FamFG § 289 Verpflichtung des Betreuers

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 427/17
19. September 2018
XII ZB 427/17 19. September 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 16/17
30. August 2017
XII ZB 16/17 30. August 2017