Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 160/09

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 28.08.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Aschersleben (Az.: 14 F 176/09) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von Juni 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 312,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird für die Zeit bis vor Antragstellung im Termin vom 14.01.2010 auf 2.784,00 €, und für die Zeit ab Antragstellung auf 2.016,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt, und zwar für den Zeitraum von Juni 2009 an, in Anspruch. Erstinstanzlich hatte die Klägerin ursprünglich die Zahlung von Trennungsunterhalt in monatlicher Höhe von 316,00 € begehrt.

2

Die Parteien sind seit dem 30.06.1995 Eheleute und leben seit Anfang des Jahres 2009 voneinander getrennt. Zu dieser Zeit ist der Beklagte aus der ehelichen Wohnung in A. ausgezogen. Am 24.07.2009 wurde das Ehescheidungsverfahren der Parteien bei dem Amtsgericht Aschersleben anhängig. Die Klägerin hat jedoch den Scheidungsantrag zurückgenommen, bevor er rechtshängig werden konnte.

3

Aus der Ehe der Parteien ist das Kind V. B., geboren am 22.01.1998, hervorgegangen. Das Kind wird von der Klägerin betreut und versorgt.

4

Der Beklagte hat darüber hinaus ein weiteres, aus seiner ersten Ehe hervorgegangenes Kind, nämlich die inzwischen volljährige J. B., geboren am 04.03.1991.

5

Mit Urkunde des Jugendamts des Landratsamts Sch. vom 02.02.2001 hat sich der Beklagte in Abänderung einer früheren Jugendamtsurkunde vom 18.05.2000 verpflichtet, an seine Tochter einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 125,5 % des (damaligen) Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2 RegelbetragVO abzüglich des anteiligen Kindergeldes (seinerzeit 97,00 DM) zu zahlen. J. B. besucht ausweislich der Schulbescheinigung vom 27.08.2008 derzeit die „Berufsbildenden Schulen des S.kreises“ (Berufsfachschule Sozialassistenz), erhält dort keine Ausbildungsvergütung und wird den Schulbesuch voraussichtlich am 31.07.2010 beenden. Derzeit erhält sie keine Leistungen nach dem BAföG. Weil BAföG-Ansprüche seiner Tochter nicht geklärt sind, hat der Beklagte ab Juli 2009 keinen Barunterhalt mehr an sie gezahlt.

6

Der Beklagte ist von Beruf Polizeivollzugsbeamter und tätig bei der Polizeidirektion Nord in M. . Er wird nach Besoldungsgruppe A 8 besoldet. Sein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.435,19 € ist unstreitig. Seit der Trennung der Parteien lebt er zusammen mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, Frau I. M., in B., und seit dem 01.05.2009 ist er neben Frau M. als zweiter Mieter in deren Wohnungsmietverhältnis eingetreten. Für den gemeinsamen Sohn der Parteien zahlt er Kindesunterhalt, und zwar von Juli 2009 an unstreitig in Höhe von monatlich 257,00 €, und im Juni 2009 in Höhe von 280,00 €.

7

Die Klägerin ist von Beruf Justizfachangestellte und tätig beim Amtsgericht ... . Sie bewohnt das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus G. straße 10 in A. (Baujahr 1995, Wohnfläche: 115 m²). Ihr monatliches Nettoeinkommen beläuft sich unstreitig auf 1.380,15 €.

8

Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.08.2009 hat das Amtsgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB an die Klägerin in monatlicher Höhe von 168,00 € verurteilt.

