Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 339/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2019 - 3 K 1181/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zu beschaffen. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 13.5.2019 wurde die Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 21.5.2021 auf Antrag ihrer Betreuerin genehmigt. Die Unterbringung sei dringend notwendig, weil die Gefahr bestehe, dass die Klägerin sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Insoweit wurde auf das Gutachten vom 24.4.2019 des Dr. med. ..., Arzt für Psychiatrie, verwiesen, wonach die Klägerin an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis einhergehend mit schädlichem Gebrauch multipler Substanzen leidet.

Zur Begründung der am 3.9.2019 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage wurde geltend gemacht, seit Erlass des Unterbringungsbeschlusses durch das Amtsgericht ... bemühe sich die Betreuerin der Klägerin vergeblich, einen geeigneten Heimplatz für diese zu finden. Um eine Gefährdung der Klägerin zu vermeiden, werde diese vorläufig in der ... untergebracht, obgleich hierfür eine medizinische Indikation nicht gegeben sei und ein dringend erforderlicher Behandlungsplatz dadurch blockiert werde. Sämtliche legislatorischen und justiziellen Maßnahmen würden ins Leere laufen, wenn das Saarland die sozialrechtlichen Ansprüche, die die Klägerin aufgrund der gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts habe, ignoriere.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Platz zur geschlossenen Unterbringung in einer geschützten Einrichtung mit therapeutischem Ansatz nachzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage aus verschiedenen Gründen für unzulässig.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5.11.2019 - 3 K 1181/19 - hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Amtsgericht ... verwiesen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betreuer in Umsetzung des betreuungsgerichtlichen Beschlusses die Unterbringung der Klägerin zu veranlassen versuche, könne das Betreuungsgericht angerufen werden. Auf die Beratung und Unterstützung des Betreuungsgerichts habe der Betreuer ein subjektiv-öffentliches Recht. Die Beratung und Unterstützung beziehe sich auf sämtliche Angelegenheiten der Sorge. Diese zivilrechtlichen Normen dienten gerade der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips. Für einen derartigen Anspruch sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, konkret zum Amtsgericht - Betreuungsgericht - gegeben.

Gegen diesen Beschluss, der der Klägerin am 6.11.2019 zugestellt wurde, richtet sich die am 20.11.2019 bei Gericht eingegangene und am 27.1.2020 begründete Beschwerde.

II.

Die nach § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend an das Amtsgericht ... verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist. Es handelt sich vorliegend um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Das Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin konkretisiert ihren Antrag dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in einer nach § 10 des Unterbringungsgesetzes (UBG) geeigneten Einrichtung unterzubringen und verweist darauf, dass es sich hierbei um eine Norm des öffentlichen Rechts handele. Ausgehend von dem gesetzgeberischen Zweck sei es erforderlich, im Saarland selbst ausreichende Plätze in geeigneten Einrichtungen vorzuhalten. Die Beklagte verstoße nicht nur gegen ihre eigenen gesetzlichen Vorgaben in den §§ 2 u. 3 des UBG, sondern verletze die Klägerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG.

Daraus kann die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg nicht herleiten. Sie verkennt die eindeutige gesetzliche Zuweisung der hier in Rede stehenden Angelegenheit an die Zivilgerichte. Nach § 23a Abs.1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte zuständig für Betreuungssachen und Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. Unterbringungssachen sind nach § 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung der in § 312 Nr. 1 bis 4 FamFG genannten Maßnahmen betreffen. Dazu zählt u.a. nach § 312 Nr. 4 FamFG die freiheitsentziehende Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Daraus folgt eine eindeutige Zuordnung des Rechtsstreits an das Betreuungsgericht als dem Gericht, das die Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung genehmigt hat (vgl. § 23c GVG). An der zivilrechtlichen Natur des vorliegenden Rechtsstreits ändert sich nichts durch den Hinweis der Klägerin auf § 10 UBG. Nach dessen Abs. 1 erfolgt die Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern oder einer psychiatrischen Abteilung von Krankenhäusern und des Universitätsklinikums des Saarlandes. § 7 UBG verweist hinsichtlich der vorläufigen und endgültigen Unterbringung durch das Gericht, ärztlicher Zwangsmaßnahmen sowie für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften der §§ 312 bis 339 FamFG. Die genannten Bestimmungen nehmen ausdrücklich Bezug auf die Vorschriften des FamFG für Unterbringungssachen und damit auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sämtliche im Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehende Sachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen sind daher der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Die Klägerin kann den Verwaltungsrechtsweg auch nicht unter Hinweis auf ihren Anspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip herleiten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die genannten zivilrechtlichen Normen gerade eine Ausprägung dieser Grundrechte darstellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen