Beschluss vom Amtsgericht Mitte - 59 XIV 124/26 L
Tenor
I.
Dem nachfolgenden Plan der Antragstellerin zu 2. bezogen auf die medikamentöse Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung des Betroffenen im Rahmen des stationären Krankenhausaufenthaltes wird in der Hauptsache bis zum 02.04.2026, 12.00 Uhr im folgenden Umfange zugestimmt:
1. antipsychotische Behandlung
1. Wahl: orale Medikamenteneinnahme:
Olanzapin per os 5 - 10 mg/Einzeldosis, max. 20 mg pro Tag
ODER
2. Wahl: bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit (orale Medikamenteneinnahme)
Risperidon 2 mg per os, max. 6 mg pro Tag
ODER
3. Wahl bei Verweigerung oder Unmöglichkeit der oralen Medikamenteneinnahme:
Haloperidol 4 mg i. m./Einzeldosis, 2-mal täglich, max. 8 mg i. m. pro Tag
UND
2. sedative Behandlung zur Angst- um spannungslösenden Therapie:
1. Wahl: orale Medikamenteneinnahme:
Diazepam per os 15 mg/Einzeldosis, max. 40 mg pro Tag
ODER
2. Wahl bei Verweigerung oder Unmöglichkeit der oralen Medikamenteneinnahme:
Diazepam i. m. 10 mg/Einzeldosis, 2-mal täglich, max. 40 mg pro Tag
3. weitere Maßnahmen
- Fünf-Punkt-Fixierung zur Durchführung der genehmigten Maßnahmen inklusive der Gewährleistung verweigerter Blutentnahmen bis zu 20 Minuten, wobei sich der/die Durchführende vor und während der Maßnahme jeweils von der Unbedenklichkeit überzeugen muss, sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken darf, der Betroffene während dieser Zeit beaufsichtigt werden muss und eine schriftliche Aufzeichnung über Art und Dauer zu erstellen ist;
- regelmäßige Blutentnahmen und EKG-Untersuchungen als Verlaufskontrolle der medikamentösen Behandlung zum Ausschluss von Nebenwirkungen, Adhärenz und zur Kontrolle und Überwachung der Vitalparameter sowie der Überwachung des Nutzens der Zwangsbehandlung.
II.
Die Behandlung ist unter der Verantwortung eines Arztes bzw. einer Ärztin durchzuführen und zu dokumentieren. Die Zwangsbehandlung ist unverzüglich abzubrechen, wenn sie sich nicht mehr als verhältnismäßig erweist.
III.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.
1.
- 1
Der Betroffene befindet sich seit dem 06.02.2026 in dem […]-Krankenhaus, nachdem ihn die Polizei in der Nacht zum 06.02.2026 in der Rettungsstelle vorgestellt hatte.
- 2
Der Betroffene stammt aus P[…], kam 2015 als Asylbewerber nach Deutschland und lebt seit 11 Jahren in Berlin. Unmittelbar zuvor war der Betroffene von einem Zeugen vor einer Moschee als Täter eines gefährlichen Übergriffs auf einen anderen Mann am 03.02.2026 identifiziert wurden. Der Betroffene wähnt sich als Teil einer Verschwörung und fühlt sich durch bestimmte Personen u. a. den Geheimdienst und eine p[…] Organisation auch hier in Deutschland verfolgt und angegriffen. Am 03.02.2026 schlug er deshalb in wahnhafter Verkennung der Situation einen Mann mit einem Stock und der Faust mehrmals so heftig auf den Kopf, dass dieser verletzt wurde. Sein Verhalten begründete er damit, dass dieser Mann damit beauftragt gewesen sei, ihm zu schaden und er sei dem nur zuvorgekommen. Auch im Gespräch mit der Polizei, welches mit einem Dolmetscher geführt wurde, zeigte er sich zerfahren und umständlich und wiederholte immer wieder, dass er alle Menschen töten wolle, die Feinde P[…] und Feinde "seiner Leute seien". Im Gespräch mit der Polizei hatte er angegeben, die Person habe die Schläge verdient, er werde weiterhin andere Personen schlagen und töten, um Rache für in Deutschland ermordete P[…] zu nehmen. In der Rettungsstelle wirkte der Betroffene am 06.02.2026 desorganisiert, redete weitschweifig an der Sache vorbei und zeigte sich parathym heiter. Im Gespräch konnte er sich nicht von weiteren fremdgefährdenden Handlungen distanzieren, sondern kündigte vielmehr an, den Zeugen, der ihn wiedererkannt habe, nach seiner Entlassung erneut aufzusuchen, um ihn zu schlagen oder zu töten. Auch das Stationsteam betrachtete er als Teil der Verschwörung. Der Betroffene leugnete seine Erkrankung und befindet sich in einem hochstrukturierten - zeitweise handlungsleitenden - Wahnsystem.
- 3
Nach Mitteilung der Polizei war der Betroffene bereits im Vorfeld der stationären Aufnahme seit Mitte 2025 durch diverse Straftaten, auch gefährliche Körperverletzungen und Bedrohungen, aufgefallen. Der Betroffene befand sich nach seiner eigenen Angabe im Jahr 2023 schon einmal in einer Psychiatrie, nachdem er mithilfe eines Benzinkanisters einen - in einem Wohnhaus befindlichen - Kiosk in Brand gesetzt hatte, weil er sich von einem Geheimdienst bzw. Verschwörern verfolgt fühlte.