9

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zunächst die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der Parteien wie folgt ermittelt:

10

Klägerin:            

                 

Nettoeinkünfte:

        

1.380,15 €

abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %):

        

-

 69,01 €

abzüglich hälftige Rate des Hauskredits:

        

-

 366,56 €

abzüglich hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

        

-

 115,05 €

(Absicherung der Hausfinanzierung)

                 

verbleiben:            

(aufgerundet) 830,00 €

abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus:            

        

747,00 €

Beklagter:            

                 

Nettoeinkünfte:

        

2.435,19 €

abzüglich konkrete berufsbedingte Aufwendungen:

        

-

 458,00 €

(Fahrtkosten nach M. ; arbeitstäglich 110 km)

                 

abzüglich hälftige Rate des Hauskredits:

        

-

 366,56 €

abzüglich hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

        

-

 115,05 €

abzüglich Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung

        

-

 35,47 €

abzüglich Kindesunterhalt für V. B. :

        

-

 257,00 €

verbleiben:            

(abgerundet) 1.203,00 €

abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus:            

        

1.082,70 €

11

Das Amtsgericht stellt daraus einen (aufgerundeten) Gesamtbedarf von 1.830,00 € fest und gelangt unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zu einem Bedarf der Klägerin von 915,00 €. Abzüglich eigener Einkünfte von monatlich 747,00 € ergibt sich daraus der vom Amtsgericht festgestellte Unterhaltsanspruch der Klägerin von monatlich 168,00 €.

12

Der Beklagte sei leistungsfähig für diesen Trennungsunterhalt, denn abzüglich Kindes- und Trennungsunterhalts verblieben ihm 1.035,00 €, also ein über dem eheangemessenen Selbstbehalt von 1.000,00 € liegender Betrag (1.203,00 € - 168,00 € = 1.035,00 €).

13

Das volljährige weitere Kind des Beklagten, J. B., sei unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen. Es sei kein gemeinsames Kind der Parteien. Aufgrund des Sachvortrags der Parteien sei davon auszugehen, dass der volljährigen Tochter kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustehe.

14

Ein Wohnvorteil müsse ebenfalls unberücksichtigt bleiben, weil dieser nicht ausreichend geprüft werden könne. Es sei nämlich unklar, ab wann die Parteien getrennt gelebt hätten, und ob es der Klägerin nach dem Auszug des Beklagten aus dem gemeinsamen Eigenheim überhaupt möglich gewesen sei, in eine kleinere Wohnung zu ziehen. Während der Dauer des Getrenntlebens dürfe es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie allein im ehegemeinsamen Einfamilienhaus verblieben sei.

15

Die Klägerin könne ferner für berufsbedingte Aufwendungen entweder die Pauschale von 5 % ihres Nettoeinkommens geltend machen, oder aber konkreten berufsbedingten Aufwand nachweisen. Im Ergebnis sei die Pauschale zu berücksichtigen gewesen.

16

Gegen dieses Urteil haben sich zunächst beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Berufungen gewendet.

17

Der Beklagte macht geltend, bei der Ermittlung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass er im Monat Juni 2009 nicht nur einen Kindesunterhalt für V. B. in Höhe von 257,00 €, sondern in Höhe von 280,00 € gezahlt habe. Darüber hinaus habe er auch nachgewiesen, dass er im Juni 2009 einen Kindesunterhalt in Höhe von 230,00 € für seine volljährige Tochter J. B. gezahlt habe. Die Unterhaltszahlungen an die Tochter hätten bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, sie hätten also nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, zumal sein Vortrag, dass er die titulierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber J. B. während der Ehe der Parteien stets erfüllt habe, von der Klägerin nicht angegriffen worden sei. Die pauschale Bewertung durch das Amtsgericht, J. B. habe keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihn, treffe nicht zu, denn er habe mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 04.08.2009 nachgewiesen, dass sich seine Tochter noch in der Ausbildung befinde und über keine eigenen Einkünfte verfüge. Diesen Unterhaltsanspruch mache sie auch nach wie vor geltend. Derzeit seien die Unterhaltszahlungen an die Tochter nur zurückgestellt, weil der BAföG-Bescheid noch nicht vorliege und deshalb eine abschließende Unterhaltsberechnung noch nicht vorgenommen werden könne.

