Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 427 Einstweilige Anordnung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 2433/25
11. Dezember 2025
12 S 2433/25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 T 222/25
12. November 2025
2-12 T 222/25 12. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 61/22
20. Oktober 2025
XIII ZB 61/22 20. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 36/22
9. September 2025
XIII ZB 36/22 9. September 2025
Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 6/24
20. August 2025
34 T 6/24 20. August 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1191/22
5. August 2025
2 BvR 1191/22 5. August 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 329/22
4. August 2025
2 BvR 329/22 4. August 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 288/22
1. August 2025
2 BvR 288/22 1. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 17/23
29. Juli 2025
XIII ZB 17/23 29. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 24/24
14. Juli 2025
XIII ZB 24/24 14. Juli 2025