- 4
Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. vom 06.02.2026, hat das Amtsgericht Mitte mit Beschluss vom 06.02.2026 im hiesigen Verfahren - 59 XIV 105/26 L - vorläufig die Unterbringung des Betroffenen bis zum 20.02.2026, 12.00 Uhr, angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den o. g. Beschluss Bezug genommen.
- 5
Auch in der richterlichen Anhörung vom 06.02.2026 zeigte er sich deutlich wahnhaft eingebunden, angespannt und hinsichtlich des Vorfalles am 03.02.2026 ohne jedes Unrechtsbewusstsein oder Reue. Er habe sich nur verteidigt, denn dieser Mann sei vom Geheimdienst in P[…] beauftragt, ihm zu schaden.
- 6
Auf der Station zeigte sich der Betroffene im Kontakt überwiegend freundlich, aber fassadär, bizarr grinsend/beobachtend, misstrauisch, monologisierend, wahnhaft eingebunden, im formalen Denken ideenflüchtig, sprunghaft, teilweise parathym lachend, teilweise aber auch agitiert, abgelenkt und danebenredend. Er selbst habe hellseherische Kräfte und ganz P[…] habe sich gegen ihn verschworen. Er äußerte im Rahmen der Oberarztvisite am 12.02.2026 unkorrigierbar, auch das Stationsteam sei von einer für den Geheimdienst arbeitenden Frau rekrutiert worden und arbeite jetzt für sie. Während des Nachtdienstes vom 18.02.2026 geriet der Betroffene in einen Anspannungsmoment, verkannte die während der Exploration durch den Sachverständigen am 18.02.2026 anwesende Pflegekraft wahnhaft, unterstellte dieser, Videos von ihm gemacht zu haben und aus P[…] zu stammen. Dabei unterstellte er dem Stationsteam, sie wären Teil des p[…] Geheimdienstes und würden ihn überwachen. Schließlich bedrohte er die Pflegekraft mit bedrohlicher Gestik teilweise auf Deutsch und teilweise auf Urdu mit "Mord" und wünschte ihr "Krebs". Auch in diesem Gespräch war der Betroffene in seiner Wahrnehmung nicht korrigierbar.
- 7
Der Betroffene lehnte während seines stationären Aufenthaltes trotz mehrfacher geduldiger Aufklärungs- und Motivationsversuche des interdisziplinären Stationsteams die Einnahme jeglicher Medikation ab, zeigt aber weiterhin ein ausgeprägtes hochsystematisiertes paranoid-wahnhaftes Syndrom mit daraus folgender Handlungsdynamik, ohne dass bei ihm Krankheits- oder Behandlungseinsicht besteht. Stattdessen bestätigte er mehrfach im Gespräch, dass er sich proaktiv gegen Menschen zur Wehr setzen werde, die er als im Zusammenhang mit Geheimdiensten stehend ansehe. Auch äußerte er, dass er auch proaktiv ihm schlecht gesinnte und von den Geheimdiensten beauftragte Menschen angreifen werde, um zu verhindern, dass diese ihm schadeten.
2.
- 8
Die Antragstellerin zu 2. hat mit Schreiben vom 12.02.2026 - nochmals korrigiert mit dem auf den 12.02.2026 datierten, aber erst am 16.02.2026, 16.00 Uhr per Fax mit Unterschrift der Oberärztin und inhaltlicher Ergänzung bei Gericht eingegangen Schreiben - die Zustimmung des Gerichts zur Behandlung des Betroffenen gegen dessen Willen unter Vorlage eines konkreten Behandlungsplans gem. § 28 Abs. 7 PsychKG beantragt. Auf den Inhalt des Antrages in der Fassung vom 16.02.2026 wird auf Bl. 23-29 d. A. Bezug genommen.
- 9
Mit Beschluss vom 13.02.2026 (Bl. 18-20 d. A.) hat das Gericht im hiesigen Verfahren 59 XIV 124/26 L den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychiatrie, Herrn Dr. med. […] mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit der Verlängerung einer Unterbringung nach PsychKG und zur Genehmigung der Zwangsmedikation nach PsychKG beauftragt (Bl. 18-21 d. A.). Das Gutachten vom 17.02.2026 - wegen dessen Inhalt auf Blatt 32 - 61 d. A. verwiesen wird - liegt dem Gericht seit dem 18.02.2026, 11.36 Uhr vor, wurde am 18.02.2026, 11.54 Uhr an die Station […] gefaxt und dem Betroffenen am 18.02.2026 durch den Stationsarzt um 12.15 Uhr ausgehändigt.
- 10
Das Amtsgericht Mitte hat mit Beschluss vom 19.02.2026 im Verfahren 59 XIV 105/26 L in der Hauptsache die weitere Unterbringung des Betroffenen nach § 15 PsychKG bis zum 02.04.2026, 12.00 Uhr angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den o. g. Beschluss Bezug genommen.
