Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 315 Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Essen - 14b T 8/25
20. November 2025
14b T 8/25 20. November 2025
Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 386/24
26. Juni 2025
7 T 386/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 121/24
10. Juni 2025
9 T 121/24 10. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Arnsberg - 46b XIV(L) 279/24
29. September 2024
46b XIV(L) 279/24 29. September 2024
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1114/23
16. Januar 2024
2 BvR 1114/23 16. Januar 2024
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 371/21
20. Oktober 2021
XII ZB 371/21 20. Oktober 2021
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 66/21 Vollz
30. Juni 2021
5 Ws 66/21 Vollz 30. Juni 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 82/19
19. Mai 2020
XIII ZB 82/19 19. Mai 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 340/19
21. Februar 2020
2 E 340/19 21. Februar 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 339/19
6. Februar 2020
2 E 339/19 6. Februar 2020