Zu beteiligen sind
- 1.
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die Ehegatten, - 2.
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die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, - 3.
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die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und - 4.
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die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.