Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
FamFG § 423 Absehen von der Bekanntgabe
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/13
18. März 2013
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8 W 75/13 | 18. März 2013 |