- 11
Nachdem der Betroffene am 19.02.2026 in Anwesenheit des Verfahrenspflegers und einer Dolmetscherin für Urdu auch zur durch die Antragstellerin zu 2. beantragten Zwangsmedikation angehört wurde, konnte nunmehr in der Hauptsache entschieden werden.
3.
- 12
Die Voraussetzungen der Zwangsbehandlung gem. § 28 Abs. 6 PsychKG liegen auf der Grundlage der sehr detaillierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. med. […] vom 17.02.2026 sowie der mündlichen ärztlichen Stellungnahme des Stationsarztes […] vom 19.02.2026 zur vollen Überzeugung des Gerichts vor.
a.)
- 13
Eine solche dem natürlichen Willen widersprechende, insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung ist nach § 26 Abs. 6 PsychKG als zulässig zu genehmigen, wenn die untergebrachte Person aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit die mit einer Behandlung gegebene Chance einer Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen kann und wenn diese ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen wird, die Einwilligungsfähigkeit überhaupt erst zu schaffen oder wiederherzustellen. Eine Zwangsbehandlung darf auch nur als letztes Mittel und nur unter strikter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
1.
- 14
Weniger eingreifende Behandlungen haben sich als erfolglos erwiesen oder können nicht vorgenommen werden.
2.
- 15
der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch, eine auf Vertrauen gegründete Einwilligung in die Behandlung zu erreichen, ist erfolglos geblieben.
3.
- 16
Die untergebrachte Person ist gemäß Absatz 2 durch eine Ärztin oder einen Arzt über das Ob und Wie der vorgesehenen Zwangsbehandlung entsprechend ihrer Verständnismöglichkeit aufzuklären.
4.
- 17
Die vorgesehene Zwangsbehandlung muss erfolgversprechend sein. Ihr zu erwartender Nutzen muss deutlich die mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden überwiegen. Eine Veränderung des Kernbereichs der Persönlichkeit muss dabei ausgeschlossen sein.
5.
- 18
Die Zwangsbehandlung ist durch eine Ärztin oder einen Arzt der Einrichtung anzuordnen. Dabei sind auch die Art und die Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festzulegen.
6.
- 19
Die Zwangsbehandlung ist hinsichtlich ihrer Art und Dauer, gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Wiederholungen, zeitlich zu begrenzen. Die Medikation und die durchzuführenden Kontrollen sind von der anordnenden Ärztin oder dem anordnenden Arzt auf Wirksamkeit und mögliche Unverträglichkeiten einzelfallbezogen genau zu bestimmen.
b.)
- 20
All diese Voraussetzungen liegen auf der Grundlage des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. […] vom 17.02.2026, aber auch des überzeugenden ärztlichen Zeugnisses des Stationsarztes […] in der richterlichen Anhörung vom 19.02.2026 zur Überzeugung des Gerichts vollumfänglich vor.
aa.)
- 21
Der Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung von erheblichem Ausmaß im Sinne von § 1 Abs. 2 PsychKG, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0).
- 22
Diese Erkrankung manifestiert sich nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. […] gegenwärtig durch eine akute schizophrene Symptomatik, die durch ein hochsystematisiertes, paranoid-wahnhaftes Erleben geprägt ist. Der Betroffene leidet unter einem abnormen Bedrohungserleben im Rahmen einer anhaltend veränderten Realitätswahrnehmung und einem pathologischen Eigenbezug. Er ist fest davon überzeugt, Ziel einer großangelegten Verschwörung durch den p(…) Geheimdienst, ehemalige Mitbewohner sowie deutsche Behörden zu sein (TCO-Symptomatik). Dieses Wahnsystem ist handlungsleitend: Der Betroffene ordnet neutrale Umweltreize wahnhaft um und sieht sich in einer vermeintlichen Notwehrsituation, die er zur Rechtfertigung massiver fremdaggressiver Handlungen (wie die Brandstiftung 2023 oder die Stockschläge im Februar 2026) heranzieht. Neben den inhaltlichen Denkstörungen (Verfolgungswahn und Größenwahn) zeigen sich erhebliche formale Denkstörungen in Form von Zerfahrenheit und Danebenreden, was die Kommunikation und rationale Interaktion mit dem Betroffenen massiv einschränkt. Affektiv präsentiert der Betroffene eine deutliche Parathymie: er lacht unpassend bei der Schilderung von Gewaltphantasien oder Verfolgungsszenarien. Bei gleichzeitig gelockerter Impulskontrolle bestand während der Untersuchung durch den Sachverständigen am 16.02.2026 gerade noch eine erhaltene Steuerungsfähigkeit, die jedoch ausschließlich durch eine durchgehend maximal deeskalierende Gesprächsführung des Sachverständigen aufrechterhalten werden konnte. Gegenwärtig zeigt der Betroffene keinerlei Distanzierung von den psychotischen Erlebensweisen oder den fremdgefährdenden Fehlhandlungen. Da die Symptomatik laut Aktenlage bereits seit dem Jahre 2023 besteht und somit das Zeitkriterium von sechs Monaten weit überschritten ist und differenzialdiagnostisch eine akute vorübergehende psychotische Störung auszuschließen ist, sieht der Sachverständige die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie als gesichert. Die Störung erreicht nach der Einschätzung des Sachverständigen ein erhebliches Ausmaß, da sie die freie Willensbestimmung des Betroffenen im Bereich der Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie der sozialen Interaktion vollständig aufgehoben hat.