18

Fehlerhaft habe das Amtsgericht außerdem einen geldwerten Wohnvorteil auf Seiten der Klägerin außer Ansatz gelassen. Seit der Trennung der Parteien bewohne sie nämlich das im hälftigen Miteigentum stehende Einfamilienhaus in A. . Für die Frage, ob ein Wohnvorteil einkommenserhöhend zu berücksichtigen sei, komme es nicht darauf an, ob die Klägerin eine kleinere Wohnung anmieten könne, sondern darauf, dass sie im gemeinsamen Hausgrundstück verblieben sei und sich dadurch Aufwendungen für eine Mietwohnung erspare. Mindestens der hälftige Mietwert des Eigenheims sei als Wohnvorteil anzusetzen, denn maßgebend sei der marktübliche Mietzins, der von dem im Eigenheim verbliebenen Ehegatten unter Berücksichtigung des ehelichen Lebensstandards für eine angemessene kleinere Wohnung gezahlt werden müsse. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, es könne für das gesamte Hausgrundstück maximal eine Miete von 450,00 € erzielt werden. Danach sei ihr ein Wohnvorteil von 225,00 € anzurechnen.

19

Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Nichtberücksichtigung eines Wohnvorteils wegen der Unklarheit darüber, seit wann die Parteien getrennt lebten, verfingen nicht und seien widersprüchlich, denn das Amtsgericht komme zu einem Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin ab Juni 2009, sodass es davon ausgehe, dass ab Juni 2009 eine Trennung vollzogen worden sei.

20

Sodann errechnet der Beklagte die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der Parteien wie folgt:

21

Klägerin:            

                 

Nettoeinkünfte:

        

1.380,15 €

abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %):

        

-

 69,01 €

abzüglich hälftige Rate des Hauskredits:

        

-

 366,56 €

abzüglich hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

        

-

115,05 €

                          

verbleiben:            

        

829,53 €

abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (82,95 €):

        

746,58 €

zuzüglich Wohnvorteil:

        

+

 225,00 €

Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der Klägerin:            

971,58 €

Beklagter (Juni 2009):            

        

Nettoeinkünfte:

        

2.435,19 €

abzüglich konkrete berufsbedingte Aufwendungen:

        

-

 458,00 €

(Fahrtkosten nach M. ; arbeitstäglich 110 km)

                 

abzüglich hälftige Rate des Hauskredits:

        

-

 366,56 €

abzüglich hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

        

-

 115,05 €

abzüglich Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung:

        

-

 35,47 €

abzüglich Kindesunterhalt für V. B. :

        

-

 280,00 €

abzüglich Kindesunterhalt für J. B. :

        

-

 230,00 €

verbleiben:            

        

950,11 €

abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (95,01 €):

        

855,10

22

Mithin bewege sich sein Einkommen im Juni 2009 unterhalb des ihm zu belassenden Selbstbehalts, sodass er nicht leistungsfähig für Trennungsunterhalt gewesen sei.

23

Für die Zeit ab Juli 2009 sei – bei „Zurückstellung“ des Unterhalts für J. B. -von folgendem Einkommen auszugehen:

24

Nettoeinkünfte:

        

2.435,19 €

abzüglich konkrete berufsbedingte Aufwendungen:

        

-

 458,00 €

(Fahrtkosten nach M. ; arbeitstäglich 110 km)

                 

abzüglich hälftige Rate des Hauskredits:

        

-

 366,56 €

abzüglich hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

        

-

 115,05 €

abzüglich Kindesunterhalt für V. B. :

        

-

 257,00 €

verbleiben:            

        

1.203,11 €

abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (120,31 €):

        

1.082,80 €

25

Daraus ergebe sich ein Gesamteinkommen der Parteien ab Juli 2009 von 2.054,38 €, mithin ein Unterhaltsbedarf der Klägerin von 1.027,19 €. Abzüglich des anzurechnenden Eigeneinkommens der Klägerin von 971,58 € ergebe sich selbst dann, wenn man eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber J. B. völlig unberücksichtigt lasse, nur ein Trennungsunterhalt für die Klägerin in Höhe von 55,61 €.

