FamFG § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.

(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1.
persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
2.
Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1896 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
3.
Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
4.
diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 313/18
17. Oktober 2018
XII ZB 313/18 17. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 427/17
19. September 2018
XII ZB 427/17 19. September 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 615/17
11. Juli 2018
XII ZB 615/17 11. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 198/16
18. Oktober 2017
XII ZB 198/16 18. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 531/15
24. August 2016
XII ZB 531/15 24. August 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 363/15
11. Mai 2016
XII ZB 363/15 11. Mai 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 370/14
18. März 2015
XII ZB 370/14 18. März 2015