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FamFG § 300 Einstweilige Anordnung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
3.
im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.

(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 285/25
13. August 2025
XII ZB 285/25 13. August 2025
Beschluss vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (7. Beschwerdekammer) - 7 T 82/24, 7 T 123/24
3. Januar 2025
7 T 82/24, 7 T 123/24 3. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 89/22
16. Mai 2023
VIII ZB 89/22 16. Mai 2023
Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 352/21
20. Januar 2022
7 T 352/21 20. Januar 2022
Kammerbeschluss vom Unknown court (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvL 20/20
30. Juni 2021
2 BvL 20/20 30. Juni 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 24/21
23. Februar 2021
1 StR 24/21 23. Februar 2021
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 534/19
6. Mai 2020
XII ZB 534/19 6. Mai 2020
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 558/19
8. April 2020
XII ZB 558/19 8. April 2020
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 501/18
20. November 2019
XII ZB 501/18 20. November 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 427/17
19. September 2018
XII ZB 427/17 19. September 2018