26

Die Klägerin macht dem gegenüber geltend, das Amtsgericht habe ihre – unstreitig - mit Darlehensvertrag vom 26.05.2009 mit der S.sparkasse über insgesamt 75 Monate übernommene Kreditbelastung von monatlich 110,00 € für den Erwerb eines Pkw „Nissan Primera“ unberücksichtigt gelassen. Diese Position wolle sie nicht als berufsbedingten Aufwand, sondern als ehebedingte Belastung im Rahmen der Bedarfsermittlung berücksichtigt wissen. Sie habe in der Zeit des Zusammenlebens der Parteien den bis einschließlich Mai 2009 auf den Beklagten zugelassenen Pkw „Mercedes-Benz“ überwiegend genutzt. Darüber hinaus habe den Parteien ein weiterer Pkw vom Typ „Nissan“ zur Verfügung gestanden, der ihnen vom Bruder des Beklagten (Inhaber eines Autohauses) leihweise überlassen worden sei. Dieses Fahrzeug habe überwiegend der Beklagte genutzt. Weil die Rechtsverhältnisse an diesem Pkw nicht geklärt gewesen seien, habe sie - die Klägerin - es abgelehnt, dieses Fahrzeug weiter zu nutzen. Es sei vermutlich an den Bruder des Beklagten zurückgegeben worden, während der Beklagte den „Mercedes-Benz“ mitgenommen habe. Sie - die Klägerin - sei aber dringend auf die Nutzung eines Pkw angewiesen, weil das von ihr bewohnte Einfamilienhaus in einer dörflichen Gegend liege, die weitgehend von Geschäften usw. abgeschnitten sei. Der von ihr angeschaffte „Nissan“ diene mithin nicht nur den Fahrten zum Arbeitsplatz, sondern sei eine Ergänzung des Hausrats. Die von ihr zu leistenden Kreditraten seien also bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.

27

Soweit man einkommenserhöhend auf ihrer Seite einen Wohnvorteil ansetzen wolle, müsse beachtet werden, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Auszugs des Beklagten und der Geltendmachung von Trennungsunterhalt erst wenige Wochen getrennt gelebt hätten und sie deshalb zu dieser Zeit die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe nicht einmal ansatzweise geregelt gehabt hätten. Deshalb könne die geänderte Auffassung des BGH zur Anrechnung des Wohnvorteils beim Trennungsunterhalt (BGH FamRB 2008, 168 = FamRZ 2008, 963: Zumutbarkeit der Verwertung eines Eigenheims bei Zustellung des Scheidungsantrags) nicht durchgreifen. Selbst wenn man ihr einen Wohnvorteil anrechnen wolle, dürfe dieser wirtschaftlich dem Wohnvorteil gleichstehen, der sich für den Beklagten ergebe, weil er im Haushalt seiner jetzigen Lebensgefährtin in B. lebe.

28

Soweit der Beklagte ins Feld führe, er beteilige sich „rückwirkend seit Mai 2009“ zur Hälfte an Wohnungsmiete (200,00 €) und Nebenkosten (weitere 200,00 €) seiner Lebensgefährtin, müsse sich diese fragen lassen, wie sie es als Alleinstehende geschafft habe, einen Wohnungsmietvertrag über eine Warmmiete von 800,00 € zu erfüllen.

29

Die Klägerin ermittelt sodann ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen wie folgt:

30

Nettoeinkünfte:

        

1.380,15 €

abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 %):

        

-

 69,00 €

abzüglich Pkw-Rate „Nissan“:

        

-

 110,00 €

abzüglich hälftige Rate des Hauskredits:

        

-

 366,56 €

abzüglich hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

        

-

 115,00 €

verbleiben:            

        

719,59 €

abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (71,96 €):

        

647,63 €

31

Was die Einkünfte des Beklagten betreffe, so sei der Berechnung des Amtsgerichts weitgehend zu folgen. Berufsbedingte Fahrtkosten könnten jedoch allenfalls bezogen auf die (einfache) Entfernung von 26 km zwischen dem Wohnort des Beklagten während intakter Ehe (A.) und seiner Dienststelle (M.) berücksichtigt werden, nicht aber auf die Distanz von 45 km zwischen seiner Dienststelle und seinem jetzigen Wohnort (B.), weil andernfalls das Risiko der privaten Lebensentscheidung des Beklagten, an welchem Ort er seinen Wohnort nehme, auf die Klägerin abgewälzt würde.