- 23
Hinsichtlich der vom Betroffenen ausgehenden gegenwärtigen Gefährdung für erhebliche Rechtsgüter Dritter wird auf den Beschluss zur Unterbringung vom 19.02.2026 – 59 XIV 105/26 L Bezug genommen.
bb.)
- 24
Während der angeordneten Unterbringung muss deshalb nach überzeugender Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. […] zwingend die Zwangsbehandlung basierend auf dem Behandlungsplan der Antragstellerin zu 2. vom 12.02.2026 in der Fassung vom 16.02.2026 durchgeführt werden. Diese ist die erforderliche Behandlung und insgesamt medizinisch indiziert.
- 25
Die vorgesehene Behandlung widerspricht dem natürlichen Willen des akut-psychotischen Betroffenen, da dieser die antipsychotischen und angst- und spannungslösenden Medikamente strikt ablehnt, aber krankheitsbedingt über keine Einsichtsfähigkeit in Bezug auf den Nutzen und die damit verbundene Erforderlichkeit der Medikation verfügt. In der richterlichen Anhörung am 19.02.2026 zeigte sich der Betroffene im Rahmen der Erörterung des Gutachtens von […] und dem nochmaligen Angebot der Medikation stark agitiert und empört, betonte mehrfach nicht krank zu sein und deshalb auch keine Medikamente einnehmen zu wollen. Er sei selbst Arzt und Professur und könne Patienten allein mit einem Glas Wasser heilen.
cc.)
- 26
Der Sachverständige […] befürwortet deshalb insgesamt den Behandlungsplan der Antragstellerin zu 2. und hält alle darin vorgesehenen Medikamente sowohl in Bezug auf die Dosierung als auch in der jeweils vorgeschlagenen konkreten Applikationsform (i. m.) und Kombination zur Behandlung der psychischen Erkrankung der Betroffenen zur Wiederherstellung von deren Einwilligungsfähigkeit für geeignet, insgesamt notwendig und gerechtfertigt.
(1)
- 27
Zur antipsychotischen Behandlung hält der Sachverständige die orale Gabe von Olanzapin
- 28
(1. Wahl) bzw. Risperidon (2. Wahl) für gerechtfertigt. Dem schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an.
- 29
Olanzapin ist nach Einschätzung des Sachverständigen als antipsychotisch und antimanisch gut wirksames und grundsätzlich gut verträgliches - zur Behandlung von Schizophrenie in der oralen Verabreichungsform auch zugelassenes Medikament - gerechtfertigt. Auch Risperidon ist ein gut wirksames und lang erprobtes zugelassenes Antipsychotikum.
(2)
- 30
Zur affektiven Beruhigung des Betroffenen hält der Sachverständige ebenfalls Diazepam als Benzodiazepin für erforderlich, da die schizophrene Symptomatik beim Betroffenen eine hohe affektive Beteiligung aufweist und der Betroffene unter psychotischen Ängsten und Befürchtungen leidet. Die vorgesehenen Kontrolluntersuchungen sind geeignet, die recht seltenen Nebenwirkungen des Medikaments zu kontrollieren und zu beherrschen.
(3)
- 31
Der Sachverständige hält auch die im Behandlungsplan für den Fall der Ablehnung oraler Medikation vorgesehene intramuskuläre (i. m.) Applikation von Haloperidol – und damit auch den Off-Label-Use – im konkreten Fall für leitliniengerecht und alternativlos, weil der Betroffene aufgrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht und des paranoiden Misstrauens die orale Einnahme der Medikation bislang strikt ablehnt. Nur mit dieser Intervention lassen sich nach Einschätzung des Sachverständigen die massiven paranoid-wahnhaften Symptome lindern, die aktuell die freie Selbstbestimmung des Betroffenen vollständig aufgehoben haben und die erhebliche gegenwärtige Fremdgefährdung begründen. Das Therapieziel – Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine freie Willensbestimmung und die Ermöglichung eines künftigen Lebens in Freiheit – ist ohne diese medikamentöse Behandlung nach Einschätzung des Sachverständigen nicht erreichbar.
- 32
Haloperidol ist ein hochwirksames und häufig verwandtes "typisches” Antipsychotikum, das sich insbesondere durch seine gute Wirksamkeit gegen die Positivsymptome der Erkrankung auszeichnet. Zwar wird es nach Einschätzung des Sachverständigen in der Langzeitbehandlung der Schizophrenie mittlerweile nur noch selten angewandt, da es zu motorischen Nebenwirkungen - sogenannten Früh- und leider auch – meist irreversiblen - Spätdyskinesien, kommen kann. Seit 2017 ist Haloperidol in der intramuskulären Verabreichungsform nur noch bei Erregungszuständen im Rahmen von Schizophrenien zugelassen. Wie in der o. g. Gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgruppe der Chefärzt*innen der Berliner Psychiatrien vom 14.10.2025 ergibt, wurde die Zulassung für die parenterale Gabe von Haloperidol nach einem EU-weiten Harmonisierungsverfahren der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) in einem Rote-Handbrief aus dem Jahre 2017 zurückgenommen. Gleichwohl unterstützt der Sachverständige vollumfänglich die im Behandlungsplan der Antragstellerin zu 2. dargestellte Abwägung und Differenzierung zum Ausschluss alternativer formell zugelassener Medikamente einschließlich der in der gemeinsamen Erklärung der Arbeitsgruppe der Chefärzt*innen der Berliner Psychiatrien vom 14.10.2025 zum Ausdruck kommenden Auffassung, warum die intramuskuläre Gabe von Benperidol als Behandlungsalternative ausscheidet und deshalb eine Off-Label Behandlung mit Haloperidol i. m. zur Behandlung der schizophrenen Symptomatik als solche fachärztlich zu befürworten ist.
