FamFG § 418 Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 438/16
25. Januar 2017
XII ZB 438/16 25. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 5/14
26. Juni 2014
V ZB 5/14 26. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/13
18. März 2013
8 W 75/13 18. März 2013