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FamFG § 427 Einstweilige Anordnung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

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Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 6/24
20. August 2025
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1191/22
5. August 2025
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 329/22
4. August 2025
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1. August 2025
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Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 T 120/21
23. Juni 2025
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13. Juni 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 34/22
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