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FamFG § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 13 WF 1/25
21. August 2025
13 WF 1/25 21. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 2411/17
24. Januar 2019
3 K 2411/17 24. Januar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 186/15
13. November 2015
3 UF 186/15 13. November 2015
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 327/10
27. September 2010
1 WF 327/10 27. September 2010