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FamFG § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 62/21
29. Juli 2025
XIII ZB 62/21 29. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 2/21
17. Juni 2025
XIII ZB 2/21 17. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 25/25
6. März 2025
1 T 25/25 6. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Kassel - 700 XIV 494/24 B
16. Januar 2025
700 XIV 494/24 B 16. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 277/24
30. Dezember 2024
5 T 277/24 30. Dezember 2024
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 194/24
18. November 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 44/23
9. Juli 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 69/21
26. März 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 42/21
20. Februar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 58/22
5. Dezember 2023
XIII ZB 58/22 5. Dezember 2023