- 33
Dieser fachärztlichen Beurteilung schließt sich das Gericht nach eigener Bewertung unter Einbeziehung der für die Frage der Notwendigkeit einer Zwangsmedikation nach § 1832 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 07.05.2025 - XII 361/24 - ausdrücklich an.
- 34
Für die Zwangsbehandlung nach § 1832 BGB setzt das vom Gesetz geforderte Merkmal der Notwendigkeit im Sinne von § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB eine feststehende medizinische Indikation sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solche, als auch hinsichtlich ihrer ggf. zwangsweisen Durchführung voraus. Die Notwendigkeit der Maßnahme ist nach objektivierten, evidenzbasierten Notwendigkeitskriterien zu beurteilen. Es muss sich konkret bezogen auf die Erkrankung um eine geeignete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst gemäß den anerkannten medizinischen Standards handeln. Wegen der Schwere des mit einer Zwangsbehandlung verbundenen Grundrechtseingriffs muss sich deren Durchführung auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens stützen können und zwar sowohl was die Therapie als solche als auch deren spezielle Durchführungsform im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Widerstand des Patienten betrifft. Nur eine Behandlung, die einem breiten medizinischen Konsens entspricht, darf mit staatlicher Gewalt gegen den Willen des Patienten zwangsweise durchgeführt werden. Von einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens ist namentlich dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht. Dem dienen die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer ebenso wie die von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den Konsens zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begründeter Handlungsempfehlungen zukommt. Soll eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen stattfinden, bedarf die gemeinsame Entscheidungsfindung zwischen Arzt und Betreuer deshalb einer medizinisch-wissenschaftlich konsentierten Grundlage (vgl. BGH, Beschluss v. 07.05.2025 - XII ZB 361/24, juris Rn. 7 ff.).
- 35
Auch wenn im Fall der Zwangsbehandlung nach § 28 PsychKG im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung - hier zur Gefahrenabwehr für Leib und Leben Dritter - ein zum Wohl des Betroffenen agierender Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der im Fall von § 1832 BGB Adressat der ärztlichen Aufklärung und Einwilligender in die Zwangsbehandlung gegenüber den Ärzten wäre, nicht existiert, so ist das Gericht gleichwohl davon überzeugt, dass die zum Schutz der Betroffenen vor ungerechtfertigten schwerwiegenden Eingriffen in ihre grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie ihr Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren entwickelten Grundsätze zur Frage der Notwendigkeit einer Zwangsmedikation nach § 1832 BGB auch auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 28 PsychKG entsprechend übertragen werden müssen. Für die grundrechtsrelevante Eingriffsqualität beim Betroffenen ist es irrelevant, auf welcher rechtlichen Grundlage – ob im Rahmen einer zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Unterbringung - die Zwangsbehandlung jeweils erfolgt. Für den Betroffenen ist der Eingriff in sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gleich schwer. Es ist auch rein zufällig, ob der Betroffene über einen Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten verfügt oder nicht. Das Argument in Bezug auf die Notwendigkeit einer effektiven Gefahrenabwehr im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung trifft genauso auch auf akut eigengefährdende Personen zu. Für den Ansatz der grundsätzlich hohen Anforderungen zur Frage der Notwendigkeit der Behandlung spricht insbesondere der Umstand, dass bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung der Betroffene auf sich allein gestellt ist, ohne dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter dazwischengeschaltet ist und abgewogene Entscheidungen treffen kann. Für einen Gleichklang des Anforderungsprofils sprechen zudem die Erwägungen in der Begründung zum Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2696 vom 28.01.2016 ab S. 90 ff.). Dabei wurde bei der Gesetzesbegründung zu § 28 PsychKG ausdrücklich auf die hohen verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Zwangsmedikation nach § 1906a BGB a. F. Bezug genommen. Schließlich hat sich der Gesetzgeber entsprechend der Begründung die hohen Anforderungen der Rechtsprechung im Gesetzestext von § 28 Abs. 6 PsychKG zu Eigen gemacht.
- 36
Insoweit teilt das Gericht auch nicht den in der Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 21.01.2026 – 83 T 4/26 XIV L - auf Seite 11-12 zum Ausdruck kommenden Ansatz, wonach wegen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr für das Anforderungsprofil des für die Behandlung notwendigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens weniger hohe Anforderungen z. B. weniger stark institutionalisierte und nicht national, sondern lediglich regional agierende Fachgremien, ausreichten.
