FamFG § 423 Absehen von der Bekanntgabe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/13
18. März 2013
8 W 75/13 18. März 2013