Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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FamFG § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 21/21
21. Juli 2021
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XII ZB 21/21 | 21. Juli 2021 |