(4)
- 37
Nach hiesiger Rechtsauffassung kann deshalb auch nach § 28 Abs. 6 PsychKG eine Zwangsbehandlung mit Haloperidol i. m. im Off-Label-Use nur dann zulässig sein, wenn die von den Ärzten beabsichtigte Behandlung im Einzelfall auf einer medizinisch-wissenschaftlich konsentierten Grundlage im Sinne der o. g. BGH-Rechtsprechung basiert und keine zugelassenen Alternativen in Frage kommen.
- 38
Das ist hier zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich der Fall, ohne dass die durch das Landgericht Berlin II aufgeworfene Frage zum Anforderungsprofil zivilrechtlicher- und öffentlich-rechtlicher Zwangsbehandlungen entscheidungserheblich wäre.
- 39
Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist die im Behandlungsplan vorgesehene Off-Label-Anwendung von Haloperidol i. m. hier als medizinisch vollumfänglich gerechtfertigt anzusehen. Da der Betroffene aufgrund seiner schwerwiegenden, die freie Willensbestimmung aufhebenden Erkrankung mit Ankündigung jede Einnahme oraler Medikation strikt verweigert, müssen parenterale Alternativen geprüft werden. Auch aus der Sicht des Sachverständigen kommen keine anderen zugelassenen Medikamente in Betracht, die im Hinblick auf Wirksamkeit und Sicherheit des Betroffenen gleichermaßen geeignet wären.
- 40
Insoweit schließt er sich den Ausführungen der Antragstellerin zu 2. im Behandlungsplan auch an. Aripiprazol i. m. erscheint im vorliegenden Fall nicht geeignet, weil es oft eine den Antrieb und psychomotorische Anspannung steigernde Wirkung hat, was aufgrund der im Vorfeld der Aufnahme und im Stationsverlauf wiederholt aufgetretenen Anspannungszuständen mit bedrohlichem und fremdaggressivem Verhalten nicht geeignet erscheint.
- 41
Die Wirkpotenz von Ziprasidon i. m. ist im Vergleich viel geringer und erscheint wegen der geringen Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs in Abwägung mit dem hohen Risiko von potenziell gefährlichen Veränderungen des Herzrhythmus nicht geeignet. Schließlich erscheint auch die i. m. Gabe von Levomepromazin wegen des vergleichsweise sehr ungünstigen Nebenwirkungsprofils nicht geeignet.
- 42
Die Behandlung mit Haloperidol i. m. beruht nach Einschätzung des Sachverständigen auf einem anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens, der sich explizit aus der S3-Leitlinie in der Langfassung vom 15.10.2025 (S. 139 Fußnote i) selbst ergibt und durch die im Behandlungsplan zitierte Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Chefärztinnen und Chefärzte der Berliner Psychiatrien vom 14.10.2025 im Hinblick auf die Alternativlosigkeit gestützt wird. Dieser Konsens verdeutlicht, dass Haloperidol i. m. gegenüber dem formal zugelassenen Benperidol i. m. deutliche Vorteile im Nebenwirkungsprofil aufweist, insbesondere bezüglich des Risikos für schwere Herzrhythmusstörungen.
- 43
Die medizinisch-wissenschaftliche Fundierung ergibt sich unmittelbar selbst aus der S3-Leitlinie Schizophrenie in der Langfassung vom 15.10.2025 der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN), S. 139 in Fußnote i. Dort wird klargestellt, dass aufgrund der generellen Zulassung von Haloperidol zur Behandlung der Schizophrenie eine intramuskuläre Gabe im Rahmen eines Off-Label-Use auch außerhalb der Indikation der "schnellen Kontrolle von Erregungszuständen" angezeigt sein kann, wenn eine orale Therapie - wie hier durch die krankheitsbedingte Ablehnung - nicht geeignet ist. Die Wahl von Haloperidol i. m. ist nach Einschätzung des Sachverständigen aufgrund dieser Ausführung in der Leitlinie auch als dort legitimierte "leitlinienentsprechende" Therapieoption gegenüber den zugelassenen Alternativen anzusehen.
- 44
Der Behandlungsplan der Antragstellerin zu 2. nimmt zudem ausdrücklich und inhaltlich Bezug auf die Gemeinsame Erklärung der Arbeitsgemeinschaft Berliner Chefärzt*innen Psychiatrischer Abteilungen an den Allgemeinkrankenhäusern und Fachkrankenhäusern in Berlin vom
- 45
14.10..2025 zur Frage des medizinisch-wissenschaftlichen Konsens bei Off-Label-Anwendung von Haloperidol i. m. im Rahmen einer Zwangsbehandlung sowie zur Frage der intramuskulären Gabe von Benperidol als Behandlungsalternative.
- 46
Der Sachverständige weist unter Bezugnahme auf die o. g. Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die formale Zulassung für Haloperidol i. m. 2017 im Zuge einer EU-weiten Harmonisierung auf reine Erregungszustände beschränkt wurde, wobei diese Einschränkung auf regulatorischen Angleichungen und nicht auf medizinischen Bedenken bezüglich der Wirksamkeit bei schizophrenen Syndromen basierte.
