FamFG § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 19 UF 134/16
15. Dezember 2016
19 UF 134/16 15. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 81/15
3. Juni 2015
2 WF 81/15 3. Juni 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 160/09
28. Januar 2010
8 UF 160/09 28. Januar 2010