32

Es ergäben sich mithin zu berücksichtigende Fahrtkosten des Beklagten von 286,00 € (52 km x 0,30 € x 220 Tage/Jahr ./. 12 Monate). Damit seien auch Pkw-Anschaffungskosten abgedeckt, sodass eine Kreditrate von monatlich 276,00 € (die der Beklagte zwar erstinstanzlich ins Gespräch gebracht, jedoch nicht in seine Unterhaltsberechnung eingestellt hat) nicht noch zusätzlich abgezogen werden könne.

33

Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner volljährigen Tochter J. könne der Beklagte nicht einkommensmindernd absetzen, denn schon zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens habe diese Unterhaltsverpflichtung tatsächlich nicht bestanden.

34

Es ergebe sich das folgende unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten:

35

Nettoeinkünfte:

        

2.435,19 €

abzüglich konkrete berufsbedingte Aufwendungen:

        

-

 286,00 €

(Fahrtkosten nach M. ; arbeitstäglich. 52 km)

                 

abzüglich vermögenswirksame Leistungen:

        

-

 6,65 €

abzüglich hälftige Rate des Hauskredits:

        

-

 366,56 €

abzüglich hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

        

-

 115,00 €

abzüglich Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung:

        

-

 35,47 €

abzüglich Kindesunterhalt für V. B. :

        

-

 257,00 €

verbleiben:            

        

1.368,51 €

abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (136,85 €):

        

1.231,66

36

Daraus folge ein Gesamteinkommen beider Parteien von 1.879,92 €, mithin ein Bedarf der Klägerin von 939,65 €. Unter Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts (1.000,00 €) könne der Beklagte ihren ungedeckten Bedarf (292,02 €) in Höhe von 231,66 € (232,00 €) decken.

37

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ihr Rechtsmittel, mit dem sie monatlich weitere 68,-- EUR begehrt hat, zurückgenommen.

II.

38

Die Berufung des Beklagten hat größtenteils Erfolg.

39

Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegen den Beklagten aus § 1361 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen

40

1. Einkommensermittlung

41

Maßgeblich für die Bedarfsbemessung sind die ehelichen Lebensverhältnisse in den Zeiträumen zwischen Trennung und Scheidung, für die Unterhalt verlangt wird. Die ehelichen Lebensverhältnisse entwickeln sich nämlich im Zeitraum zwischen Trennung und Ehescheidung fort. Es kommt also grundsätzlich auf den aktuellen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse an, an deren Entwicklung die Ehegatten bis zur Scheidung – und auch darüber hinaus, vgl. BGH FamRZ 2009, 579 - teilnehmen (Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rn 225; Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1361 Rn 63).

42

a) Einkünfte des Beklagten

43

aa) Ermittlung der Erwerbseinkünfte des Beklagten

44

Beide Parteien legen ein unstreitiges monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von

45

2.435,19 €

46

zu Grunde.

47

bb) Abzüge von den Erwerbseinkünften des Beklagten

48

(a) Berufsbedingte Aufwendungen: Fahrtkosten

49

Abzuziehen sind vom Nettoeinkommen des Beklagten zunächst konkrete berufsbedingte Aufwendungen in Gestalt von Kosten für Fahrten zur Dienststelle des Beklagten und zurück nach Hause. Bei einer einfachen Entfernung von 45 km zwischen B. und M. fallen arbeitstäglich 90 berufsbedingte Fahrtkilometer an, die entsprechend Nr. 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg wie folgt zu berücksichtigen sind:

50

  30 km x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage ./. 12 Monate = 330,00 €
+ 15 km x 2 x 0,15 € x 220 Arbeitstage ./. 12 Monate = 82,50 €
  412,50 €

51

Der Umzug des Beklagten von A. nach B. hat die (stets wandelbaren) ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt, weshalb der vorgenannte Fahrtkostenaufwand abzusetzen ist. Das Risiko einer umzugsbedingten Erhöhung berufsbedingter Fahrtkosten des Beklagten ist von der Klägerin solange hinzunehmen, wie keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beklagten in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ersichtlich sind (bewusste Verursachung hoher Fahrtkosten mit dem Ziel, die Unterhaltslast gegenüber der Klägerin zu vermindern).