- 47
Benperidol weist die höchste Affinität zu D2-Rezeptoren aller Antipsychotika auf, was bei Patienten fast zwangsläufig zu quälenden extrapyramidalen Nebenwirkungen (z. B. Bewegungsstörungen, Parkinsonoid) führt und damit das Risiko für ein potenziell tödliches malignes neuroleptisches Syndrom im Vergleich zu anderen Neuroleptika erhöht. Deshalb wird Benperidol in der klinischen Praxis kaum noch verwendet, denn es fehlt an klinischen Erfahrungswerten beim Behandlungspersonal. Zudem existieren für Benperidol kaum aktuelle wissenschaftliche Daten oder Meta-Analysen, sodass wichtige pharmakologische Daten (z. B. Abbauwege) fehlen. Hinsichtlich der kardialen Sicherheit (QTc-Zeit-Verlängerung) wird das Risiko bei Haloperidol und Benperidol als theoretisch vergleichbar eingeschätzt. Durch die Anwendung als i. m.-Injektion (statt i. v.) und niedrige Dosierungen wird das Risiko bei Haloperidol zudem minimiert. Zusammenfassend kommen die Chefärzte zu dem Schluss, dass die gravierenden Nachteile von Benperidol den Off-Label-Einsatz des bewährten Wirkstoffs Haloperidol i. m. medizinisch rechtfertigen. Dieser Einschätzung schließt sich der Sachverständige […] konkret übertragen auf den Fall der Betroffenen ausdrücklich an.
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Die Ausführungen des Sachverständigen […] in Bezug auf die o. g. Leitlinie und die von ihm ebenfalls zitierte gemeinsame Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft der Berliner Chefärzt*innen der Psychiatrien zu Haloperidol i. m. vom 14.10.2025 geben nach Überzeugung des Gerichts den aktuellen medizinischen-wissenschaftlichen Konsens zur Frage der medizinischen Indikation der Off-Label Gabe von Haloperidol wieder. Der Einsatz von Haloperidol i. m. entspricht im konkreten Fall deshalb anerkannter medizinischer Praxis.
- 49
Unter Abwägung aller Argumente und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für das Gericht eine im Fall einer Nichtbehandlung allein zur Diskussion stehende Verlängerung des schweren Leidens des Betroffenen und eine weitere dauerhafte konkrete Gefahr für Dritte nicht akzeptiert werden kann, schließt sich das Gericht der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Prüfung an.
c.)
- 50
Die beantragte Zwangsbehandlung dient dazu, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung und der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen so weit als möglich wiederherzustellen (§ 28 Abs. 6 PsychKG). Nur eine solche kann langfristig eine freiwillige Weiterbehandlung und eine Entlassung aus dem geschlossenen Setting erst ermöglichen.
- 51
Die beabsichtigte Behandlung der Anlasserkrankung – paranoide Schizophrenie - ist sehr Erfolg versprechend. Die Wirksamkeit der beantragten Antipsychotika (Haloperidol und Olanzapin) in Kombination mit seditativer Therapie bei paranoider Schizophrenie ist empirisch exzellent belegt. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass unter der Medikation die wahnhafte Anspannung nachlässt, die formalen Denkstörungen abmildern und er Betroffene wieder eine Distanz zu seinen Verfolgungsideen aufbauen kann.
- 52
Eine Veränderung des Kernbereichs der Persönlichkeit ist nicht zu besorgen. Nur durch die Behandlung der wahnhaften Akutsymptomatik kann für den Betroffenen eine ausreichende Möglichkeit zum Realitätsbezug, der für eine selbstbestimmte Entscheidung, Einwilligungsfähigkeit und freie Willensbildung essenziell ist, wiederhergestellt werden. Eine Spontanheilung erscheint vor dem Hintergrund des bei der Exploration durch den Sachverständigen, aber auch dem in der richterlichen Anhörung am 19.02.2026 festgestellten hochakuten Erkrankungsbildes des Betroffenen und des systematisierten hochdynamischen Wahns nahezu ausgeschlossen.
3.
- 53
Dabei überwiegt der erwartbare Nutzen der Behandlung die mit der Zwangsbehandlung verbundenen Belastungen (Freiheitsentziehung, Fixierung, Injektionen, Medikamente) und mögliche Schäden daher bei Weitem. Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen […] an, wonach unter stationären Behandlungsbedingungen die Therapiesicherheit durch engmaschige Kontrollen des Betroffenen, die Möglichkeit der Durchführung engmaschiger Vitalzeichenkontrollen, Laboruntersuchungen und EKG-Kontrollen gewährleistet ist. Risiken und Nebenwirkungen können hierdurch minimiert werden. Demgegenüber steht der massive Nutzen der psychischen Stabilisierung und der Wiedererlangung der Selbstverstimmung. Im Fall der Nichtbehandlung ist ein erheblicher gesundheitlicher Schaden durch Chronifizierung der Schizophrenie auch für den Betroffenen zu befürchten. Zudem besteht die dauerhafte Gefahr für das Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter, weil der Betroffene ohne Behandlung seine Tötungsdrohungen im Sinne seines Wahns nachkommen würde, was für ihn selbst eine lebenslange Unterbringung in der Forensik zur Folge haben könnte. Eine Veränderung der Persönlichkeit durch antipsychotische Medikation erscheint ausgeschlossen, weil diese nur die Symptome bekämpft. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nebenwirkungen der Medikamente wird auf Seite 3 des ärztlichen Zeugnisses datiert auf den 12.2.2026, in der Fassung vom 16.02.2026 Bezug genommen.
