FamFG § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.

(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 427/17
19. September 2018
XII ZB 427/17 19. September 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 39/18
20. Juni 2018
XII ZB 39/18 20. Juni 2018
Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 81/14
23. April 2014
4 T 81/14 23. April 2014