52

Mithin reduziert sich das Einkommen des Beklagten auf 2.022,69 €.

53

(b) Kindesunterhalt für V. B.

54

Es besteht eine Barunterhaltspflicht des Beklagten für das gemeinsame Kind V. B., die er im Juni 2009 mit 280,00 € erfüllt hat, und die er ab Juli 2009 mit monatlich 257,00 € bedient. Dieser Betrag ist der Zahlbetrag für die 2. Altersstufe, Einkommensgruppe 2 der Unterhaltstabelle zu den Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand: 01.01.2009. Für die Zeit ab 01.01.2010 beläuft sich dieser Betrag – nach Anhebung der Tabellenwerte und Einstufung von V. B. in die dritte Altersstufe - auf 356,00 €.

55

Es ergibt sich ein verbleibendes Einkommen des Beklagten im Juni 2009 von 1.742,69 €, von Juli 2009 bis Dezember 2009 von 1.765,69 €, und für die Zeit ab Januar 2010 von 1.666,69 €.

56

(c) Kindesunterhalt für das volljährige Kind des Beklagten aus erster Ehe, J. B.

57

Die ehelichen Lebensverhältnisse sind von der schon im Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien vorhandenen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber J. B. geprägt. Deshalb ist entsprechender Kindesunterhalt vom Einkommen des Beklagten abzuziehen (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn 1054). Diese ist seit 2001 auch tituliert, wobei sich aus der Titulierung (bei Umrechnung in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 36 Nr. 3 EGZPO) für die hier maßgebliche Zeit ein Anspruch von J. B. in Höhe von 92,0 % des Mindestunterhalts der 4. Altersstufe, mithin ein Zahlbetrag von 316,00 € ergibt.

58

Dass J. B. seit März 2009 volljährig ist (und nicht privilegiert nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, weil sie sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet), kann einer Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde aus dem Jahr 2001 gemäß § 798a ZPO bzw. § 244 FamFG nicht entgegengehalten werden. Unerheblich ist es auch, dass der Beklagte – vom Monat Juni 2009 abgesehen – keine Unterhaltszahlungen an J. B. geleistet hat (vgl. OLGR Koblenz 2009, 367). Unstreitig macht die Tochter den Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten weiterhin geltend und bezieht derzeit keine Leistungen nach dem BAföG.

59

Auf das Einkommen des Beklagten wirkt sich dies in Gestalt einer Reduzierung im Juni 2009 auf 1.426,69 €, für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 auf 1.449,69 € und auf 1.350,69 € für die Zeit ab Januar 2010 aus.

60

(d) Weitere eheprägende Verbindlichkeiten des Beklagten

61

Als eheprägende Belastungen abzugsfähig sind des weiteren folgende Aufwendungen des Beklagten:

62

neben der Klägerin: hälftige Rate des Hauskredits:

  366,56 €

neben der Klägerin: hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

  115,05 €

Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung:

35,47 €

63

Nach Abzug dieser Positionen belaufen sich die Einkünfte des Beklagten im Juni 2009 auf 909,61 €, im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 auf 932,61 €, und für die Zeit ab Januar 2010 auf 833,61 €.

64

(e) Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus

65

Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus‘ (90,96 € für Juni 2009, 93,26 € in der Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009, und 83,36 € ab Januar 2010) vom Erwerbseinkommen ergeben sich die folgenden bereinigten Einkünfte des Beklagten aus Erwerbstätigkeit:

66

- Juni 2009:            

        

 818,65 €,

- Juli 2009 bis Dezember 2009:

        

 839,35 €,

- ab Januar 2010:            

        

 750,25 €

67

cc) Hinzurechnung eines Wohnvorteils wegen des Zusammenlebens mit der jetzigen Lebensgefährtin

68

Ein Wohnvorteil ist beim Beklagten nicht einkommenserhöhend in Rechnung zu stellen, denn selbst wenn er bei seiner jetzigen Lebensgefährtin kostenfrei Unterkunft gefunden hätte (was aber schon deshalb nicht der Fall ist, weil er als zweiter Mieter in das Wohnungsmietverhältnis eingetreten ist), wäre dies eine freiwillige Leistung Dritter, auf die der Beklagte keinen Rechtsanspruch hätte.

