Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
FamFG § 241 Verschärfte Haftung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 148/13
6. Februar 2014
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2 UF 148/13 | 6. Februar 2014 |