3.
- 54
Die Zustimmung des Betroffenen zu der Behandlung konnte nicht erlangt werden. Der Betroffene wurde am 13.02.2026 ausführlich über die Wirkung und die potentiellen Nebenwirkungen der Medikamente ärztlich aufgeklärt. Zudem erfolgten diverse ernsthafte und mit dem nötigen Zeitaufwand ohne Ausübung von Druck seit dem 08.02.2026 unternommene Versuche des multiprofessionellen Behandlungsteams am 9.2., 10.02., 11.02 und im Rahmen der Oberarztvisite am 12.02.2026, eine auf Vertrauen basierte Zustimmung des Betroffenen zur Heilbehandlung zu erlangen. Solche Gespräche sind nach Einschätzung des Sachverständigen aufgrund des Wahnsystems derzeit nicht erfolgsversprechend, denn der Betroffene reagiert hierauf mit Misstrauen, Gereiztheit und der Wiederholung seiner Verfolgungsideen. Auch in der richterlichen Anhörung am 19.02.2026 wurde dem Betroffenen die Medikation erneut angeboten, gleichwohl lehnte er diese agitiert strikt ab.
4.
- 55
Der Betroffene ist krankheitsbedingt aufgrund der wahnhaften Symptomatik mit schweren inhaltlichen und formalen Denkstörungen und Misstrauen weder zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit noch zum Handeln gemäß solcher Einsicht fähig. Seine Willensbildungsprozesse sind vollständig durch die paranoide Schizophrenie bestimmt und durchwoben. Er erkennt nicht, dass er krank ist, sondern interpretiert die medizinischen Maßnahmen als Teil der gegen ihn gerichteten Verschwörung. Er kann die Informationen über seine Krankheit nicht rational gewichten oder die Folgen der Nichtbehandlung realistisch einschätzen. Seine Entscheidung gegen die Behandlung ist somit ein Syndrom seiner Erkrankung und kein Ausdruck eines freien Selbstbestimmungsrechts.
- 56
Ein nach § 1827 BGB zu beachtender Wille des Betroffenen, mithin eine Patientenverfügung, Behandlungswünsche oder ein mutmaßlicher Wille des Betroffenen, welche den Zwangsmaßnahmen entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich und nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene eine Behandlung und damit einhergehende Abwendung der vorgenannten Gefahren - bei hypothetisch bestehender Einsicht in seinen aktuellen Zustand - wünschen würde.
5.
- 57
Diese Feststellungen folgen aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem fachärztlichen Gutachten d. Sachverständigen Dr. med. […] vom 17.02.2026 sowie der überzeugenden mündlichen ärztlichen Stellungnahme des Stationsarztes […] vom 20.02.2026, der Anhörung der Betroffenen am 19.02.2026 sowie dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts.
- 58
Hinsichtlich der Dauer der Zwangsmedikation von 6 Wochen ab 19.02.2026 - mithin 2.4.2026, 12.00 Uhr - schließt sich das Gericht der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen […] an. Dieser Zeitraum ist vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung zur Wiederherstellung der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen notwendig, um einen ausreichenden Wirkspiegel der Medikation aufzubauen, die klinische Stabilisierung zu erreichen und die ersten Schritte einer psychosozialen Reintegration unter geschützten Bedingungen einzuleiten.
III.
- 59
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Zwangsmedikationsentscheidung in der Hauptsache liegen vor.
- 60
Der Antrag der Antragstellerin zu 2. vom 12.02.2026, per Fax eingegangen am 16.02.2026, 16.01 Uhr, wurde durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin […] unterschrieben. Das auf der Grundlage einer am 16.02.2026 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Betroffenen am 17.02.2026 erstattete Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, […], welcher über die von § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG verlangte Qualifikation verfügt, erfüllt eindrücklich die hierfür gem. § 321 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG bestehenden Anforderungen. Das Gericht hat den Betroffenen am 19.02.2026 in Anwesenheit des mit Beschluss vom 18.02.2026 im Verfahren 59 XIV 124/26 L (Bl. 63-64 der A.) nochmals ausdrücklich für das Hauptsacheverfahren zur Unterbringung und Zwangsmedikation gem. § 317 FamFG bestellten Verfahrenspflegers angehört. Dieser wurde ebenfalls angehört und hält die Zwangsmedikation im tenorierten Umfang bis zum 02.04.2026 für erforderlich.
- 61
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 59 XIV 105/26 3x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 7 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- 59 XIV 124/26 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 6 PsychKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 6 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen 5x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 361/24 1x
- § 28 PsychKG 3x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- § 1906a BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 83 T 4/26 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten 1x
- FamFG § 321 Einholung eines Gutachtens 2x
- FamFG § 317 Verfahrenspfleger 1x
- FamFG § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x