69

Ist somit zwar kein Wohnvorteil einkommenserhöhend in Rechnung zu stellen, so führt doch das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft, wenn sich beide – wie vorliegend – finanziell in etwa zu gleichen Teilen an den Lebenshaltungskosten beteiligen, jedenfalls zu einer geldwerten Haushaltsersparnis, die mit etwa 20 % des eheangemessenen Selbstbehalts zu bewerten ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044 ff.). Das führt zu einer Erhöhung der Einkünfte um 200,00 €.

70

Daraus folgen im Ergebnis folgende unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte des Beklagten:

71

- Juni 2009:            

        

 1.018,65 €,

- Juli 2009 bis Dezember 2009:   

        

 1.039,35 €,

- ab Januar 2010:            

        

 950,25 €.

72

b) Einkünfte der Klägerin

73

aa) Erwerbseinkünfte

74

Der Nettoverdienst der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Justizfachangestellte liegt monatlich unstreitig bei

75

1.380,15 €.

76

bb) Abzüge von den Erwerbseinkünften der Klägerin

77

(a) Berufsbedingte Aufwendungen: 5 % pauschal

78

Abzusetzen sind 5 % pauschal für berufsbedingte Aufwendungen (69,00 €), sodass sich nach Abzug dieser Position Einkünfte der Klägerin von monatlich 1.311,15 € ergeben.

79

(b) Raten auf Pkw-Kredit für Anschaffung des „Nissan“

80

Diese Verbindlichkeit der Klägerin in monatlicher Höhe von 110,00 € – begründet Ende Mai 2009, mithin nach Trennung der Parteien – prägt die ehelichen Lebensverhältnisse, deren Veränderung auch im Anschluss an die Trennung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1361 Rn 63). Dass die Klägerin, nachdem als Folge der Trennung der Beklagte den Pkw „Mercedes-Benz“ mitgenommen hatte und außerdem die Möglichkeit zur Nutzung des vom Bruder des Beklagten leihweise überlassenen Pkw „Nissan“ entfallen war, einen eigenen Pkw angeschafft hat und hierfür Finanzierungsraten trägt, ist keine unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin.

81

Entgegen der Auffassung des Amtsgericht geht es im Übrigen mit Blick auf die hier in Rede stehende Abzugsposition nicht um die Abgrenzung zwischen konkret geltend gemachten berufsbedingten Aufwendungen und einem pauschalen Ansatz dieser Aufwendungen.

82

Das Einkommen der Klägerin vermindert sich deshalb um 110,00 € auf 1.201,15 €.

83

(c) Weitere eheprägende Verbindlichkeiten der Klägerin

84

Als eheprägende Belastungen abzugsfähig sind des weiteren folgende Aufwendungen der Klägerin:

85

neben dem Beklagten: hälftige Rate des Hauskredits:

366,56 €

neben dem Beklagten: hälftiger Beitrag zur Lebensversicherung „D.„:

  115,05 €.

86

Nach Abzug dieser Positionen ergibt sich ein verbleibendes Einkommen der Klägerin in Höhe von 719,54 €.

87

(d) Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus

88

Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus‘ (71,95 €) ergeben sich bereinigte Einkünfte der Klägerin aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 647,59 €.

89

cc) Hinzurechnung eines Wohnvorteils

90

Den Vorteil mietfreien Wohnens auf Seiten der Klägerin nach dem Auszug des Beklagten aus dem im Miteigentum der Parteien stehenden Familienheim hat das Amtsgericht unzutreffend nicht einkommenserhöhend berücksichtigt. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Klägerin die Möglichkeit hatte bzw. hat, eine kleinere Wohnung zu beziehen.

