FamFG § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Itzehoe (1. Zivilkammer) - 1 AR 1/19
18. September 2019
1 AR 1/19 18. September 2019
Beschluss vom Landgericht Freiburg - 4 T 10/16
19. Januar 2017
4 T 10/16 19. Januar 2017
Beschluss vom Amtsgericht Cuxhaven - 3 XIV 2269 B
1. Dezember 2014
3 XIV 2269 B 1. Dezember 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/13
18. März 2013
8 W 75/13 18. März 2013