung des Vertrages bzw. des Zustimmungsgesetzes sowie des autonomen – etwa späteren – Anerkennungsrechts (BGH a.a.O. m.w.N.). Im Zweifel bleibt nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) das autonome Anerkennungsrecht, sofern es im Einzelfall die Anerkennung über den Staatsvertrag hinaus zulässt, anwendbar, denn Sinn und Zweck der entsprechenden Staatsverträge sei durchweg die Erleichterung, nicht aber, gemessen an der Rechtslage ohne den Vertrag, die Erschwerung der Anerkennung der Gerichtsentscheidungen des jeweils anderen Staates.

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bb) Dies gilt jedoch gerade nicht für das Haager Adoptionsübereinkommen; sein Sinn und Zweck schließt vielmehr das Günstigkeitsprinzip aus. Die ausschließliche Geltung des Übereinkommens ergibt sich aus seiner Zielsetzung, wie sie in der Präambel und in Art. 1 zum Ausdruck kommt. Danach wurde das Übereinkommen geschaffen in der Überzeugung von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern. Dieses Ziel kann nur erreicht werden durch eine abschließende Geltung des Übereinkommens, die das Günstigkeitsprinzip zugunsten des Vorrangprinzips ausschließt.

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Nach der gegenteiligen Auffassung würden diejenigen Antragsteller, die nicht den vom Haager Adoptionsübereinkommen vorgesehenen Weg beschreiten, bevorteilt, weil die Anerkennung ihrer im Ausland – übereinkommenswidrig – erreichten Adoption nicht an den strengen Übereinkommensmaßstäben gemessen würde, sondern nur an der für sie deutlich günstigeren Voraussetzung des Nichtvorliegens eines Anerkennungshindernisses nach § 109 FamFG, insbesondere also am Fehlen eines Verstoßes gegen den ordre public. Dies wird der Zielsetzung des Übereinkommens aber nicht gerecht. Das wechselseitige Prüfungserfordernis des HAÜ würde ausgehebelt und das Übereinkommen wäre damit seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit weitgehend entkleidet, seine Einhaltung mehr oder weniger in das Belieben der Adoptionswilligen gestellt (so zutreffend Weitzel, NJW 2008, 186, 188). Diese hätten es auch in der Hand, durch die Wahl des Zeitpunktes der Stellung des Anerkennungsantrages die Erfolgsaussicht ihres Antrages maßgeblich zu beeinflussen, weil der BGH (FamRZ 1983, 1008) für die Beurteilung, ob die Anerkennung einer Entscheidung gegen ordre public verstößt, nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der deutsche Tatrichter über die Anerkennung zu befinden hat, abstellt.

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cc) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens bzw. der deutschen Gesetze (Zustimmungsgesetz zum Adoptionsübereinkommen bzw. Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsgesetzes).

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(1) Zwar enthält der erläuternde Bericht des Leiters der venezolanischen Konferenzdelegation, Prof. P-A, auf den die Antragsteller verweisen, in Nr. 411 die Äußerung, die Frage der Anerkennung in diesem Fall läge außerhalb des Übereinkommens und die Antwort solle sich nach dem anzuwendenden Recht des Anerkennungsstaates richten. Dabei handelt es sich zum einen aber nur um die Ausführung des Delegationsleiters eines Landes und nicht um die Äußerung eines bzw. des deutschen Gesetzgebers; zum anderen stellt die deutsche Rechtsprechung für die Frage, ob die deutsche Anerkennungsvorschrift des § 109 FamFG nach dem Günstigkeitsprinzip Anwendung findet, auf den Sinn und Zweck des Übereinkommens ab, der dies vorliegend gerade ausschließt.

33

(2) In der dem Zustimmungsgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen zugrunde liegenden Denkschrift (BT-Drucks. 14/5437, Seite 22) hat der (deutsche) Gesetzgeber ausgeführt, dass das autonome, d.h. nicht auf internationalen Vereinbarungen beruhende Recht nur bedingt dazu geeignet sei, die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in jedweder Form zu verhindern; inländische Behörden könnten nämlich nur begrenzt die Umstände kontrollieren, unter denen ein ausländisches Kind in seinem Heimatstaat deutschen Adoptionsbewerbern anvertraut werde. Wirksame Schutzmaßnahmen zugunsten der Kinder setzten vielmehr eine effektive Zusammenarbeit der Behörden von Heimatstaat und Aufnahmestaat voraus. Daraus folgt, dass auch der deutsche Gesetzgeber der Auffassung war, das Ziel des Übereinkommens könne nur durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensweise sichergestellt werden. Dies spricht aber für den Vorrang des Adoptionsübereinkommens, das zwar die Anerkennung der nach seinen Vorschriften zustande gekommenen Adoptionen sichern und erleichtern soll, dafür aber – anders als sonstige Anerkennungsverträge – die Voraussetzungen für eine anerkennungsfähige Entscheidung deutlich verschärft hat.

34

Aus diesen Gründen hat auch die Haager Konferenz für internationales Privatrecht die Vertragsstaaten des HAÜ aufgefordert, die Standards des Übereinkommens auch gegenüber Nichtvertragsstaaten sinngemäß anzuwenden (vgl. Reinhardt, JAmt 2006, 325, 326 f.).

35

(3) Aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 10.05.2001 (BT-Drucks. 14/6011) folgt ebenfalls keine abweichende Auffassung des Gesetzgebers. Dieser hat sich in diesem Rahmen (Seite 29) (nur) mit der Frage befasst, ob Adoptionen, die unter die Haager Übereinkunft fallen, von den Regelungen für ein besonderes Verfahren auszunehmen seien. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch Art. 23 HAÜ vorgeschriebene Anerkennung – einer nach den Vorschriften des HAÜ vollzogenen Adoption – kraft Gesetzes einem Anerkennungsverfahren dann nicht entgegenstehe, wenn es – jedenfalls für die Übereinkommensadoptionen – fakultativ, seine Durchführung also nicht Voraussetzung für die Anerkennung im deutschen Rechtsbereich sei. Dem ist zuzustimmen; den Adoptivfamilien muss in Fällen, in denen es nach Durchführung einer internationalen Adoption nach den Regeln des Übereinkommens Schwierigkeiten bei der Erteilung der Bescheinigung oder deren Verwendbarkeit im Rechtsverkehr gibt, die Möglichkeit einer Anerkennungsprüfung nach § 2 AdWirkG iVm § 109 FamFG offenstehen, weil dadurch nicht gegen den Sinn und Zweck des Übereinkommens verstoßen wird.

36

c) Der Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der philippinischen Entscheidung ist daher zurückzuweisen, weil eine Heilung der – übereinkommenswidrig – ausgesprochenen Adoption nicht durch Rückgriff auf den deutschen ordre public möglich ist. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, den Weg der („Nach-“)Adoption in Deutschland zu beschreiten (vgl. Reinhardt, JAmt 2006, 325, 329).

37

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung aus § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

38

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil angesichts der streitigen Fragen zur Abhilfebefugnis der Familiengerichte und zur Anwendbarkeit der §§ 108, 109 FamFG im Falle einer übereinkommenswidrigen Adoption im Anwendungsbereich des HAÜ die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.


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