91

Für die Zeit bis zur verfestigten Trennung der Parteien, also bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, ist als Wohnvorteil die ersparte Miete für eine angemessene kleinere Wohnung anzusetzen. Erst für die Zeit danach ist der volle Wohnwert des allein genutzten Eigenheims in die Einkommensermittlung einzustellen (vgl. BGH FamRZ 2008, 963). Letzteres kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil ein Scheidungsantrag bisher nicht rechtshängig geworden ist.

92

Der Wohnvorteil ist vorliegend mit 460,00 € anzusetzen. Die Wohnfläche des Eigenheims der Parteien beträgt 115 m², den Wohnwert bemisst der Senat unter Berücksichtigung der Lage (ländliches Gebiet im Einzugsbereich der Landeshauptstadt) und der mitgeteilten Ausstattungsmerkmale und Herstellungskosten mit 4,00 €/m². Soweit sich aus dem Internet-Portal „Immobilienscout 24“ für eine in etwa vergleichbare Immobilie (Lage ebenfalls im S. kreis, freistehendes Einfamilienhaus, 145 m² Wohnfläche, Kaltmiete 795,00 €) ein Quadratmetermietzins von 5,48 € ergibt, erscheint dieser Wert dem Senat angesichts des derzeit geringen Mietniveaus allerdings als leicht überhöht, so dass ein angemessener Abschlag angezeigt ist. Soweit sich der Wohnvorteil der Klägerin durch die mit dem Grundeigentum verbundenen Belastungen reduziert, ist dies unter „bb (c)“ bereits berücksichtigt.

93

Angemessen ist für die Klägerin und den von ihr betreuten gemeinsamen Sohn der Parteien (12 Jahre alt) eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 m², sodass ein Wohnwert von 300,00 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist.

94

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Klägerin beträgt demnach

95

947,59 €.

96

2. Bedarfs- und Bedürftigkeitsermittlung

97

Der Bedarf der Klägerin errechnet sich mithin wie folgt:

98
· Juni 2009: 947,59 € + 1.018,65 € = 1.966,24 € : 2 = 983,12 €, abzüglich eigener Einkünfte der Klägerin von 947,59 € verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von 35,53 €, gerundet 36,00 €,
99
· Juli 2009 bis Dezember 2009: 947,59 € + 1.039,35 € = 1.986,94 € : 2 = 993,47 €, abzüglich eigener Einkünfte der Klägerin von 947,59 € verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von 45,88 €, gerundet 46,00 €,
100
· Ab Januar 2010: 947,59 € + 950,25 € = 1.897,84 € : 2 = 948,92 €, abzüglich eigener Einkünfte der Klägerin von 947,59 € verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von 1,33 €, gerundet 2,00 €.
101

Bei dem letztgenannten Unterhaltsanspruch handelt es sich um einen Kleinbetrag, der nicht ausgleichspflichtig ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 215). Mithin entfällt der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt beginnend mit dem Monat Januar 2010.

102

3. Leistungsfähigkeit des Beklagten

103

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten für die vorgenannten Unterhaltsbeträge in den Monaten Juni 2009 bis Dezember 2009 steht nicht in Frage, denn infolge des Nachrangs der volljährigen Tochter gegenüber der Klägerin (§ 1609 Nr. 3 und 4 BGB) bleibt die titulierte Unterhaltsverpflichtung für J. B. in monatlicher Höhe von 316,00 € bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit außer Betracht.

104

4. Unterhalt für die Vergangenheit

105

Trennungsunterhalt kann die Klägerin ab Juni 2009 beanspruchen, nachdem die einfache Abschrift der Klageschrift vom 20.05.2009 dem Beklagten mit Verfügung des Amtsgerichts vom 22.06.2009, ausgeführt am selben Tage, übersandt wurde. Dies kann als verzugsbegründende Mahnung angesehen werden (vgl. §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB).

106

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

107

Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 42 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1 (a. F.) GKG.


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